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OLG Hamm: Geschäftsgeheimnis und angemessene Geheimhaltung



Geschäftsgeheimnis angemessen schützen

Nicht jede Erfindung in einem Unternehmen wird als Patent geschützt. Gerade im Bereich von ‚digitalen‘ Anwendungen wird auch auf den Schutz als Geschäftsgeheimnis gesetzt, ebenso auch gelegentlich bei Technologie, die vor allem innerbetrieblich genutzt wird. Geschäftsgeheimnisse können auch ein Bestandteil von IP-Portfolios sein und dazu beitragen, geheime Formeln, Know-how und wichtige Informationen zu schützen, die dem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Seit 2019 gibt es eine Rechtsgrundlage für Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse, das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG, in Kraft seit 26.04.2019). Dieses Gesetz ermöglicht es dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses, gegen eine mögliche Rechtsverletzung einen Anspruch auf Unterlassung zu stellen (§ 6 GeschGehG). Allerdings ist das nur möglich, wenn sogenannte ‚angemessene‘ Geheimhaltungsmaßnahmen vom Unternehmen vorgenommen wurden ((§ 2 Nr. 1b) GeschGehG).

Doch was sind "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" für ein Geschäftsgeheimnis?

Was sind ‚angemessene‘ Geheimhaltungsmaßnahmen?


Ein solcher konkreter Fall mit der Frage, was als "angemessene" Maßnahme für die geheime Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses gilt, wurde vor dem OLG Hamm entschieden (OLG Hamm 4 U 177/19 - Geschäftsgeheimnis „Flüsteraggregat“).

Insbesondere befasste sich das OLG Hamm mit dem Aspekt, welche Anforderungen an Geheimhaltungsmaßnahmen gestellt werden, die als „angemessen“ anzusehen sind. Für Unternehmen bietet dieses Urteil eine wichtige Klarheit zum Geschäftsgeheimnis.

Die Klägerin hatte umfangreiche Sicherungsmaßnahmen vorgenommen und wies diese auch nach:

- EDV-Sicherheitsrichtlinie
- reglementierter Zugriff zum sog. PZA
- und Geheimhaltungsvereinbarungen mit Lizenznehmern.

Waren dies ‚angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen'?

OLG Hamm - Geschäftsgeheimnis „Flüsteraggregat“


Die Angemessenheit bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, erklärte das OLG Hamm.

Von besonderer Bedeutung für die Wertung als „angemessene“ Geheimhaltungsmaßnahmen seien die Art und der wirtschaftliche Wert des Geheimnisses. Nach Ansicht des Gerichts müssen „angemessene‘ Geheimhaltungsmaßnahmen verhältnismäßig sein.
Dies lasse sich nicht durch ein festes Kosten-Wert-Verhältnis definieren. Aber die Schwelle zur Unangemessenheit sei jedenfalls dann überschritten, erklärte das OLG Hamm, wenn die Kosten für die Schutzmaßnahmen den Wert des Geschäftsgeheimnisses übersteigen. Von einem leistungsstarken Unternehmen sind daher größere und finanziell aufwändigere Geheimhaltungsmaßnahmen zu erwarten. Insgesamt sei die die rechtliche Bewertung mit Sichtweise eines objektiven und verständigen Betrachters aus branchenspezifischen Fach-Kreisen vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall sah das OLH Hamm die getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen nicht als ausrechend an. Zumindest teilweise seien die strittigen Zeichnungen von den maßgeblichen Bauteilen nachweislich allgemein verfügbar gewesen im Betrieb. Das aber kann nicht als angemessene Geheimhaltung angesehen werden.

Geschäftsgeheimnis muss geheim sein


Ein Geschäftsgeheimnis gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG ist eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist.

Ein Geschäftsgeheimnis muss also für die meisten Mitarbeiter tatsächlich geheim gehalten sein.

Geheimes entwendet oder Know-How mitgenommen?


Der Vorwurf gegen die Beklagten war, sie hätten unberechtigt Unterlagen oder Zeichnungen entwendet und dies zur Grundlage eines eigenen Unternehmens gemacht, das in Konkurrenz zur Klägerin steht.
Die Beklagten wiesen diesen Vorwurf zurück und erklärten, dass sie lediglich das "Know-How" genutzt hätten.

Nachweisen konnte die Klägerin die Entwendung von Unterlagen und Zeichnungen nicht. Maßgeblich sei jedoch nicht, wie die Kenntnisse zu erlangen gewesen wären, sondern allein, wie die Beklagten tatsächlich die Kenntnisse erlangt haben, fasste das OLG Hamm zusammen. Zwar hatten die Beklagten nachweislich noch während ihrer Anstellung bei der Klägerin konkrete Pläne für die Gründung eines Konkurrenzunternehmens, doch dies ist nach Ansicht des Gerichts kein Nachweis für unredliches Erlangen von Kenntnissen.

Die Klage wurde daher vollständig abgewiesen (OLG Hamm, 4 U 177/19).

In der Paxis bleibt es immer eine Herausforderung, ob ehemalige Mitarbeiter das Know-How mitnehmen und wie im vorliegenden Fall sogar als Geschäftsmodell für ein eigenens Konkurrenzunternehmen nutzen. Wie das OLG Hamm mit seiner Entscheidung zeigt, liegt die Nachweispflicht für zu Unrecht entwendetes Wissen beim Unternehmen, dass dies zum Geschäftsgeheimnis erklärt hat. Lesen Sie in diesem Kontext auch gerne unserem Blogbeitrag Arbeitnehmererfindung zum Betriebsgeheimnis erklärt.

Wir raten daher, stetes auch den Schutz als Patent zu prüfen. Fragen Sie uns gerne an, telefonisch unter +49 (0)69 69 59 60-0 oder unter info@kollner.eu.
Das Erstgespräch ist für Sie kostenlos.




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