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Wer gilt als Miterfinder? Mit welchem Erfinderanteil?



Wer gilt als Miterfinder und mit welchem Erfinderanteil?

Wer gilt als Miterfinder einer Arbeitnehmererfindung im Unternehmen?

Und welcher Erfinderanteil steht dem Miterfinder zu, der die eigentliche Idee zu der technischen Lösung beiträgt? Steht diesem ein besonders großer Erfinderanteil zu?

Vor der Schiedsstelle wurde aktuell in dem Einigungsvorschlag Arb.Erf. 53/20 für genau einen solchen Fall eine Schlichtung und Einigung gesucht.
Unstreitig - auch zwischen den Miterfindern – hatte ein bestimmter Mitarbeiter (im Folgenden „der Antragsgegner“ genannt) die Idee für die Erfindung als solche gehabt. Das ist auch schlüssig, denn er wurde in der Hoffnung, dass er eine Idee haben könnte zur technischen Lösung, von der Entwicklungsabteilung hinzugezogen, obwohl er nicht der Konstruktions- und Entwicklungsabteilung angehörte.

Der Antragsgegner hat letztlich wohl entscheidend dazu beigetragen, dass die Antragstellerin (also die Arbeitgeberin) ein schwerwiegendes und aktuelles Problem lösen konnte, obwohl das nicht zu seinen originären Aufgaben zählte, fasste die Schiedsstelle den Sachverhalt zusammen.

Wer gilt als Miterfinder und mit welchem Erfinderanteil?


Wer gilt dann als Miterfinder der Arbeitnehmererfindung und mit welchem Erfinderanteil? Üblicherweise wird die Erfindungsmeldung von der Entwicklungsabteilung ausgearbeitet, so auch hier. Dem Antragsgegner wird die Erfindungsmeldung nur noch zur Unterschrift vorgelegt worden sein, nimmt die Schiedsstelle als wahrscheinlich an, die er dann „en passant“ am Arbeitsplatz unterschrieben hat, ohne mit der Vergütung von Diensterfindungen vertraut gewesen zu sein.

Auf jeden Fall war die Erfindungsmeldung vom Antragsgegner wie auch von allen anderen Miterfindern unterzeichnet worden, mit Miterfinderanteilen von 25 %, auch für den Antragsgegner.

Im Nachhinein machte der Antragsgegner geltend, dass ihm ein wesentlich größerer Erfinderanteil zustehe. Konkret sah der Antragsgegner seinen Miterfinderanteil bei mindestens 70% und forderte insgesamt eine wesentlich höhere Erfindervergütung.

Erfinderanteil unter Miterfindern


Steht dem Ideengeber unter den Miterfindern ein höherer Erfinderanteil zu, insbesondere wenn er wie hier mit der Vergütung von Diensterfindungen nicht vertraut gewesen ist?

Nein, stellte die Schiedsstelle fest, es ist nicht von Bedeutung, ob ein Miterfinder mit der Vergütungsberechnung vertraut ist bei der Erfindungsmeldung.
Laut BGH ist die Erfindungsmeldung keine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung und ist der Wahrheit verpflichtet. Sie soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber eine sachgerechte Entscheidung über den Inhalt der Erfindung und über die Festsetzung einer Vergütung an alle beteiligten Miterfinder treffen kann (BGH vom 4.04.2006 - Az.: X ZR 155/03– Haftetiket).

2019 ergänzte der BGH diese Rechtsprechung und stellte fest (BGH Fesoterodinhydrogenfumarat, X ZR 148/17, siehe unser Beitrag Miterfinder in der Erfindernennung"), dass der Arbeitgeber der Erfindermeldung entnehmen können muss, dass Miterfinder beteiligt waren und wie er diese und deren Anteile ermitteln kann. Laut BGH sollten in der Erfindungsmeldung die Miterfinder aus seinem eigenen Verantwortungsbereich in der Erfindungsmeldung konkret benannt sein, hinsichtlich der Beteiligung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen des Unternehmens genügt dagegen die Angabe der betreffenden Organisationseinheit.

Vorliegend aber hatte der Antragsgegner die Erfindungsmeldung unterschrieben, in der sein Erfinderanteil mit 25 % angegeben war. Die Arbeitgeberin hatte daher keinen Anlass, an dieser Angabe zu zweifeln oder einen höheren Erfinderanteil zu ermitteln.

Außerdem ist eine Erfindung weitaus mehr als eine Idee, stellte die Schiedsstelle fest. Eine Erfindung ist eine vom Fachmann ausführbare neue technische Lehre zur Lösung eines technischen Problems, vorliegend war dies ein Verfahren mit sieben Verfahrensschritten. Die Idee zur technischen Lösung ist sehr wichtig, aber nicht der alleinige Beitrag zu einer Erfindung.

Streitschlichtung um Erfinderanteil – keine Aufgabe der Schiedsstelle


Ohnehin gehört die Klärung von streitigen Erfinderanteilen unter Miterfindern nicht zu den Aufgaben der Schiedsstelle.

Denn eine solche Entscheidung über einen Miterfinderanteil hat immer auch Auswirkungen auf die Erfinderanteile der anderen Miterfinder (de facto würden deren Erfinderanteile gekürzt, wenn die des Antragsgegners erhöht würden) und erfordert daher das volle Spektrum des prozessualen Instrumentariums zur Aufklärung das den Gerichten zur Verfügung steht, der Schiedsstelle jedoch nicht.

Außerdem ist das Recht zur Miterfinderschaft ausschließlich im Patentgesetz geregelt (in § 6 PatG), nicht aber im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, da § 6 PatG nicht zwischen freien Erfindern und Arbeitnehmererfindern unterscheidet. Ein Streit um den Erfinderanteil muss daher stets vor Gericht geklärt werden.

Aber die Höhe der Vergütung und die ihr innewohnende Würdigung der Leistung des Ideengebers zur Erfindung hängt ja nicht nur von dem Erfinderanteil ab, sondern auch vom Erfindungswert und von dem Anteilsfaktor.

Würdigung der Leistung des Ideengebers durch den Anteilsfaktor


Anstatt die Frage des Erfinderanteils zur Würdigung der Leistung des Ideengebers zu bemühen und damit ein Problemfeld bei der Abrechnung der übrigen Miterfinder zu eröffnen, schlug die Schiedsstelle im vorliegenden Fall vor, den Anteilsfaktor des Antragstellers von 19,5 % auf 30 % und zu erhöhen. Dies ist die absolute Obergrenze der in der ständigen Schiedsstellenpraxis vorkommenden Anteilsfaktoren.

Ein Anteilsfaktor hängt grundsätzlich davon ab, welche Vorteile der Arbeitnehmer gegenüber einem außenstehenden Erfinder bei der Entstehung der Erfindung hätte und in welchem Maße das Zustandekommen der Erfindung deshalb dem Unternehmen zuzuschreiben ist.

Der Anteilsfaktor wird ermittelt durch Fragestellung gemäß den entsprechenden Richtlinien zu den Perspektiven
a) „Stellung der Aufgabe“ (Wertzahl „a“),
b) „Lösung der Aufgabe“ (Wertzahl „b“) und
c) „Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb“ (Wertzahl „c“)

Die dabei erreichte Gesamtzahl („a“+“b“+“c“) ist gemäß Richtlinien einem Prozentwert zuzuordnen, der als sogenannter Anteilsfaktor den Anteil des Arbeitnehmers an der Erfindung wiedergibt.

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