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Arbeitnehmererfindung und Informationspflicht



Arbeitnehmererfindung - Informationspflicht für Arbeitgeber

Die Informationspflicht des Arbeitgebers und auch des Arbeitnehmererfinders ist in § 15 des Arbeitnehmererfindergesetzes geregelt.

Demnach hat der Arbeitgeber an den Arbeitnehmererfinder Abschriften der Anmeldeunterlagen zu übergeben und auch ihn auch über den weiteren Fortgang des Verfahrens zu unterrichten.
Der Arbeitnehmererfinder wiederum hat auf Verlangen den Arbeitgeber beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen (§ 15 Abs. 2 ArbErfG).

Wie so oft in der unternehmerischen Praxis stellen sich dennoch weitere Fragen in diesem Kontext, von denen wir hier einige aufklären.

Wenn der Arbeitgeber seine Informationspflicht verletzt


Was passiert, wenn ein Arbeitgeber unwissentlich oder auch willentlich seine Informationspflicht verletzt?

Im gesamten Rechtsleben herrscht schließlich der Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB). Und tatsächlich leitet sich daraus eine arbeitnehmererfinderrechtliche Auskunftspflicht.an den Arbeitgeber ab. Diese gilt aber allem in Bezug auf die Erfindervergütung und die konkrete Höhe der Vergütung. Denn nach § 9 ArbEG hat ein Arbeitnehmererfinder einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Paradoxerweise aber hat er die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die seine Ansprüche begründen. Die wesentlichen Parameter dafür kennt aber nur der Arbeitgeber. Aus diesem Grund gibt es die arbeitnehmererfinderrechtliche Auskunftspflicht.

Etwas anders ist es gelagert bei der Informationspflicht. Verletzt ein Arbeitgeber seine Informationspflicht gemäß § 15 ArbErfG, hängt es von den Umständen ab, ob dies Konsequenzen für ihn nach sich zieht.

Eine Verletzung der Informationspflicht kann sogar ohne Konsequenzen und folgenlos für den Arbeitgeber sein. Das ist dann der Fall, wenn die Anregungen des Erfinders, die bei rechtzeitiger Unterrichtung zu erwarten gewesen wären, die Verfahrenslage nicht entscheidend hätten verbessern können. (siehe Einigungsvorschlag 49/03 der Schiedsstelle aus dem Jahr 2008).

Wenn der Arbeitnehmererfinder ein Assignment unterschreibt


Ein weiterer Klassiker in der unternehmerischen Praxis ist ein Arbeitnehmererfinder, der ein Assignment unterschreibt. Mit dieser Unterschrift überträgt er die Rechte an seiner Diensterfindung z. B. für die USA auf den Arbeitgeber. Auch hier spielt § 15 ArbErfG eine Rolle.

Denn nach Entscheidungspraxis der Schiedsstelle handelt ein Arbeitnehmererfinder mit der Unterschrift für ein Assignment dann mit Erklärungsbewusstsein, wenn er dazu nach § 15 Abs. 2 ArbEG nicht verpflichtet gewesen ist. Das ist der Fall, wenn keine unbeschränkte Inanspruchnahme erfolgt ist.

Für einen Schluss auf eine konkludente Erfindungsübertragung von dem Erfinder auf den Arbeitgeber können nur Aktivitäten des Arbeitnehmererfinders, die über seine Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 ArbErfG hinausgehen, Indiz für seinen Rechtsübertragungswillen sein, erklärte die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag 56/08.
Bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte ein Arbeitnehmererfinder demnach erkennen können, dass sein Verhalten als Erklärung seines Willens zur Übertragung der Rechte an der Erfindung aufgefasst werden kann. Denn ein Arbeitgeber ist, anders als bei der Inlandanmeldung erst nach unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung zu Auslandsanmeldungen berechtigt.

Assignment, Erfindungsmeldung an den Mutterkonzern und Inanspruchnahme sind komplexe Themen - lesen Sie in diesem Kontext auch gerne:

  • Arbeitnehmererfindung im internationalen Konzern

  • Vergütungsanspruch und Unternehmensverträge im Konzern


  • Wenn der Arbeitgeber das Schutzrecht aufgibt


    Um eine besondere Situation und Informationspflicht handelt es sich, wenn der Arbeitgeber beschließt, die Schutzrechtsposition aufzugeben. Nach § 16 ArbErfG ist es seine Pflicht, den Arbeitnehmererfinder über diesen geplanten Schritt zu informieren und ihm die Übernahme der aufgegebenen Schutzrechtsposition anzubieten.

    Der Arbeitgeber ist bei Erklärung der Aufgabeabsicht aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB zudem gehalten, den Arbeitnehmer über bestehende Rechte an der Schutzrechtsposition wie z.B. erteilte Lizenzen aufzuklären. Denn diese Information ist relevant für die Entscheidung des Arbeitnehmererfinders, ob er die Schutzrechtsposition übernimmt.

    Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Forderungen aus einer vor der Übertragung abgeschlossenen Lizenzvereinbarung zwar an den Arbeitnehmererfinder übergehen – doch nur insoweit, wie diese Forderungen kausal ausschließlich der Schutzrechtsposition dieser Erfindung geschuldet sind. Da stets das Know-How des Unternehmens eine wichtige Rolle spielen, geht die Schiedsstelle in der Entscheidungspraxis im Regelfall davon aus, dass der überwiegende Anteil an der Entstehung der Diensterfindung dem Unternehmen zuzuschreiben ist, oft mit über 80 %.

    Fazit


    Grundsätzlich habe die Informationspflicht des § 15 ArbErfG stark an Bedeutung verloren, erklärte die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag Arb.Erf. 42/20, in dem es um das Nutzungsrecht an der freigegebenen Arbeitnehmererfindung ging – wir berichteten.
    Die Erfinder können sich nach Ansicht der Schiedsstelle heute jederzeit online selbst und kostenfrei Einblick in den Status einer Schutzrechtsposition verschaffen, daher hält die Schiedsstelle die Informationspflicht des § 15 ArbErfG nicht mehr für so bedeutend.

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