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BGH: LieBEE – eine Nachahmung der GLÜCK Konfitüre?



GLÜCK gegen LieBEE - Nachahmung der Verpackung für Konfitüre?

GLÜCK Konfitüre Gläser gibt es seit 2017 in fast allen Supermärkten in Deutschland. Die Gläser fallen auf durch ihre besondere Form und den prägnanten, handschriftlichen Begriff GLÜCK.
Seit 2019 findet sich auch die Honigmarke „LieBEE“ in den Supermärkten, in ganz ähnlicher Form und auch ganz ähnlicher Schrift des prägnanten Begriffs „LieBEE“.

Halten Verbraucher den LieBEE Honig gewissermaßen für eine "Zweitmarke" oder für eine neue Serie der GLÜCK Konfitüre?

Diese wettbewerbsrechtliche Klage des Herstellers der GLÜCK Konfitüre gegen die Hersteller des LieBEE Honigs wegen unrechtmäßiger Nachahmung wurde seit 2021 vor den Gerichten in Hamburg verhandelt. Hilfsweise machte der GLÜCK Hersteller auch geltend, das LieBEE Glasdesign verletze die beiden Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 003237197-0001 und Nr. 003237197-0002 auf die GLÜCK Konfitüre.
Das OLG Hamburg entschied, die LieBEE Honig Gläser seien eine unrechtmäßige Nachahmung der Glück Konfitüre und es stünden der Klägerin Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz zu gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG (OLG Hamburg, 6.06.2022 - 5 U 95/21). Ob eine Verletzung der GLÜCK Gemeinschaftsgeschmacksmuster der vorliege, komme es nicht an.

Gegen diese Entscheidung legte der Hersteller des LieBEE Honigs Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hat dazu jetzt geurteilt (BGH, 7. Dezember 2023, I ZR 126/22).

Ähnlichkeit der Glas Verpackungen Glück und LieBEE


Vielen Feststellungen in der Entscheidung des OLG Hamburg stimmte der BGH zu. Nach Ansicht des BGH besteht eine deutliche Ähnlichkeit zwischen den Gläsern Glück Konfitüre und LieBEE Honig und der Aufmachung der Verpackung.

Zu Recht habe das OLG Hamburg die wettbewerblichen Eigenheiten von GLÜCK Marmeladengläsern festgestellt, erläuterte der BGH. Das Berufungsgericht hatte erklärt, dass die Kombination von Merkmalen wie der einzigartigen Form und dem dickwandigen Glasboden eine herkunftshinweisende Wirkung erzeugt. Das emotionale Schlüsselwort GLÜCK in auffälliger Handschrift verstärke deren Integration in das Design die wettbewerbliche Eigenart noch.

Das OLG Hamburg habe daher rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kombination der Merkmale des GLÜCK Konfitüre Glases nach dem Gesamteindruck aus der Sicht des Verkehrs herkunftshinweisend wirke, stellte der BGH fest.

Also tatsächlich ein Fall von unerlaubter Nachahmung nach Wettbewerbsrecht?

Nachahmung – nicht nur im Wettbewerbsrecht


Unerlaubte Nachahmung und Plagiate sind in allen Bereichen des Geistigen Eigentums bekannt, also im Recht für Marke, Designs und auch für Patente. In der Praxis allerdings ist das Wettbewerbrecht häufig angewandtes und flexibles Instrument zur Verfolgung von Nachahmungsfällen. Denn das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelte Wettbewerbsrecht zielt auf einen Schutz gegen unlauteres Marktverhalten, es schafft keine absoluten Ausschließlichkeitsrechte.
Entsprechend spielt der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz in der Praxis eine erhebliche Rolle.

Bei Nachahmung einer Marke spricht man von Verwechslungsgefahr, im Designrecht von fehlender Eigenart und Neuheit.
Und auch im Wettbewerbsrecht ist die Eigenart entscheidend, die Merkmale aufweist und einen Hinweis auf Herkunft und den Hersteller gibt.

Um die wettbewerbliche Eigenart zu begründen, müssen laut Rechtsprechung der gestalterische Gesamteindruck, unterstützende Elemente und Besonderheiten des Produkts nachvollziehbar dargestellt werden (BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14). Hatte das Berufungsgericht das berücksichtigt?

Der Begriff der Waren und Dienstleistungen in § 4 Nr. 3 UWG ist weit auszulegen, erläuterte der BGH. Die wettbewerbliche Eigenart kann sogar auch in der Kennzeichnung liegen (BGH, Urteil vom 4. April 1963 - Ib ZR 95/61). Und zu Recht war die Kombination von Merkmalen wie der einzigartigen Form und dem dickwandigen Glasboden als eine herkunftshinweisende Wirkung angesehen worden.

Schutz gegen Nachahmung nach UWG nicht für Konzepte und Ideen


Nicht aber ist möglich, dass der Schutz nach § 4 Nr. 3 UWG für abstrakte Ideen gilt, sondern nur von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung (BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13). „Das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, kann nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element angesehen werden.“, heißt es im ersten Leitsatz der vorliegenden BGH Entscheidung GLÜCK.

Das aber hatte nach Ansicht des BGH das Berufungsgericht getan. Die Verwendung des emotionalen Schlagworts GLÜCK in auffälliger Handschrift war als ein prägendes Gestaltungselement angesehen worden. Die wettbewerbliche Eigenart sei geprägt durch das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu wählen und es in die Gesamtgestaltung einzubinden, hatte das Berufungsgericht erklärt.
Diese Würdigung des Konzepts rund um das Emotionsschlagwort erweiterte den Schutz jedoch fälschlicherweise, entschied der BGH. Mit seiner Einordnung der Produktbezeichnung GLÜCK unter den Oberbegriff der Emotionsschlagwörter habe das Berufungsgericht die Produktbezeichnung abstrahiert und damit rechtsfehlerhaft den Schutzbereich für das Produkt der Klägerin über die konkrete Gestaltung hinaus erweitert.

Wettbewerbscharakter und Verpackung


Der BGH erläuterte, dass verpackte Produkte wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschützt werden können, und das gelte auch für die Verpackung von Produkten des täglichen Bedarfs (siehe BGH, GRUR 2023, 736 [juris Rn. 34] - KERRYGOLD). Und auch wenn sich die Gestaltung der Verpackung von Produkten des täglichen Bedarfs deutlich vom Marktumfeld abhebt, ist laut BGH nicht ausgeschlossen, dass sich der Verkehr auch an darauf angebrachten Produkt- und Herstellerangaben orientiert (Zweiter Leitsatz der BGH Entscheidung Glück, Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 = WRP 2001, 534 - Viennetta).

Doch wegen des bereits genannten Rechtsfehlers, bei dem die Produktbezeichnung GLÜCK unter den Oberbegriff der Emotionsschlagwörter eingeordnet wurde, ist dieser Aspekt nicht entscheidungserheblich.

LieBEE Honig – eine „Zweitmarke“ der Glück Konfitüre?


Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der angesprochene Verkehr das von der Beklagten für Honig verwandte Produktkennzeichen "LieBee" für eine Konfitüren-Zweitmarke der Klägerin halten könnte (mittelbare Nachahmung), teilte der BGH nicht.
Denn im Herbst 2019 brachte der Konfitürenhersteller der GLÜCK Konfitüre einen eigenen GLÜCK Honig auf den Markt, zeitgleich mit dem LieBEE Honig des Wettbewerbers. Unter diesen Umständen, erklärte der BGH, würden Verbraucher den LieBEE Honig nicht für eine Zweitmarke der GLÜCK Konfitüre halten.

Schlussendlich hob der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück.

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