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Miterfinder in der Erfindernennung
Probleme aus den Unternehmen in der Praxis



Miterfinder in Erfindernennung

In vielen Unternehmen sind mehrere Mitarbeiter an einer Erfindung beteiligt, oftmals auch Mitarbeiter aus verschiedenen Bereichen oder sogar aus verschiedenen Bereichen des internationalen Unternehmens. Wer also gilt als Miterfinder, und wer muss als Miterfinder genannt werden?

Erfindernennung – Pflicht im Rahmen der Patentanmeldung


Eine Erfindernennung ist sowohl im deutschen Patentrecht als auch im Europäischen Patentrecht Pflicht im Rahmen der Patentanmeldung; für Europäische Patentanmeldungen gelten Art. 62 und 81 EPÜ. Im deutschen Patentrecht besteht ein Recht auf die Erfindernennung gemäß § 37 PatG und § 63 PatG.

Besonders relevant ist dies bei Arbeitnehmererfindungen in Deutschland, denn diese unterliegen dem Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG). In der Praxis kommt es in diesem Kontext besonders oft zur Unstimmigkeit über die Erfindernennung. Denn in vielen Unternehmen sind mehrere Mitarbeiter an einer Erfindung beteiligt, oftmals auch Mitarbeiter aus verschiedenen Bereichen oder sogar aus verschiedenen Bereichen des internationalen Unternehmens. Dadurch entstehen viele Fragen, u. a.:

- Wer der Mitarbeiter ist als Miterfinder zu nennen?

- Wie kann man sich als Arbeitgeber absichern, dass auch nur die wirklich beteiligten Mitarbeiter genannt werden?

- Wie muss ich als der Mitarbeiter, der dem Arbeitgeber die Erfindung meldet, einen kleinen oder wahrscheinlichen Beitrag eines Miterfinders zur Erfindung werten?

- Was ist, wenn ich nur weiß, in welcher Abteilung die Erfindung gemacht wurde, aber nicht von wem?

- Sind diejenigen als Miterfinder zu nennen, die im Brainstorming Treffen dabei waren?

Man sieht, es handelt sich um sensible und gar nicht leicht zu beantwortende Fragen, trotz einschlägiger Rechtsprechung.

BGH Rechtsprechung: Miterfinder Nennung in Erfindermeldung


Der BGH hat 2019 in ‚ Fesoterodinhydrogenfumarat ‘ zu einem Fall entschieden, in dem eine Erfindung für Arzneimittelzusammensetzungen gemacht wurde. Wie in einem solchen Fall üblich, waren mehrere Mitarbeiter und auch Abteilungen des Unternehmens daran beteiligt.

Derjenige Mitarbeiter, der die Erfindung an den Leiter der Patentabteilung meldete, erklärte, an der Entwicklung seien die Arbeitsgruppen „Formulierung“ und „Analytik“ beteiligt. Für die Gruppe „Formulierung“, der er selbst angehörte, schlug der Kläger einen prozentualen Erfinderanteil vor. Strittig vor dem BGH war die Frage, ob diese Erfindungsmeldung über ein Formblatt des Unternehmens hätte eingereicht werden müssen, oder ob auch eine einfache, schriftliche Meldung ausgereicht hatte. Der BGH entschied dazu: die schriftliche Meldung war ausreichend.

Zwar muss der Arbeitgeber der Erfindermeldung entnehmen können, dass Miterfinder beteiligt waren und wie er diese und deren Anteile ermitteln kann. Doch welchen Detaillierungsgrad die Meldung aufweisen muss, hängt insbesondere davon ab, welche Kenntnisse der Arbeitnehmer hat oder sich unschwer verschaffen kann, erklärte der BGH als Leitsatzentscheidung. In der Regel sei der Arbeitnehmer gehalten, die Miterfinder aus seinem eigenen Verantwortungsbereich konkret zu benennen. Hinsichtlich der Beteiligung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen des Unternehmens genüge dagegen grundsätzlich die Angabe der betreffenden Organisationseinheit (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 703 - Gehäusekonstruktion). Und dies war im vorliegenden Fall geschehen (BGH, X ZR 148/17 - Fesoterodinhydrogenfumarat).

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Wir stellen die richtigen Fragen


Trotz dieser Rechtsprechung bleiben Unsicherheiten, gerade zur Frage, ob die Nennung der Mitarbeiter der Wahrheit entspricht bzw. vollständig ist. Wir bieten dazu unsere Expertise an und eine sachliche, fachlich kompetente Sicht. Davon profitieren Sie als Unternehmen und Arbeitgeber ebenso wie Sie als Arbeitnehmererfinder.

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