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Einschränkung des Warenverzeichnisses



EuG: Einschränkung des Warenverzeichnisses

EuG: Einschränkung des Warenverzeichnisses


In einem aktuellen Fall vor dem EuG ging es um die – bisher abgelehnte – Eintragung der Farbe Hellblau als Farbmarke.

Dabei ging es zum einen um die Beurteilung der (fehlenden) Unterscheidungskraft, zum anderen aber auch um die Einschränkung des Warenverzeichnisses. In diesem Kontext wurde über einen Aspekt verhandelt, der auch für Industrie Produkte wichtig ist, nämlich um die Frage, ob die Rechtsprechung zwischen Rohmaterial und Endprodukten unterscheidet in der Beurteilung der Einschränkung des Warenverzeichnisses.

Das EUIPO hatte die Markenanmeldung abgelehnt und diese Entscheidung wurde von der Markenanmelderin vor dem Europäischen Gericht (EuG) angefochten.

Der Sachverhalt


Markenanmelderin der Farbmarke Blau und Klägerin vor dem EuG ist die Magnetec GmbH (Deutschland). Sie hatte 2019 die Eintragung der Farbmarke Blau als EU-Marke beantragt Markenschutz beansprucht für Waren der Nizza-Klassen 6, 9 und 17, u. a. für Metalle und Legierungen, Kabel Umhüllungen und Bauelemente sowie Elektronik Bauteile.

Nachdem die Eintragung vom Prüfer des EUIPO zurückgewiesen wurde wegen fehlender Unterscheidungskraft, schränkte die Magnetec GmbH die angemeldeten Waren ein. Doch diese Einschränkung wurde von der Beschwerdekammer des EUIPO als unzulässig angesehen. Die von der Markenanmelderin vorgenommenen Präzisierungen des Wortlauts der Waren würden die Grenzen zwischen Rohstoffen und Fertigerzeugnissen verwischen und nicht die Voraussetzungen der Artikel 33 und 49 Absatz 1 EUMV erfüllen.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage der Markenanmelderin vor dem EuG und ebenso gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des EUIPO, über die am 5. Oktober 2022 von dem EuG entschieden wurde (T-168/21).

Einschränkung des Warenverzeichnisses


Grundsätzlich ist es jederzeit für einen Markenanmelder möglich, die Anmeldung einer Unionsmarke wie z. B. einer Farbmarke zurückzunehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einzuschränken (gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001). Dabei sind jedoch folgende Aspekte zu beachten, wie das EuG ausführte:

  • Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind so klar und eindeutig anzugeben, das schon allein aufgrund dessen der Schutzumfang bestimmt werden kann.

  • Eine Einschränkung darf nicht dazu führen, Waren mit bestimmten Merkmalen auszuschließen (EuGH, 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99).

  • Zweck oder die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung ist ein relevanter Anhaltspunkt dafür, ob eine beantragte Einschränkung zu berücksichtigen ist.

  • Der Ausdruck „nämlich“ schränkt die Eintragung auf die anschließend aufgeführten Waren ein (2016, Lidl Stiftung/EUIPO – Horno del Espinar [Castello], T 549/14).


Markenanmeldung für ein Industrie Produkt


Interessant war in diesem Fall, dass es sich bei den beanspruchten Waren ja um Bauelemente aus der Industrie handelte. Konkret ging es um die Frage: War die Ergänzung der Beschreibung im Verzeichnis der Waren der Klasse 6 um die Angabe „zur Herstellung von Ringen oder ovalen Formen zur Ummantelung von Motor- und Netzkabeln“ zulässig?

Das EuG bejahte dies – entgegen der Entscheidung der Beschwerdekammer, die der Ansicht war, es sei hinsichtlich der Waren der Klasse 6 unklar, wie eine „metallische Legierung“ weiter definiert werden könne als „zur Herstellung von Ringen“. Denn es handele sich entweder um das Rohmaterial „Legierung“ oder um das aus der Legierung gefertigte Endprodukt „Ringe“.

Dies habe die Beschwerdekammer nach Ansicht des EuG zu Unrecht festgestellt. Es sei unerheblich, ob Rohmaterial und Endprodukte zu verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation gehörten. Bei dieser Ergänzung handele es sich um den Zweck der fraglichen Legierungen und Magnetwerkstoffe, dies sei zulässig. Und die Rechtsprechung unterscheide nicht zwischen Rohmaterial und Endprodukten.

Das Gericht erklärte, es müsse für die Einschränkung des Warenverzeichnisses möglich sein, das zur Herstellung der Waren verwendete Material zu präzisieren – sofern die Definition dieses Materials klar und eindeutig ist. Das sei vorliegend der Fall. Es sei klar erkennbar, dass die Markenanmelderin Magnetkerne aus Werkstoffen mit hoher Anfangs- oder Maximalpermeabilität sowie hoher Sättigungsinduktion schützen wollte, die ihrerseits als Legierungen und Magnetwerkstoffe definiert wurden.
Das EuG gab daher diesem Klagegrund statt, ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob Rohmaterialien und Endprodukte im Abkommen von Nizza klar abgegrenzt sind.

Im Hinblick auf die Einschränkung des Warenverzeichnisses stellte das EuG fest, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend begründet worden war, warum die Zurückweisung der Einschränkung des Warenverzeichnisses erfolgt ist. Schlussendlich wurde der Klage der Magnetec GmbH vollständig stattgegeben und die Entscheidung der Beschwerdekammer (vom 18. Januar 2021 (Sache R 217/2020 4)) aufgehoben.

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