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PCT Anmeldung: Änderungen der Ansprüche



PCT: Änderung der Patentansprüche

Eine PCT Anmeldung ermöglicht schnell und einfach, für eine Erfindung die einheitliche Einreichung der Patentanmeldung bei nur einem Amt mit Wirkung für alle Länder bzw. Regionen, die sich am PCT System beteiligen. Dies bietet mehrere Vorteile:

- Einheitliches Anmeldeverfahren: Ein Text für alle Länder des PCT
- Aufwand und Kosten können eingespart werden gegenüber einzelnen Anmeldungen.
- Vor allem aber schiebt die internationale Anmeldung den Beginn der nationalen Phase zeitlich auf, so dass letztlich mehr Zeit bleibt für eine ausgewogene Entscheidung über das weitere Vorgehen.

Die PCT Anmeldung vereinfacht und vergünstigt den Anmeldeprozess in vielen Fällen; die Patenterteilung bleibt aber den nationalen Bestimmungsstaaten vorbehalten. Eine PCT Anmeldung verläuft in internationaler und nachfolgender nationaler Phase – lesen Sie hier gerne mehr dazu. Gar nicht selten möchte in diesem Zeitraum der Patentanmelder Änderungen der Ansprüche vornehmen. Dies ist sowohl in der internationalen Phase möglich als auch in der späteren nationalen Phase, innerhalb definierter Fristen.

Änderungen der Ansprüche in der internationalen Phase


In der internationalen Phase einer PCT Anmeldung sind Änderungen der Ansprüche nach Artikel 19 PCT und auch nach Art. 34 PCT möglich (abgesehen von der Korrektur offensichtlicher Fehler nach Regel 91 PCT). Diese Möglichkeiten bestehen unabhängig voneinander, man kann wählen zwischen einem Vorgehen nach Art. 19 PCT oder Art. 34 PCT; man kann aber auch beide kombinieren. Es bestehen Unterschiede, und zwar sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch der Wirkungen.

i) Änderungen der Ansprüche nach Art. 19 PCT

- Änderungen sind einmalig und nach Eingang des Rechercheberichts beim Anmelder möglich; es ist kein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung erforderlich
- Fristen für die Änderungen:
Nach Artikel 19 PCT und R. 46.1 PCT sind innerhalb von 2 Monaten nach der Übermittlung des Recherchenberichts oder innerhalb von 16 Monaten nach dem (frühesten) Prioritätsdatum einzureichen, je nachdem, welche Frist später abläuft. Konkretes Datum der Übermittlung des Rechenberichts ist das Datum der Übermittlung an das Internationale Büro und an den Anmelder durch die internationale Recherchenbehörde.
- Gegenstand der Änderungen: nur die Ansprüche (nicht die Beschreibung od. Zeichnung)
- Sprachanforderung: Änderungen sind in der Veröffentlichungssprache einzureichen
- Wirkung: Änderungen nach Art 19 werden mit der Anmeldung veröffentlicht.
Dadurch kann in Hinblick auf einen geänderten Umfang der Ansprüche im Vergleich zur Anmeldung eine andere Schutzwirkung nach Art. 29 PCT erzielt werden.
- Die Vertraulichkeit ist bei Änderungen nach Art. 19 PCT bis zur Veröffentlichung der internationalen Anmeldung gegeben.
- Änderungen nach Art. 19 PCT können nicht mehr korrigiert werden (es sei denn, Ausnahme nach Regel 91.1 Buchst. b Ziffer iii trifft zu).

ii) Änderungen der Ansprüche nach Art. 34 PCT

- erfordern den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung und
- sind mehrmals bis zur Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts möglich.
- Gegenstand der Änderungen: Ansprüche; auch Beschreibung und Zeichnungen
- Sprachanforderung: Änderungen können in Veröffentlichungssprache einzureichen bzw. in der Sprache der Übersetzung nach Regel 55.2 PCT (R 55.3)
- Eine Veröffentlichung mit der Anmeldung gibt es nicht; daher ist Vertraulichkeit gegeben bis zur Akteneinsicht Dritter in die Akten der IVP (siehe R 94 PCT)

In der Praxis heißt das: wenn eine internationale vorläufige Prüfung beantragt wurde, gelten die Fristen für Einreichung der Änderungen der Ansprüche in der internationalen Phase nicht, denn dann gilt als zeitliche Restriktion die Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.

Ohne Antrag auf internationale vorläufige Prüfung sind die Fristen gemäß Art. 19 PCT und R. 46.1 PCT zu wahren.
Wenn danach noch Änderungen der Ansprüche eingereicht werden sollen, gibt es erst wieder in der nationalen Phase Gelegenheit dazu.

Änderungen der Ansprüche in nationaler Phase


Eine Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen ist möglich im Verfahren vor den Bestimmungsämtern. Auch in diesen nationalen Phasen sind Fristen zu beachten bei der Einreichung von Änderungen, beispielsweise folgende Fristen:

- Frist nach R 52(1) Buchst. a PCT: 1 Monat ab Einleitung der nationalen Phase, wenn bei dem Bestimmungsamt kein gesonderter Antrag zur Bearbeitung / Prüfung der Anmeldung zu stellen ist.

- Frist nach R 52(1) Buchst. b PCT bspw. i. V. m. R 161 EPÜ: Erneute Änderungsmöglichkeit in der Euro PCT Phase; diese ist möglich innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit Mitteilung.

- Außerdem sind Änderungen in der Euro PCT Phase möglich nach Erhalt des ergänzenden europäischen Recherchenberichts (R 137 (2) EPÜ).

Änderungen dürfen nicht über den Offenbarungsgehalt hinausgehen


Bei allen Änderungen der Ansprüche ist unbedingt zu beachten, dass diese Änderungen nicht über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen dürfen. Das ist die Regelung in fast allen PCT Bestimmungsstaaten; wird aber auch von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde geprüft (siehe Art. 34(2) Buchst. b PCT).

Zu bedenken ist dabei auch, dass durch Änderungen von Merkmalen nicht nur im geänderten Anspruch selbst ein neuer Gegenstand eingeführt sein kann, sondern auch in den Ansprüchen als Ganzes.

Daher raten wir dringend dazu, die Änderungen und die Ansprüche insgesamt von fachkundigen Patentanwälten erstellen oder prüfen zu lassen. Fragen Sie dazu auch gerne unsere erfahrene und international vernetzte Patentanwaltskanzlei an, telefonisch unter +49 (0)69 69 59 60-0 oder unter info@kollner.eu.


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