Aktuelles

Arbeitnehmererfindung zum Betriebsgeheimnis erklärt



Arbeitnehmererfindung zum Betriebsgeheimnis erklärt

Eine Arbeitnehmererfindung in Deutschland unterliegt den Regelungen aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz. Auf die Erfindungsmeldung sollte der Arbeitgeber reagieren. Grundsätzlich gibt es hierfür folgende Optionen:

Inanspruchnahme


Erklärt der Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Erfindung, gehen laut Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) alle Rechte der Erfindung an den Arbeitgeber über. Im Gegenzug ist er verpflichtet, die Erfindung zeitnah für ein Schutzrecht anzumelden und dem Erfinder eine „angemessene“ Vergütung zu zahlen. Weitere Pflichten sind die Unterrichtung des Arbeitnehmererfinders über den Fortgang des Verfahrens, dem Arbeitnehmererfinder die Erfindung für Schutzrechtsanmeldungen für die ausländischen Staaten freizugeben, in denen der Arbeitgeber nicht selbst anmelden möchte, und das Anbieten der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts bei geplanter Aufgabe.

Die Inanspruchnahme gilt im Übrigen auch dann als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt (§ 6(2) ArbnErfG). Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

Freigabe


Hat der Arbeitgeber kein Interesse an einer Nutzung oder einer Schutzrechtsanmeldung der Erfindung, kann er die Erfindung freigeben. Eine Freigabe muss durch Erklärung in Textform erfolgen (§ 8 ArbnErfG). In dem Fall würde der Arbeitnehmererfinder alle Rechte an der Erfindung behalten und er könnte selbst über die weitere Verwendung entscheiden.

Patentfähigkeit verneinen


Ist der Arbeitgeber der Ansicht, die Erfindung sei nicht patentfähig, kann er nicht einfach mit diesem Argument die Erfindungsmeldung beantworten und die Inanspruchnahme der Erfindung verweigern. Denn die Entscheidung über die Patentfähigkeit einer Erfindung obliegt nicht dem Arbeitgeber. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit kann nur von den Institutionen getroffen werden: neben der Schiedsstelle sind dies das Patentamt im Patenterteilungsverfahren und das Bundespatentgericht sowie der Bundesgerichtshof in Nichtigkeits- bzw. Beschwerdeverfahren. Entsteht dem Arbeitnehmererfinder durch die Verletzung der zuvor genannten Pflichten ein Schaden, ist dieser zu ersetzen.

Ein Arbeitgeber hat noch eine weitere Option: er kann die Arbeitnehmererfindung zum Betriebsgeheimnis erklären (gemäß § 17 ArbnErfG).

Arbeitnehmererfindung zum Betriebsgeheimnis erklärt


Immer wieder werden Arbeitnehmererfindungen zum Betriebsgeheimnis erklärt, das geschieht gar nicht so selten. Auch dann müssen Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Erfindung formgerecht anerkennen oder vor der Schiedsstelle bestreiten. Zwar kann der Arbeitgeber nach der Erklärung zum Betriebsgeheimnis von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen. Allerdings gilt dies nur, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Diensterfinder anerkennt.

Warum ist das so? Und ist der Arbeitgeber für eine betriebsgeheime Erfindung überhaupt vergütungspflichtig?

Vergütungspflicht für betriebsgeheime Erfindung


Kurz gesagt: Ja. Eine betriebsgeheime Erfindung muss angemessen vergütet werden.

Die längere Antwort lautet: Gemäß § 17 Abs. 1 ArbEG kann der Arbeitgeber eine einseitige Festlegung zur Schutzfähigkeit treffen. Dies hat dann im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitnehmer bindende Wirkung. Und rechtlich gesehen ist die Anerkennung der Schutzfähigkeit einer betriebsgeheimen Erfindung das Pendant zur Patenterteilung auf eine angemeldete Diensterfindung.
Erkennt der Arbeitgeber also die Schutzfähigkeit der betriebsgeheimen Erfindung an, kann er auf die Schutzanmeldung verzichten, ist dann aber auch zur Vergütung der Erfindung verpflichtet. Dies impliziert im Übrigen, dass die Vergütungsregelung für eine betriebsgeheime Erfindung keinen Risikoabschlag enthält.

Noch ein Aspekt ist sehr wichtig, wenn eine Arbeitnehmererfindung zum Betriebsgeheimnis erklärt wird: der Arbeitgeber kann sich von einer einmal erklärten Anerkennung der Schutzfähigkeit nicht lösen. Denn die Möglichkeiten der Anerkennung der Schutzfähigkeit nach § 17 Abs. 1 ArbEG und der Anrufung der Schiedsstelle aufgrund des Bestreitens der Schutzfähigkeit nach § 17 Abs. 2 ArbEG bestehen alternativ zueinander und nicht kumulativ. Daher kann ein Arbeitgeber bei einer zunächst als schutzfähig anerkannten betriebsgeheimen Diensterfindung im weiteren Verlauf nicht deren fehlende Schutzfähigkeit geltend machen (siehe Entscheidung Arb.Erf. 73/13).

Haben Sie Fragen zu der Erfindervergütung oder zu anderen Aspekten des Arbeitnehmererfinderrechts?

Sprechen Sie uns an für weitere Informationen, gerne telefonisch unter +49 (0)69 69 59 60-0 oder unter info@kollner.eu.


Mehr News

Unsere Stärken

Next

Kontakt

Wir bevorzugen den persönlichen Kontakt. Bitte zögern Sie nicht, uns per Telefon oder Email zu kontaktieren.

Telefon: +49 (0)69 69 59 60-0
Telefax: +49 (0)69 69 59 60-22
e-mail: info@kollner.eu

Sie finden uns in der Vogelweidstrasse 8 in 60596 Frankfurt am Main