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1. Juni 2023- Das UPC startet heute!



1. Juni 2023 - das UPC startet heute!

Das Einheitliche Patentgericht (UPC) geht heute als gemeinsames Gericht der 17 bisher beteiligten EU-Mitgliedstaaten an den Start. Damit wird eine einheitliche Gerichtsbarkeit für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen in Europa geschaffen, die seit vielen Jahren Gegenstand politischer Diskussionen gewesen ist.

Ein einziges Patent für derzeit 17 EU-Staaten - das Einheitspatent


Die allgemeine Euphorie über das tatsächliche Inkrafttreten des UPC ist also groß.

Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass ein Einheitspatent, genauer gesagt ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, nur eine Möglichkeit des Patentschutzes in Europa darstellt. Darüber hinaus ist es nach wie vor möglich, Patentschutz über das bekannte klassische europäische Patent, d. h. ein europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung, und auch über nationale Patente zu erlangen.

Das Anmelde- und Erteilungsverfahren für europäische Patente mit oder ohne einheitliche Wirkung (also ob als Einheitspatent oder als Europäisches Patent über das EPA) bleibt unverändert und ist vor dem Europäischen Patentamt (EPA) durchzuführen. Es läuft nach den bekannten Regeln des EPÜ ab, bis das Patent erteilt wird. Erst dann muss sich der Patentinhaber entscheiden, ob er das erteilte Patent als Einheitspatent oder als Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung halten will.

1. Juni 2023 - was gilt jetzt für das Einheitspatent?


- Die "Sunrise Period" endete gestern, am 31. Mai 2023
- Das UPC entscheidet in einem einheitlichen Verfahren über die Verletzung und die Gültigkeit von europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung und von nicht ausgewählten europäischen Patenten ohne einheitliche Wirkung
- Schriftsätze sollen nur noch digital über das CMS eingereicht werden, die Authentifizierung und Signierung von Dokumenten soll nur noch mit Zertifikaten nach dem eIDAS-Standard erfolgen.

Mit dem Inkrafttreten des EPGÜ wird das Einheitliche Patentgericht für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen in Bezug auf ein Einheitspatent zuständig sein - und ebenso für ein europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung oder eine europäische Patentanmeldung.
Das UPC wird in jedem dieser Fälle zuständig sein, auch wenn gar kein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt wurde. Und das gilt auch für derzeit bereits erteilte europäische Patente oder anhängige europäische Patentanmeldungen.

Option: Opt-out bwz. Opt-in


Es gibt jedoch eine Option: Falls Sie sich für eine rein "klassische" Validierung Ihres europäischen Patents entscheiden, d.h. keinen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen, haben Sie für einen Übergangszeitraum von 7 Jahren (der u.U. auf 14 Jahre verlängert werden kann) die Möglichkeit, Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren - wie vor dem Inkrafttreten des EPGÜ - von nationalen Gerichten verhandeln zu lassen. Hierfür muss man jedoch aktiv werden und erklären, dass Ihr europäisches Patent nicht der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts unterliegen soll (sog. "opt out", Art. 83 Abs. 3 EPGÜ).

Sie können Ihr Patent übrigens auch nach erklärtem "opt out" einmalig wieder der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts unterwerfen (sog. "opt in", Art. 83 Abs. 4 EPGÜ).

Zum "opt out" sollten Sie noch wissen, dass gleichzeitig mit dem EPGÜ auch eine Änderung des deutschen Gesetzes zu internationalen Patentabkommen (IntPatÜbkG) in Kraft tritt. Demnach verliert ein deutsches Patent durch die Erklärung des "opt out" in dem Umfang, in dem es denselben Gegenstand schützt wie Ihr europäisches Patent, seine Wirkung.

Die Regelung ist für sich genommen nicht neu, sondern entspricht genau dem, was bereits vorher im Rahmen einer rein "klassischen" Validierung galt. Auch dabei hat ein deutsches Patent die zuvor genannte Wirkung verloren. Der Verlust der Wirkung konnte und kann auch in Zukunft nicht mehr rückgängig gemacht werden. Er ist auch als Doppelschutzverbot bekannt.

Vorteil des Einheitspatents: zentral durchsetzbar, zentral angreifbar


Das Einheitspatent wird zentral vom EPA verwaltet und kann beim UPC sowohl zentral durchgesetzt als auch zentral angegriffen werden. Dies kann sowohl ein Vorteil als auch ein Nachteil für Patentinhaber sein.

Eine Ausnahme von dieser Zentralisierung bzw. Vereinheitlichung ist die Erteilung von Lizenzen: Diese ist weiterhin territorial begrenzt möglich, d.h. auf einzelne Länder oder nur einen Teil der Gebiete der beteiligten Länder beschränkt.

Patentschutz und Beschwerdeverfahren


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