Pauschale Erfindervergütung
Eine pauschale Erfindervergütung gehört zur alltäglichen Praxis eines Unternehmens. Diese Form der Vergütung ist auch zulässig, aber um die Erfinder auf diese Weise rechtssicher und reibungslos vergüten zu können, sind wichtige Punkte zu beachten. Wir fassen die wichtigsten Aspekte zusammen und beziehen uns dabei insbesondere auf Einigungsvorschläge der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen und unsere erprobte Praxis.
Regelungen für eine pauschale Erfindervergütung
Die pauschale Erfindervergütung ist in § 12 des Arbeitnehmererfindergesetzes geregelt. Demnach ist eine pauschale Erfindervergütung zulässig. In §12.1 ArbnErfG heißt es, „die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden“. Das impliziert auch eine pauschale Erfindervergütung.
In der Praxis finden sich in den Unternehmen auch immer wieder Klauseln, die eine Vergütung von Arbeitnehmererfindungen pauschal ausschließen oder grundsätzlich eine bestimmte pauschale Vergütung für alle Arbeitnehmererfindungen festlegen. Das jedoch ist nicht zulässig!
Denn gemäß § 22 ArbnErfG kann von den Vorschriften der Erfindervergütung (und auch von seinen anderen Rechten aus dem ArbnErfG) nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmererfinders abgewichen werden. Eine pauschale Erfindervergütung darf nicht „vorab“ für alle Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bestimmt werden.
Die konkrete pauschale Erfindervergütung muss daher vereinbart werden, und zwar zwingend erst nach einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung an den Arbeitgeber.
Im Übrigen gelten für eine pauschale Erfindervergütung dieselben Fristen wie für jede andere Erfindervergütung auch:
- Die Erfindervergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.
- Der Arbeitnehmererfinder kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist.
Was ist eine angemessene Pauschalvergütung?
Grundsätzlich soll die Höhe der pauschalen Erfindervergütung angemessen sein, analog zu allen Arten einer Erfindervergütung. Auch bei einer Pauschalvergütung wird deren Höhe anhand der sogenannten Lizenzanalogie abgeschätzt.
In der Praxis wird natürlich häufig der wahre Wert der Erfindung erst nach einiger Zeit deutlich. Auch für eine pauschale Erfindervergütung kann deshalb eine Anpassung der Vergütung vereinbart werden. Erfinder und Arbeitgeber sollten hierfür das Gespräch miteinander suchen. Durchaus üblich wären Anpassungen oder zusätzliche Vereinbarungen bei gravierenden Änderungen. Beispiele dafür sind der Beginn einer Serienproduktion, internationale Expansion oder sehr deutliche Umsatzsteigerungen.
Die Berechnung der Erfindervergütung ist entsprechend komplex. Als Service unserer Kanzlei bieten wir Ihnen eine Berechnung der Erfindervergütung, präzise ermittelt und zudem rechtssicher. Weitere Informationen finden sie HIER.
Verschiedene Erwartungshaltung zur Erfindervergütung
Immer wieder werden vor der Schiedsstelle die Fälle verhandelt, in denen bei Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder verschiedene Erwartungshaltungen zur Erfindervergütung vorliegen. Entsprechend gibt es in dieser Frage schon mehrere Einigungsvorschläge der Schiedsstelle, die Orientierung geben.
Grundsätzlich kann eine vereinbarte Pauschalvergütung mit dem § 23 ArbnErfG angefochten werden, wenn sie erheblich unbillig ist. Hieran werden hohe Anforderungen gestellt. Denn Unbilligkeit muss von Anfang an vorgelegen haben. Sogar deutliche spätere Abweichungen beispielsweise im Nutzungsumfang innerhalb des Unternehmens gelten nicht als unbillig, wenn diese Abweichungen plausibel gemacht werden können und zum Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung nicht offensichtlich waren (siehe Arb.Erf. 52/13).
Für eine Pauschalvergütung vermutet die Schiedsstelle konkret erst dann eine mögliche Unbilligkeit, wenn der tatsächliche Nutzungsumfang etwa dreimal so hoch ist wie die prognostizierte Nutzung.
Auch eine vorgeblich unter Druck abgeschlossene Vereinbarung über eine pauschale Erfindervergütung ist gültig, hat die Schiedsstelle als nichtamtlichen Leitsatz erklärt (siehe Arb.Erf. 58/16). Eine Berufung gegen eine solche Vereinbarung könnte nur mit Bezug auf das Bürgerliche Gesetzbuch geltend gemacht werden. Dazu müsste der Nachweis erbracht werden, dass der Vertragsabschluss gemäß § 123 Abs. 1 BGB widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
Fazit: Eine von beiden Seiten als angemessen gesehene Erfindervergütung ist solchen Szenarien stets vorzuziehen.
Unsere Patentanwaltskanzlei hat genau damit viel Erfahrung.
Gerne übernehmen wir für Sie die Berechnung der Erfindervergütung.
Sprechen Sie uns unverbindlich an, telefonisch unter +49 (0)69 69 59 60-0 oder unter info@kollner.eu.