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EPA: Klarheit im Patentanspruch



EPA Case-Law Snap Track: Klarheit im Patentanspruch

Häufig werden Europäische Patentanmeldungen wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen, oft mit Verweis auf entgegenstehende Dokumente. Eine Erfindung kann aber auch dann als nicht erfinderisch gelten, wenn es an Klarheit im Patentanspruch fehlt.

Ein solcher Fall wurde aktuell mit einer Patentanmeldung der SnapTrack, Inc.. entschieden. Dabei geht es um eine Erfindung für mobile Geräte mit integrierter Schaltung (Integrated Circuit, IC), die in einen Standby-Modus versetzt werden kann. Der Titel der Patentanmeldung lautet „A mobile apparatus comprising integrated circuit and method of powering down such circuit”. Ziel ist es, den Standby-Strom durch Minimierung des Leckstroms zu reduzieren. Um dies zu erreichen, umfasst die IC eine sequentielle Logik mit definierten Zuständen.

Die Prüfungsabteilung des EPA hatte die Europäische Patentanmeldung Sequential logic/SNAPTRACK im Oktober 2018 zurückgewiesen, da sie nicht erfinderisch sei gemäß Artikel 56 EPÜ und es an Klarheit der Ansprüche fehle.

Klarheit im Patentanspruch dank Definition in der Beschreibung?


Vor der Beschwerdekammer des EPA rückte dieser Aspekt in den Fokus. Die in Anspruch 1 des Hauptantrags benutzten Begriffe "Konfigurationsfolgelogik" und "Funktionsfolgelogik" seien nicht genormte Begriffe, stellte die Beschwerdekammer fest. Es mangele daher an erforderliche Klarheit der Ansprüche gemäß Artikel 84 EPÜ.

Dem widersprach die Patentanmelderin Snap Track. Sie argumentierte, wenn ein Anspruch einen bisher unbenutzten Begriff enthält, dass dieser Begriff nicht notwendigerweise im Patentanspruch definiert werden muss, sondern der Anspruch sich auf eine Definition aus der Beschreibung stützen kann.

Eine interessante Argumentation, dennoch entschied die Beschwerdekammer nicht, ob und inwieweit dies zulässig wäre. Denn auch die Beschreibung enthielt nach Ansicht der Beschwerdekammer keine eindeutige Definition der Begriffe "Konfigurationsfolgelogik" und "funktionale Folgelogik".

Nicht genormte Begriffe – wie zu definieren?


Die Beschwerdekammer erläuterte ihre Einschätzung im Detail. In der Definition des Begriffs "Konfigurationsfolgelogik" bleibe unklar, welche Informationen für die Funktion des Input/Output Peripherie-Blocks "notwendig" sind.
Dies würde von Parametern und Umständen abhängen, die in den Ansprüchen definiert hätten werden müssen. Insbesondere hänge Notwendigkeit davon ab, welche "vordefinierten Funktionen" bereitgestellt werden und was für die "Wiederaufnahme des Betriebs" erforderlich ist. Auch sei nicht definiert worden, was "innerhalb einer vordefinierten Zeitspanne" bedeutet, sowie die Entscheidungen, die der Fachmann in Abhängigkeit von seinen Wünschen oder Vorlieben trifft, die sich beide im Laufe der Zeit ändern können.

Auch die Relevanz rund um den Begriff "funktionale Folgelogik" sei nicht ausreichend definiert nach Ansicht der Beschwerdekammer. In der Patentanmeldung heißt es dazu „… auch aus Flipflops besteht, deren Zustand jedoch nicht relevant ist, wenn der periphere Ein-/Ausgabeblock nicht verwendet wird…“. Hier werde nicht klar, was es bedeutet, dass ein Zustand "relevant" ist, entschied die Beschwerdekammer, das hänge von undefinierten Parametern und Umständen sowie von subjektiven und variablen Benutzerpräferenzen ab.

Die Beschwerde der Patentanmelderin wurde daher vollständig zurückgewiesen (T 0890/19 (Sequential logic/SNAPTRACK) 19-06-2023). Es mangele dem Anspruch 1 des Hauptantrags an Klarheit, entweder aufgrund der Verwendung unbestimmter und nicht standardisierter Terminologie im Anspruch, und Gleiches gelte auch für die in der Beschreibung gegebenen Erklärungen.

Patentanspruch einer Digitalen Erfindung


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