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EuG: Farbmarke Blau



EuG: Farbmarke Blau

Eine Farbe als Marke zu schützen – das ist weltweit von Nivea bekannt für die Farbe Blau, gilt jedoch als besondere Ausnahme. Jetzt hat das Europäische Gericht (EuG) ein aktuelles Urteil über eine Farbmarke Blau getroffen. Mit dem Urteil wird bestätigt, dass eine Farbmarke grundsätzlich zum Schutz eingetragen werden kann, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig ist.

Zudem wurde in diesem Fall noch über einen weiteren Aspekt verhandelt: es ging um die Einschränkung des Verzeichnisses der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und hier um die Frage, ob die Rechtsprechung zwischen Rohmaterial und Endprodukten unterscheidet. Diesen Aspekt des Urteils besprechen wir in unserem Blogtext: Einschränkung des Warenverzeichnisses.

Der Sachverhalt


Markenanmelderin der Farbmarke Blau und Klägerin vor dem EuG ist die Magnetec GmbH (Deutschland). Sie hatte 2019 die Eintragung der Farbmarke Blau als EU-Marke beantragt und dazu die genauen RAL Werte für die Farbdefinition beigefügt. Der Markenschutz wurde beansprucht für Waren der Nizza-Klassen 6, 9 und 17, u. a. für Metalle und Legierungen, Kabel Umhüllungen und Bauelemente sowie Elektronik Bauteile.

Nachdem die Eintragung vom Prüfer des EUIPO zurückgewiesen wurde (die Farbmarke habe für die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft), schränkte die Magnetec GmbH die angemeldeten Waren ein. Doch diese Einschränkung wurde von der Beschwerdekammer des EUIPO als unzulässig angesehen. Und auch die Beschwerdekammer war der Ansicht, der beanspruchten Farbe fehle für die von der angemeldeten Marke erfassten Waren jede Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage der Markenanmelderin vor dem EuG und ebenso gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des EUIPO, über die am 5. Oktober 2022 entschieden wurde (T-168/21).

Unterscheidungskraft einer Farbmarke


Wie bei jeder Markenanmeldung ist auch für eine Farbmarke ein zwingendes Erfordernis, dass das Zeichen Unterscheidungskraft hat. Damit ist der Umstand gemeint, dass diese Ware sich durch das Zeichen als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet wird und sich von anderen Unternehmen unterscheidet. Entsprechend ist die Unterscheidungskraft einer Marke stets anhand der Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.

Das gilt auch für ein Zeichen, das als Farbmarke eingetragen werden soll (EuGH, 2003, Libertel, C-104/01). Dies kann eine Farbe (im vorliegenden Fall die Farbe helles Blau, RAL 5012) oder auch eine Farbzusammenstellung sein.

Allerdings kann für eine Farbmarke generell nur schwer eine inhärente Unterscheidungskraft geltend gemacht werden, vor allem da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmilzt. Laut Rechtsprechung liege für Farben und abstrakte Farbkombinationen daher inhärente Unterscheidungskraft „nur unter außergewöhnlichen Umständen“ vor (EuGH, 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02).

Farbmarke Blau vor dem EuG


Wie also entschied das EuG in diesem konkreten Fall? Das Gericht stellte fest, die Beschwerdekammer habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

Im Hinblick auf die Unterscheidungskraft der Farbmarke sei in der angefochtenen Entscheidung nicht klar und eindeutig erkennen, welche Verkehrskreise von Waren der Klasse 6 erfasst werden, bemängelte das EuG. Erwägungen der Beschwerdekammer, wonach die Waren der Klasse 6 für einen breiter gefassten Abnehmerkreis von Interesse seien, reichten nicht aus.

Schlussendlich wurde der Klage der Magnetec GmbH vollständig stattgegeben und die Entscheidung der Beschwerdekammer (vom 18. Januar 2021 (Sache R 217/2020 4)) aufgehoben.

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