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Erfindungsmeldung einer Arbeitnehmererfindung



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In vielen Unternehmen gibt es Vorschriften und Formblätter für eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung. Ebenso kommen aber auch andere Meldungen im Kontext von Erfindungen vor: Randbemerkungen auf Besprechungsnotizen, es könne sich um patentfähige Ideen handeln, oder eine kurze E-Mail, man habe eine Erfindung gemacht. Zählt das alles als Erfindungsmeldung gemäß dem Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG)?

Erfindungsmeldung nach § 5 ArbnErfG


Die Anforderungen an die Erfindungsmeldung einer Diensterfindung werden durch § 5 ArbnErfG geregelt.

Eine Erfindungsmeldung muss an den Arbeitgeber zugestellt werden:
i) in Textform und als gesondertes Dokument
ii) unverzüglich
iii) mit eindeutiger Wortwahl, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt
(Worte wie „Meldung“ oder „Erfindungsmeldung“ müssen dabei zwar nicht genannt sein, es muss sich aber eindeutig ergeben, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt)
iv) mit Inhalten über die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung
v) mit Art und Umfang des Anteils des Erfindungsmelders (und der Anteile aller anderen Miterfindern) an der Erfindung
vi) mit Nennung der Miterfinder: aus dem eigenen Verantwortungsbereich möglichst namentlich benannt, darüber hinaus genügt die Nennung der betreffenden Organisationseinheit.

In der BGH-Entscheidung 'Fesoterodinhydrogenfumarat' (X ZR 148/17) wurde dies vom BGH bestätigt. Zwar bezog sich diese BGH- Entscheidung auf die alte Fassung des ArbnErfG (gültig bis 31.08.2009), dennoch gelten auch aktuell die dort vom BGH genannten Anforderungen an die Erfindungsmeldung generell. Der BGH ergänzte wichtige Aspekte in Bezug auf die Erfordernisse an die Erfindungsmeldung, unter denen wir zwei hervorheben möchten:

vi) Wenn dem Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Meldung
im Original zugeht, erfüllt dies laut BGH den Anspruch an die Schriftform. Darüber hinaus gehende Vorgaben in Bezug auf die Adressierung oder die Art der Übermittlung der Meldung an den Arbeitgeber ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht.

vii) Die Erfindungsmeldung kann auch eine Zusammenfassung von verschiedenen Formulierungskonzepten, Verfahren und Darreichungsformen enthalten – solange diese dasselbe technische Problem betreffen, auf einem gemeinsamen Lösungsansatz beruhen und die Erfindungsmeldung in der Fülle des innerbetrieblichen Schriftverkehrs als solche erkennbar ist.

A) Ordnungsgemäße Erfindungsmeldung -> Pflichten für den Arbeitgeber


Grundsätzlich löst jede Erfindungsmeldung Pflichten für den Arbeitgeber aus. Zunächst ist er verpflichtet, den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen (§ 5 (1) ArbnErfG). Alles Weitere hängt von der Art und Weise der Erfindungsmeldung ab.


Ordnungsgemäße Erfindungsmeldung

Handelt es sich um ordnungsgemäße Erfindungsmeldung, ist es die Pflicht des Arbeitgebers, eine patentfähige Diensterfindung zur Erteilung eines Patents anzumelden, und zwar 'unverzüglich' gemäß § 13 ArbnErfG. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in § 13 Abs. 2 ArbnErfG geregelt, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt.


Mängel in der Erfindungsmeldung

Gibt es Mängel in der Erfindungsmeldung, kann – und muss – der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung (§ 5 Abs. 3 ArbnErfG) mit Begründung beanstanden. Nach dieser Frist gilt die Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß übermittelt, ganz unabhängig von deren Form und Inhalt.
Der Arbeitgeber hat den Erfindungsmelder bei der Ergänzung bzw. Mangelbehebung der Erfindungsmeldung 'soweit erforderlich' zu unterstützen, heißt es im § 5 Abs. 3 ArbnErfG.


Übrigens sind bereits ab dem Zeitpunkt, wenn eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung zugegangen ist, laut Schiedsstellen-Entscheidung (Arb.Erf. 10/18) alle Verwertungshandlungen vergütungspflichtig, die ab diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind. Wird allerdings die Erfindungsmeldung vom Arbeitgeber beanstandet, muss nicht zwangsläufig unmittelbar ein Vergütungsanspruch für den Arbeitnehmer entstehen. Erst dann, wenn die beanstandete Erfindungsmeldung nachgebessert ist und dem Arbeitgeber als vollständige und damit wirksame Erfindungsmeldung zugegangen ist, sind alle Verwertungshandlungen vergütungspflichtig.
Der Arbeitgeber kann den Zugang einer wirksamen Erfindungsmeldung und das damit verbundene Auslösen des Vergütungsanspruchs durch weitere Beanstandungen nicht herauszögern (Arb.Erf. 37/19).


Nicht patentfähig

Hält der Arbeitgeber die Erfindung nicht für patentfähig, reicht es nicht aus, dies dem Erfindungsmelder mitzuteilen. Denn das ArbnErfG verpflichtet den Arbeitgeber in solch einem Fall dazu, die Schiedsstelle zur einer Einigung über die Frage der Schutzfähigkeit anzurufen. Alternativ kann er auch die Erfindung freigeben. Beides muss innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung erfolgen.


Verspätete oder gar keine Reaktion

Antwortet ein Arbeitgeber verspätet oder gar nicht, tritt die Fiktion der Inanspruchnahme in Kraft, und zwar vier Monate nach Eingang der Erfindungsmeldung. Allerdings kann ein Arbeitgeber sogar noch nach Ablauf der 4-Monatesf-Frist die Erfindung freigeben (und sich damit der Fiktion der Inanspruchnahme entziehen), auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmererfinders. Voraussetzung dafür ist, dass die Erfindung noch nicht für ein Schutzrecht angemeldet worden ist.


B) Meldung einer 'technischen Verbesserung'


Wird die Erfindung jedoch lediglich ein als verbessertes Arbeitsergebnis oder als ein technischer Verbesserungsvorschlag gemeldet, entstehen in der Regel keine Ansprüche gemäß dem Arbeitnehmererfinderrecht.

Ein technischer Verbesserungsvorschlag kann zwar gemäß § 20 ArbnErfG einen Vergütungsanspruch auslösen, der einer patentfähigen Arbeitnehmererfindung gleichgestellt ist – dies kommt aber in der Praxis fast nie vor. Denn eine solche Gleichstellung kommt nur in Frage, wenn eine faktische Monopolstellung durch Nutzung des technischen Verbesserungsvorschlags erreicht werden kann. Er setzt außerdem voraus, dass das Unternehmen von diesem Verbesserungsvorschlag Gebrauch gemacht hat. Dann aber würde das Unternehmen wohl ein Schutzrecht dafür anstreben.


Und wem gehört der gemeldete technische Verbesserungsvorschlag?
Das Eigentum an der technischen Lösung als solcher steht dem Arbeitgeber bereits ab der Meldung als 'Verbesserungsvorschlag' zu. Denn es gilt als Arbeitsergebnis nach § 611a BGB und ist mit dem Arbeitsentgelt abschließend vergütet. Eine zusätzliche Vergütung kann durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung bedingt sein, dies aber ist kein arbeitnehmererfinderrechtlicher Anspruch.


C) Gar keine Erfindungsmeldung


Gibt es gar keine Erfindungsmeldung für eine patentfähige Erfindung, kann aber dennoch ein Vergütungsanspruch vorliegen. Wenn eine schriftliche Erfindungsmeldung fehlt, kann diese nach allgemeiner Rechtsprechung „ausnahmsweise“ entbehrlich sein, nämlich wenn der Arbeitgeber auch ohne Erfindungsmeldung sowohl über den Erfindungscharakter als auch über die an der Erfindung beteiligten Personen Kenntnis hat.
Die Einreichung einer Patentanmeldung hat gemäß der BGH-Entscheidung 'Lichtschutzfolie' (BGH 14.02.2017, AZ. X ZR 6415) grundsätzlich die gleiche Wirkung wie eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Erfindungsmeldung.

Fazit


Es werden zwar gesetzliche Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung gestellt, jedoch gehört das Ausfüllen eines Formblattes des Unternehmens nicht dazu. Die Art der Übermittlung der Erfindungsmeldung ist nicht entscheidend und daher kann eine Erfindungsmeldung z. B. auch per E-Mail zugestellt werden. Und für Arbeitgeber ist wichtig zu beachten, dass auf jede Erfindungsmeldung reagiert werden muss, auch auf mangelhafte oder formlose Erfindungsmeldungen.

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