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Non-unique Cell ID in der Telekommunikation: UNWIRED PLANET Entscheidung



EPA Technische Beschwerdekammer: Cell-ID von Unwired Planet

Die Beschwerde von UNWIRED PLANET gegen die Zurückweisung des europäischen Patents Non-unique cell ID wurde von der Technischen Beschwerdekammer des EPA zurückgewiesen. Die Einsprechenden gegen diese Patentanmeldung von UNWIRED PLANET sind Marktführer der Telekommunikation: Google, HTC, Samsung, Huawei und LG.

Die Beschwerde des Patentinhabers Unwired Planet richtete sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das angefochtene Patent gemäß Artikel 101 (2) und (3) b) EPÜ widerrufen wurde. Es handelt sich um ein europäisches Patent für die Cell ID in der Telekommunikation, der vollständige Titel des Patents lautet: Self configuring and optimisation of cell neighbours in wireless telecommunications networks. Darin beschrieben wird ein Verfahren zum Betreiben eines mobilen Endgerätes in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Vielzahl von Kommunikationszellen definiert.

Messinformationen oder Parameterinformationen?


Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (EPA) hatte dieses Patent von Unwired Planet widerrufen, wegen unzulässiger Erweiterung. Unwired Planet legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und stellte dazu 40 Hilfsanträge. Nun entschied die Technische Beschwerdekammer in dieser Sache (Non-unique cell ID I/UNWIRED PLANET, T 0619/18 - 3.5.03), veröffentlicht seit dem 10. November 2022.

Wesentlicher Streitpunkt war, ob bestimmte Betriebsparameter als Messinformationen an die "(non-unique) cell ID" gebunden sind und ob das überhaupt ein wesentliches Merkmal sei.

In Punkt II.6 der angefochtenen Entscheidung vertrat die Einspruchsabteilung die Auffassung, dass die Anmeldung in der eingereichten Fassung auf Seite 4, Zeilen 11-13 offenbare, dass zumindest in der Phase der Meldung die "non-unique Identifizierungsinformation" und der "mindestens eine Betriebsparameter" - der als Messinformation gewonnen wird – derart miteinander verknüpft sind, dass hierin keine Grundlage für ein Berichten sowohl der "non-unique Identifizierungsinformation" als auch des "mindestens eines Betriebsparameters" gemäß der Merkmale (d) und (e) in Anspruch 1 gesehen werden kann.

Technische Beschwerdekammer: nicht unmittelbar und eindeutig offenbart


Die Technische Beschwerdekammer stellte dazu des Weiteren fest: In dieser Ausführungsform sei jede Messinformation an die erkannten (non-unique) Zellkennungen gebunden. Umgekehrt erfordere die Kombination der Merkmale (d) und (e) im gewährten Anspruch 1 keine besondere Verbindung zwischen der Meldung von "Parameterinformationen in Bezug auf den oder die Betriebsparameter" und der Meldung der "non-unique Kennungsinformationen", geschweige denn, dass die "Parameterinformationen" Messinformationen sein sollten.

Da ein allgemeiner Parameter nicht notwendigerweise gemessen werden muß, widersprach die Technische Beschwerdekammer der Argumenation des Patentanmelders, dass "Parameterinformationen" automatisch mit "Messinformationen" im Zusammenhang mit Anspruch 1 übereinstimmen sollten. Zusammenfassend sei daher festzustellen, entschied die Kammer, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 dem Fachmann in der eingereichten Anmeldung weder explizit noch implizit unmittelbar und eindeutig offenbart ist.

Unzulässige Erweiterung


Die Auslassung von "Messinformation gebunden an" gegenüber der Seite 4, Zeilen 11-13 der Anmeldung in der eingereichten Fassung stelle daher eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Der weiter gefasste Begriff "Betriebsparameter" im ursprünglichen Anspruch 10 umfasse sowohl "Messinformationen" als auch erfasste Parameter wie den "Scramble Code", d. h. die nicht-eindeutige ID-Information.

Schließlich stellte die Kammer noch fest, dass die Hinzufügung von Merkmal (j) in vielen der Hilfsanträge diesen Einwand nicht ausräumen kann. In der Anmeldung in der eingereichten Fassung sei die „Messinformation“ und nicht die "Parameterinformation" an die "(non-unique) cell ID" gebunden. Daher sind die Hilfsanträge B1 bis B9 und B1A bis B7A unabhängig von ihrer jeweiligen Zulässigkeit auch nicht nach Artikel 123 (2) EPÜ zulässig.

Artikel 123 (2) EPÜ – über den Inhalt der Anmeldung hinaus


Die Kammer wies darauf hin, dass sie bei der Beurteilung der Übereinstimmung mit Artikel 123 (2) EPÜ den "gold standard" und nicht den überholten "Wesentlichkeitstest" anwendet. Ob die fraglichen Merkmale für die beanspruchte Erfindung relevant oder wesentlich sind oder nicht, ist also nicht das entscheidende Kriterium für eine solche Beurteilung.

Entscheidend ist vielmehr, ob sich dem Fachmann nach der Änderung neue technische Informationen bieten (siehe u.a. T 1270/20, Gründe 3.7.1). Das sei vorliegend der Fall: die beanspruchte Kombination von Merkmalen aus den ursprünglichen Ansprüchen mit einer Auswahl einzelner Merkmale aus der Ausführungsform in der Beschreibung stelle für den Fachmann eine neue technische Information dar, entschied die Technische Beschwerdekammer.

Daher gehe der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 123 (2) EPÜ). Daraus folge, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) in Verbindung mit Artikel 123 (2) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegensteht. Das gelte auch für die mit den 40 Hilfsanträgen beantragten Fassungen.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde von der Technischen Beschwerdekammer des EPA daher vollständig zurückgewiesen.

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