Arbeitnehmererfindung im internationalen Konzern
In Deutschland angesiedelte Unternehmen sind oftmals eingebunden in internationale Konzerne. In diesem Beitrag zur Arbeitnehmererfindung im internationalen Konzern geht es um die Meldung einer Arbeitnehmererfindung im Konzern und die rechtliche Wirkung dessen.
Denn wem ist eine Arbeitnehmererfindung zu melden, die in Deutschland in einem Unternehmen z. B. innerhalb eines US-Konzerns gemacht wird? Und wann gilt sie als in Anspruch genommen?
Ein solcher Fall einer Arbeitnehmererfindung im internationalen Konzern lag der Schiedsstelle des DPMA zur Entscheidung vor (Entscheidung Arb.Erf. 49/16). Der Arbeitnehmererfinder war zum Zeitpunkt der Erfindungsmeldung in einem deutschen Tochterunternehmen eines US-Konzerns beschäftigt. Zu der Zeit waren die Arbeitnehmer des deutschen Unternehmens verpflichtet, jegliche Erfindungsmeldungen unmittelbar der US-Patentabteilung zu melden.
Erfindungsmeldung an den US-Konzern
Entsprechend ging der Erfinder vor: insgesamt fünf Diensterfindungen meldete er gemäß Weisung an den US-Konzern. Dies war rechtmäßig, wie auch die Schiedsstelle bestätigte. Denn obwohl nach Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) die Erfindungsmeldungen an das deutsche Unternehmen hätten adressiert werden müssen, kann eine Weisung zur Meldung von Erfindungen z. B. an den US Mutterkonzern gemäß Direktionsrecht (§ 106 S.2 GewO) erteilt werden. Rechtlich gesehen, war die US-Patentabteilung infolge dieser Weisungslage gemäß §§ 167 Abs. 1, 164 Abs. 3 BGB Empfangsvertreterin i.S.v. § 5 Abs. 1 ArbnErfG.
Inanspruchnahme der Erfindung
Zum Streit kam es zwischen dem Erfinder und dem Rechtsnachfolger des deutschen Unternehmens über die Frage, ob die ordnungsgemäß an den US-Konzern gemeldeten Erfindungen von dem deutschen Unternehmen in Anspruch genommen worden waren. Dessen Rechtsnachfolger bestritt eine solche Inanspruchnahme.
Doch die Schiedsstelle gab dem Arbeitnehmererfinder Recht, der die Feststellung der Inanspruchnahme und einen daraus folgenden Vergütungsanspruch forderte.
Denn da die US-Patentabteilung als Empfangsvertreterin fungierte, haben die bei der US-Patentabteilung abgegebenen Erfindungsmeldungen unmittelbar gegen das deutsche Unternehmen gewirkt, erläuterte die Schiedsstelle. Die Erfindungsmeldungen seien dem deutschen Unternehmen deshalb mit Zugang bei der US-Patentabteilung gemäß § 6 Abs. 2 ArbnErfG zugegangen.
Infolge der Fiktion der Inanspruchnahme habe das deutsche Unternehmen die Diensterfindungen in Anspruch genommen. Denn durch eine Erfindungsmeldung wird nach dem Ablauf von vier Monaten eine stillschweigende Inanspruchnahme ausgelöst (lesen Sie dazu gerne mehr HIER), die ohne jegliches aktives Zutun des Arbeitgebers erfolgt.
Daher war das deutsche Unternehmen zur Erfindervergütung verpflichtet, sowie zur Schutzrechtsanmeldung der gemeldeten Erfindungen. Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, auch nicht in einer angemessenen Nachfrist, kann der Arbeitnehmererfinder die Anmeldung der Diensterfindung für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken – und womöglich auch Ansprüche auf Schadensersatz stellen.
Schutzrechtsanmeldung der Erfindungsmeldung
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber zur Anmeldung eines Schutzrechtes für die Arbeitnehmererfindung verpflichtet, und zwar unverzüglich nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung. Das ArbnErfG sieht Schutzrechtsanmeldungen sowohl in Deutschland als auch im Ausland vor. Das Unternehmen darf für jedes Land einzeln entscheiden, ob die Erfindung angemeldet wird - oder dem Erfinder freigegeben wird. Für Arbeitgeber ist dabei wichtig zu beachten, dass auf jede Erfindungsmeldung reagiert werden muss, sogar auf mangelhafte oder formlose Erfindungsmeldungen.
Wir sind eine erfahrene Patentanwaltskanzlei mit besonderer Expertise im nationalen wie auch internationalen Patentrecht und im Arbeitnehmererfinderrecht.
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