Computer-implementierte Erfindung: Huawei EP Patent abgelehnt
Bei allen computer-implementierten Erfindungen ist relevant, inwieweit die Merkmale als technisch in der Patentanmeldung gelten oder aber als mathematisch. Denn mathematische Methoden sind nicht patentfähig, vor allem, wenn sie sich auf abstrakte Daten beziehen.
Genau dies war der Streitpunkt um die Europäische Patentanmeldung Signal Processing Method and Device von Huawei Technologies Co., Ltd. (China). Die Prüfungsabteilung des EPA hatte die Patentanmeldung wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Sie vertrat die Auffassung, dass sich einige der beanspruchten Merkmale des Hauptantrags und des zweiten Hilfsantrags auf eine nichttechnische, rein mathematische Methode beziehen, die auf abstrakte Daten angewandt wird.
Huawei legte Beschwerde ein, über die die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA, T 2792/18) aktuell entschied.
Der Sachverhalt
Die Erfindung zielt darauf ab, in der Datenverarbeitung ein Verfahren zur Transformation vom Zeitbereich in den Frequenzbereich mit geringem Speicherbedarf bereitzustellen.
Anspruch 1 des Hauptantrags ist auf ein Datenverarbeitungsverfahren gerichtet, das von einer elektronischen Vorrichtung durchgeführt wird und dazu dient, eine Diskrete Cosinus-Transformation (DCT-IV) vom Typ 4 von der Zeitdomäne in die Frequenzdomäne während eines Kodierungsverfahrens zu implementieren.
Computer-implementierte Erfindung: Mathematisch oder nicht?
Das beschriebene Verfahren ist auf die mathematische Transformation von den Eingangsdaten während der Codierung gerichtet, stellte die Beschwerdekammer fest. Das Verfahren sei zwar patentfähig, erklärte die Beschwerdekammer, es handele sich um eine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) EPÜ, da es von einer elektronischen Vorrichtung als technischem Mittel durchgeführt wird.
Jedoch löse die beanspruchte mathematische Transformation kein bestimmtes technisches Problem, ergänzte die Beschwerdekammer und erläuterte diese Feststellung. Nicht spezifizierte Eingabedaten würden durch Implementierung einer Diskreten Cosinus-Transformation vom Typ 4 vom Zeitbereich in den Frequenzbereich "während eines Codierungsvorgangs" transformiert, ohne jedoch ein bestimmtes technisches Problem, das durch die "Codierung" gelöst wird, weiter zu behandeln.
Objektives technisches Problem: mehr Genauigkeit
Zudem hatte die Prüfungsabteilung beanstandet, dass das Verfahren in Anspruch 1 gegenüber dem Dokument D1 (unter Verwendung von D1T als akzeptierter Übersetzung) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das in D1 offenbarte Verfahren umfasste die Schritte 1 bis 4 und den Schritt 6, wie es Anspruch 1 der Huawei Patentanmeldung angegeben war. Folglich waren als Unterscheidungsmerkmale nur die Merkmale zu berücksichtigen, die dem Schritt 5 entsprechen.
Nach Ansicht der Prüfungsabteilung bewirkten diese Unterscheidungsmerkmale eine Verbesserung der Genauigkeit der DCT-IV (diskrete Kosinustransformation vom Typ 4). Folglich bestand das objektive technische Problem darin, die Genauigkeit der in dem in Dokument D1 offenbarten Verfahren durchgeführten Approximation zu verbessern. Die Lösung dazu wäre aber für eine Fachmann einfach und naheliegend, denn er brauche dafür nur die Formeln aus D1 zu vergleichen.
Unterscheidungsmerkmal: keine Lösung des technischen Problems
Auch die Beschwerdekammer zog als einziges Unterscheidungsmerkmal zu D1 den Schritt 5 heran Dieser Schritt 5 ist laut Patentanmeldung die „Durchführung einer festen Rotationskompensation für die Daten unter Verwendung eines festen Rotationskompensationsfaktors“.
Dieser trage aus folgenden Gründen nicht zur Lösung eines technischen Problems bei:
i) Die Merkmale der Ausgabedaten lassen sich nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs ableiten, da Anspruch 1 keine spezifische Beziehung zwischen Schritt S6 der Gewinnung von Ausgabedaten und den weiteren Schritten, einschließlich Schritt S5, des Verfahrens angibt.
ii) Das Verfahren nach Anspruch 1 ist darauf beschränkt, die Domäne in die Frequenzdomäne zu transformieren. Sollte der Schritt S5 also tatsächlich die Genauigkeit der Transformation verbessern (vgl. Beschwerdebegründung, S. 7, III-3), so scheint dies kein technischer, sondern allenfalls ein mathematischer Effekt zu sein.
Die Beschwerdekammer ist daher der Auffassung, dass es sich bei dem Verfahren um eine bloße Automatisierung einer an sich nichttechnischen mathematischen Transformationsmethode mittels einer bekannten elektronischen Vorrichtung handelt, wie sie in den Schritten S1 bis S5 des Anspruchs 1 beschrieben ist. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags erfüllt nicht die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ, entschied die Beschwerdekammer und wies die Beschwerde von Huawei vollständig zurück.
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Fazit
Gerade bei computer-implementierten Erfindungen ist der genaue Entwurf der Patentanmeldung relevant.
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