Erfindervergütung - unbillig?
Vor allem über die Höhe der Erfindervergütung sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder nicht immer einig. Denn je größer der Wert der Arbeitnehmererfindung für das Unternehmen zu sein scheint, desto mehr soll sich dies natürlich auszahlen für die Arbeitnehmererfinder.
Tatsächlich ist in der Berechnung einer „angemessenen“ Erfindervergütung jedoch nicht die innerbetriebliche oder öffentliche Wertschätzung der technischen Lösung entscheidend, sondern die Vergütungsberechnung nach der Lizenzanalogie.
Einwand der Unbilligkeit
Sind die Vereinbarungen zur Erfindervergütung oder auch die hauseigenen Vergütungsregelungen sehr nachteilig für den Arbeitnehmererfinder oder auch für den Arbeitgeber, kann er möglicherweise Unbilligkeit geltend machen (nach § 23 ArbErfG).
Erfolgsversprechend ist das allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Entscheidend ist für die Feststellung von Unbilligkeit ein Tatbestand „von Anfang an“. Sogar sehr hohe Nutzungssteigerungen, die allerdings nicht von Anfang an so zu erwarten waren, rechtfertigen nicht den Vorwurf der Unbilligkeit.
Erfindervergütung - wann gilt sie als unbillig?
Nach Entscheidungspraxis der Schiedsstelle gilt als unbillig, wenn
i) die Vergütung in etwa vierfach zu niedrig angesetzt ist in Bezug auf eine „angemessene Vergütung (dies ist allerdings abhängig von dem absoluten Unterschiedsbetrag, siehe z. B. Einigungsvorschlag Arb.Erf. 24/07)
ii) die gesetzlich geschuldete Erfindervergütung die in einer Pauschalabfindung vereinbarte um das Dreifache übersteigt (siehe u.a. Einigungsvorschlag Arb.Erf. 03/09)
iii) der tatsächliche Nutzungsumfang etwa dreimal so hoch ist wie die prognostizierte Nutzung
iv) eine betriebliche Weiternutzung nach Aufgabe des Schutzrechts stattfindet und diese Weiterbenutzung zum Zeitpunkt der Vereinbarungen erkennbar war.
Kommt es aber beispielsweise zur Umstellung der Produktion, durch die eine Arbeitnehmererfindung dann weniger zum Einsatz kommt und entsprechend geringer vergütet wird, zählt dies nicht als Unbilligkeit.
Auch wenn Arbeitgeber plausibel machen können, dass große Nutzungssteigerungen nicht zu erwarten waren zum Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarungen, gilt auch das nicht als Unbilligkeit. Und für einen Vergleich, der nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen wurde, ist die Unbilligkeit nach § 23 ArbErfG grundsätzlich nicht anwendbar.
Einwand der Unbilligkeit: Wie?
Ein Vorwurf der Unbilligkeit muss in jedem Fall spätestens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden, in schriftlicher Form. Wichtig ist auch, dass ein Einwand der erheblichen Unbilligkeit nicht substantiiert werden muss, um ihn fristwahrend geltend zu machen (siehe Einigungsvorschlag Arb.Erf. 27/19).
Wenn Sie Fragen dazu haben oder Fragen zur Erfindervergütung, zögern Sie nicht, bei uns zu fragen: das Erstgespräch ist unverbindlich und kostenlos. Telefonisch erreichen Sie uns unter +49 (0)69 69 59 60-0 und per Mail unter info@kollner.eu.
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