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Kein Urheberrecht für KI generiertes Werk in den USA



Kein Urheberrecht für KI generiertes Werk in den USA

Eine interessante, aber nicht überraschende aktuelle Entscheidung aus den USA: Kein Urheberrecht für KI generierte Werke, die ohne menschliches Zutun entstehen. Das Urheberrecht gilt in den USA nur für menschliche Schöpfungen.

Zusammenfassung


Kläger Stephen L. Thaler, PhD entwickelte ein KI System, das originelle, künstlerische Werke erschafft. Dr. Thaler nennt sein Ki-System “Creativity Machine”. U.a. erschuf die “Creativity Machine” das hier im Blogfoto als Auschnitt gezeigte Bild.

Als Dr. Thaler jedoch versuchte, dieses Bild beim United States Copyright Office (USCO) zu registrieren, verweigerte die Behörde die Registrierung mit der Begründung, dass die Behörde bei kreativen Werken eine "Human Authorship Requirement"-Politik verfolge und dass sie nur ein von Menschen geschaffenes Werk registriere.

Dr. Thaler widersprach und sah in der Ablehnung eine Verletzung des Administrative Procedure Acts (“APA”) (5 U.S.C. § 706(2)). Die "Human Authorship Requirement"-Politik werde durch das Gesetz nicht gestützt, erklärte Dr. Thaler. Er verklagte Shira Perlmutter in ihrer amtlichen Eigenschaft als Direktorin des Copyright Office und forderte das Gericht auf, das Copyright Office zu zwingen, seine Weigerung zur Registrierung aufzuheben.

Beide Parteien beantragten ein vorzeitiges Urteil im summarischen Verfahren. Da sie sich über die wesentlichen Fakten einig sind, war dieses Verfahren auf die alleinige Rechtsfrage zu konzentrieren, ob ein von einem KI-System autonom erzeugtes Werk urheberrechtsfähig ist.

Urheberrecht und das Register of Copyrights


Grundsätzlich besteht Urheberrechtsschutz mit Entstehen eines schöpferischen Werks und unabhängig von einer Registrierung, das ist in Deutschland und Europa so und auch in den USA.

Eine Registrierung bietet dennoch Vorteile. Wenn das USCO das Werk für urheberrechtsfähig befindet, wird dies dem Werk mit der Registrierung bescheinigt und das ermöglicht es, Ansprüche wegen Rechtsverletzung vor Gericht geltend zu machen.

Hält allerdings das USCO das Werk nicht für urheberrechtsfähig, dann ist nie ein Urheberrecht entstanden. Genau das war im vorliegenden Fall geschehen. Die Registrierung beim USCO war abgelehnt worden und damit besteht auch kein Urheberrechtsschutz für das Kunstwerk der KI.

Urheberrecht für KI generiertes Werk - die Argumente


Dr. Thaler wollte das nicht akzeptieren und argumentierte, dass das Werk eigenständig von einem Computer System geschaffen wurde, das ihm gehöre, und dass er berechtigt sei, das Urheberrecht an dem KI-generierten Werk zu besitzen, auch aufgrund der Lehre vom Auftragswerk sowie der Grundprinzipien des Eigentumsrechts. Wenn aber dem Werk seiner KI der Urheberrechtsschutz abgesprochen wird, würden ja auch seine Rechte verletzt.

Der eindeutige Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes schränke das Urheberrecht nicht auf von Menschen geschaffene Werke ein (US Copyright Act Sec. 102(a)), erklärte Dr. Thaler, und auch die Rechtsprechung tue dies nicht. Und er, Dr. Thaler, sei unbestreitbar die "Person, für die das Werk geschaffen wurde" (17 U.S.C. 101).

Das USCO/Perlmutter widersprach.

Nach Ansicht des USCO betreffen diese Argumente die Frage, auf wen ein gültiges Urheberrecht hätte eingetragen werden müssen, und zäumen damit das Pferd von hinten auf. Indem das Register die Eintragung verweigerte, war jedoch entschieden worden, dass es nichts einzutragen gab und somit gebe es auch nicht die Frage, wem diese Eintragung zusteht.

Außerdem seien Dr. Thaler’s Argumente widersprüchlich. Denn wenn die “Creativity Machine”– wie in seinem Antrag auf Registrierung beim USCO formuliert – generativ und vollkommen eigenständig das fragliche Werk erschaffen hat, dann könne auch keine Auftragsarbeit vorliegen, aus der Dr. Thaler seine eigenen Rechte ableitet.
Das USCO beschränkte daher seine Prüfung darauf, ob das Erfordernis der menschlichen Urheberschaft verfassungswidrig und durch die Rechtsprechung nicht gestützt war.

Sind von einer KI generierte Werke urheberrechtsfähig?


Zwar ist dies eine Frage, die die Gerichte bisher noch nie beantwortet haben. Auch das USCO räumte das ein.
Es verwies jedoch darauf, dass die Rechtsprechung die Ablehnung der Registrierung für nicht-menschliche geistige Wesen und Tiere vorgibt (zitierte Entscheidungen: Urantia Found v. Kristen Maaherra, 114 F.3d 955, 957-959 (9th Cir. 1997), Naruto v. Slater, 888 F.3d 418, 426 (9th Cir. 2018)). Im letztgenannten Fall ging es um die Frage, ob ein Affe ein Klagebefugnis nach dem Urheberrechtsgesetz für von diesem Affen geschaffene Werke haben kann; dies wurde klar verneint.

Die Entscheidungen bestätigten die "Human Authorship Requirement"-Politik, erklärte das USCO.

Dieser Sichtweise schloss sich der US District Court for the District Columbia an. Da Dr. Thaler in seinem Antrag auf Registrierung angegeben hatte, dass es sich um ein autonom von der “Creativity Machine” generiertes Werk handele, liegt keinerlei menschliches Zutun oder Eingreifen vor. Unter diesen Umständen sei das Werk ganz klar nicht urheberrechtsfähig, entschied das US Gericht (Entscheidung vom 18. August 2023 (Thaler v. Perlmutter, Case 1:22-cv-01564-BAH).

Zweifellos nähern wir uns neuen Grenzen im Urheberrecht, da Künstler KI nutzen, um neue visuelle und andere künstlerische Werke zu schaffen, ergänzte das Gericht. Das Urheberrecht habe sich jedoch nie so weit ausgedehnt, dass es Werke schützt, die durch neue Formen der Technologie erzeugt werden, die ohne jegliche menschliche Einflussnahme funktionieren.

Fazit


Menschliche Urheberschaft ist ein grundlegendes Erfordernis des US-Urheberrechts. Das ist eine interessante, aber nicht überraschende Entscheidung aus den USA. Dasselbe gilt auch in Deutschland, allerdings nicht so im Vereinigten Königreich. Lesen Sie in diesem Kontext gerne unseren Beitrag ChatGPT – ist 2023 das Jahr der generativen KI Technologie?

In jedem Fall wurde eine Diskussion zum Urheberrecht von KI generierten Werken angestoßen. Zwei US Senatoren sowie eine Unterstaatssekretärin des USPTO und Shira Perlmutter haben Ende 2022 einen Aufruf gestartet, "gemeinsam eine nationale Kommission für KI einzurichten", um neben anderen Themen zu prüfen, wie das Recht des geistigen Eigentums am besten "Anreize für künftige KI-bezogene Innovationen und Schöpfungen" schaffen kann.

Dieser Fall könnte also weit über den eigentlichen Sachverhalt hinaus noch Auswirkung haben. Er könnte einen grundlegenden Wandel bei der Frage einleiten, was überhaupt urheberrechtsfähig ist und wem das Urheberecht gehört, insbesondere im Zusammenhang mit KI Anwendungen.

Haben Sie Fragen zu Innovation mit KI Anwendung? Unsere Patentanwaltskanzlei Köllner & Partner bietet dazu ein hoch qualifiziertes Team und viel Expertise. Dr. Malte Köllner, Gründer und Partner unserer Kanzlei Köllner & Partner, ist u. a. Mit-Initiator des DABUS Projekts.

Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an, telefonisch unter +49 (0)69 69 59 60-0 oder auch gerne unter info@kollner.eu.


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