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Hauseigene Regelungen der Erfindervergütung



Hauseigene Regelung zur Erfindervergütung

Hauseigene Regelungen für Erfindervergütung sind in vielen Unternehmen gelebte Praxis. Grundsätzlich ist das auch zulässig, allerdings nur unter Beachtung bestimmter Regelungen aus dem Arbeitnehmererfindergesetz.

Hauseigene Erfindervergütung der Arbeitnehmererfindung


Denn gemäß § 22 ArbErfG kann von den Vorschriften des ArbErfG (Arbeitnehmererfindergesetz) nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ob eine Vergütungsvereinbarung zum Nachteil der Erfinder wäre, kann allerdings gar nicht ohne die konkrete Erfindungsmeldung beurteilt werden.

Zulässig sind daher Vergütungsvereinbarungen und hauseigene Vergütungsregeln grundsätzlich nur nach der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung. Auch ein Anteilsfaktor darf nicht pauschal angesetzt werden mit Verweis auf eine innerbetriebliche Vergütungsrichtlinie. Das wäre nur dann zulässig, wenn der pauschale Anteilsfaktor in der Vergütungsrichtlinie begründet wird – oder wenn der Arbeitgeber dieser Begründungspflicht in der Vergütungsfestsetzung nachkommt (nach § 12 Abs. 3 ArbErfG).

Geschieht das nicht, ist eine Vergütungsfestsetzung mit hauseigenen Regelungen der Erfindervergütung unwirksam, und zwar „ex tunc“, also von Beginn an nichtig (nach § 134 BGB). Das wäre nur dann zulässig, wenn die vorab erfolgte Festsetzung der Vergütung zu einem Vorteil des Arbeitnehmererfinders geführt hätte.

Doch was gilt, wenn die hauseigene Vergütungsregelungen und Vereinbarungen zwar nach der Erfindungsmeldung eingegangen werden, sie sich aber zum Nachteil für den Arbeitnehmererfinder herausstellen? Sind solche Regelungen gültig oder nichtig?

Der Sachverhalt


Das war die Frage in einem konkreten Sachverhalt, über den die Schiedsstelle des DPMA kürzlich zu entscheiden hat (Einigungsvorschlag Arb.Erf. 27/19). Die Arbeitgeberin hatte mit dem Arbeitnehmererfinder, der als Entwicklungsingenieur beschäftigt war. u. a. mehrere einzelne Vereinbarungen über die Vergütung konkreter einzelner Diensterfindungen abgeschlossen, jeweils nach der Erfindermeldung.

Die Frage war, ob dies gemäß § 22 S. 2 ArbEG dem Grunde nach zulässig ist, selbst wenn die Vereinbarungen der hauseigenen Vergütungsregelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Gesetz über Arbeitnehmererfindungen abweichen sollten?

Denn der Arbeitnehmererfinder hatte der Festsetzung durch die hauseigenen Vergütungsregelungen zugestimmt, die sich als nachteilig für ihn herausstellten.

Festlegung der Erfindervergütung


Die Schiedsstelle erläuterte in diesem Kontext die Regelungen für die Festlegung der Art und der Höhe der nach § 9 ArbEG zu zahlenden Vergütung. Wichtig ist: Es handelt sich dabei lediglich um eine vorläufige Festlegung und nicht um die Möglichkeit, die Art und Höhe der Erfindervergütung einseitig in Ausübung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit verbindlich festzulegen.

In der Praxis ist das nicht immer allen Beteiligten klar. Denn es gibt es auch die Regelung, dass es als Zustimmung des Arbeitnehmererfinders gilt, wenn er auf die explizit erklärte und begründete Festsetzung hin schweigt. Wir zeigen dies hier einmal übersichtlich:

Ordnungsgemäße Festsetzung der Erfindervergütung


Eine ordnungsgemäße Festsetzung der Erfindervergütung vorausgesetzt, hat ein Arbeitnehmererfinder drei Optionen:

a) Der Arbeitnehmererfinder widerspricht innerhalb von 2 Monaten => dann kommt keine Vereinbarung zustande
b) Der Arbeitnehmererfinder reagiert nicht => dann gilt die Vereinbarung
c) Der Arbeitnehmererfinder erklärt sich einverstanden => dann gilt die Vereinbarung, selbst wenn sie zum Nachteil für den Erfinder ist

Tritt der Fall a) ein und der Arbeitnehmererfinder widerspricht fristgerecht, kommt keine verbindliche Vereinbarung zustande. Die Höhe und Art der Erfindervergütung bleibt damit zunächst weiter offen.
Und sollte bereits eine Zahlung der Erfindervergütung gemäß der vorläufigen Festsetzung der Vergütung erfolgt sein, kann von Seiten der Arbeitgeberin trotzdem keine Rückzahlung der festgesetzten Vergütung verlangt werden (gemäß § 12 ArbErfG).

Vorliegend hatte der Arbeitnehmererfinder auf das ihm nach seiner Erfindungsmeldung vorgelegte Vergütungsangebot den Zusatz „Mit der oben genannten Vergütung bin ich einverstanden“ eigenhändig unterschrieben – der Fall c) in unserer Übersicht, ein eindeutiges Einverständnis.
Er ist nach dem Grundsatz der Vertragstreue („pacta sunt servanda“) deshalb grundsätzlich an diese Vereinbarungen gebunden, erläuterte die Schiedsstelle, sogar dann, wenn sie von für ihn nachteiligem Inhalt gewesen sein sollten.

Sind die hauseigenen Regelungen oder Vereinbarung zur Erfindervergütung allerdings sehr nachteilig, kann möglicherweise Unbilligkeit geltend gemacht werden. Informationen dazu finden Sie in unserem Blogbeitrag Erfindervergütung – unbillig?

Regelung zur Erfindervergütung


Wenn Sie unsicher sind über die Höhe oder die Festsetzung einer Erfindervergütung fragen Sie uns gerne an. Wir verfügen über jahrelange Expertise in der Berechnung und Auslegung der Arbeitnehmervergütung und beraten Sie kompetent und rechtskonform.

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