Aktuelles

EuG: Farb-Positionsmarke auf Verpackung



EuG: Farb-Positionsmarke auf Verpackung

Ist eine Farb-Positionsmarke schutzfähig, die nicht auf der beanspruchten Ware positioniert ist, sondern auf deren Verpackung? Und ist relevant, ob sie als ornamentales Element oder eher funktionales "Etikett" wahrgenommen wird?
Diese Fragen standen im Mittelpunkt dieser aktuellen EuG Entscheidung.

Farb-Positionsmarke in rot


Ähnlich wie die berühmte Positionsmarke „rote Sohle“ von Louboutin zeigt die angefochtene Farb-Positionsmarke des vorliegenden Markenverfahrens an einer bestimmten Stelle einen roten Bereich. Dennoch sind der vorliegende Fall und die Louboutin Entscheidung nicht zu vergleichen.

Die Rechtsfrage, die durch viele Instanzen um diese berühmte rote Sohle von Louboutin geführt wurde, lautete, ob das Aufbringen einer bestimmten Farbe an einer spezifischen Stelle der betreffenden Ware bedeutet, dass das fragliche Zeichen aus einer Form besteht (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/9). Denn eine Form ist nicht als Marke schützbar.
Der EuGH verneinte die Frage (Das Zeichen „rote Sohle“ falle nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen, da es nicht ausschließlich aus der Form im Sinne der Markenrichtlinie bestehe) und erklärte die rote Sohle von Louboutin für schutzfähig (EuGH, 12. Juni 2018, Louboutin, C-163/16).

Die im vorliegenden Markenverfahren streitgegenständliche Farb-Positionsmarke ist jedoch auf der Verpackung der Ware aufgebracht, nicht aber auf der beanspruchten Ware.

Der Sachverhalt


Die Beschwerdekammer hatte dazu ausgeführt, dass die Verbraucher üblicherweise nicht allein aus der farblichen Gestaltung der Verpackung auf die Herkunft einer Ware schlössen. Die Beschwerdekammer entschied, das angemeldete Zeichen wirke für die von der Anmeldung erfassten Waren in erster Linie funktional, nämlich als Etikett. Darüber hinaus könne es auch als ornamentales Element der Verpackung wahrgenommen werden. Insgesamt sei das Zeichen nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Ware hinzuweisen. Gegen diese Entscheidung klagte die Markenanmelderin.

Vorliegend besteht diese beanspruchte Ware aus Maschinennadeln sowie Modulen und Platinen für Textilmaschinen. Die Markenanmelderin und Klägerin, die Groz-Beckert KG (Deutschland) machte vor dem Europäischen Gericht (EuG) geltend, dass den Besonderheiten der angemeldeten Marke als „Farb-Positionszeichen“ von der Beschwerdekammer unzureichend Rechnung getragen worden sei. Die von dieser Marke erfassten Waren seien an ein spezialisiertes Publikum gerichtet. Das habe eine Veranlassung, die Gestaltung und Positionierung der Farben auf der Verpackung als Herkunftshinweis auf die von ihr vertriebenen Waren zu verstehen, umso mehr, als es auf dem Markt Waren gebe, bei denen es sich zum Teil um Nachahmungen der von der angemeldeten Marke erfassten Waren handele.

Außerdem sei die angefochtene Entscheidung widersprüchlich, da das angemeldete Zeichen sowohl als dekorativ als auch als funktional betrachtet werde.

Besonderheiten einer Farb-Positionsmarke


Für jede Marke gilt, dass sie nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, wenn die Marke als Kennzeichen von dem Unternehmen des Markeninhabers wahrgenommen wird, und zwar für die von der Marke beanspruchte Ware oder Dienstleistung. Zudem ergeben sich für bestimmte Markenkategorien noch weitere relevante Aspekte.

Eine Farb-Positionsmarke wie im vorliegenden Fall muss auch die Voraussetzungen für Farbmarken erfüllen, sie muss ein grafisch darstellbares Zeichen sein. Vor allem aber kann laut Rechtsprechung für eine Farbmarke generell nur schwer eine inhärente Unterscheidungskraft geltend gemacht werden. Lesen Sie in diesem Kontext gerne unseren Blog Beitrag Farbmarke Blau.

Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, so ist zudem nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden, kommt Farben nicht von vornherein Unterscheidungskraft zu, sie können diese jedoch eventuell infolge einer Benutzung im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen erlangen, für die sie als Unionsmarke angemeldet werden (siehe z. B. EuGH, Januar 2016, Enercon/HABM, C 170/15 P, Rn. 31).

Ist die Farb-Positionsmarke ungewöhnlich?


Das EuG erläuterte, die Beschwerdekammer sei zu Recht davon ausgegangen ist, dass die streitgegenständliche Farb-Positionsmarke als Etikett wahrgenommen werden kann. Es sei allgemein bekannt, dass Etiketten, die der Beschriftung von Verpackungen dienen, rechteckig sind, ähnlich wie die Form der angemeldeten Marke, erklärte das Gericht, insbesondere mit Blick in die Wettbewerber der Branche.

Die Klägerin selbst hatte bestätigt, dass die Nadeln bei den Kunden im Allgemeinen so gelagert würden, dass die Stirnseite der Verpackung der Identifizierung sowohl der Waren als auch der jeweiligen Hersteller diene. Damit habe sie auch die Gebräuchlichkeit eines solchen Zeichens eingeräumt, erläuterte das EuG.

Ein Zeichen, das aus einer Farbe oder einer Farbkombination als solcher besteht, werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, bei der das Zeichen unabhängig von der Ware ist. Dies gelte auch für ein Fachpublikum mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad, der hier vorliege. Da aber die streitgegenständliche Farb-Positionsmarke keineswegs ungewöhnlich sei, habe die Beschwerdekammer zurecht entschieden, dass es ihr an der nötigen Unterscheidungskraft fehle.

Dass die Beschwerdekammer außerdem ausgeführt hatte, die Streitmarke könne auch als ornamentales Element der Verpackung wahrgenommen werden, sei kein Widerspruch zu einer Wahrnehmung als funktionales Etikett. Eine Farbe könne sowohl dekorativ als auch funktional sein bzw. wahrgenommen werden.

Die Klage wurde vollständig zurückgewiesen (EuG, 6. September 2023, T 277/22).

Fazit


Eine Markenanmeldung sollte sorgfältig entworfen werden. Ob Bildmarke, Farbmarke, Farb-Positionsmarke oder 3-D Marke, es gelten jeweils verschiedene Anforderungen.

Es ist wichtig zu wissen, dass ein Anmelder die in seiner Anmeldung gewählte Gemeinschaftsmarkenkategorie nicht in eine andere Markenkategorie umqualifizieren darf. Man kann also beispielsweise nicht eine Farbmarke plötzlich als Bildmarke um deklarieren, um mögliche Voraussetzungen der Schutzfähigkeit zu umgehen.

Ist Markenschutz auch für Sie ein Thema? Sprechen Sie uns an. Das Erstgespräch ist bei uns kostenlos.
Sie erreichen uns telefonisch unter +49 (0)69 69 59 60-0 oder unter info@kollner.eu.



Mehr News

Unsere Stärken

Next

Kontakt

Wir bevorzugen den persönlichen Kontakt. Bitte zögern Sie nicht, uns per Telefon oder Email zu kontaktieren.

Telefon: +49 (0)69 69 59 60-0
Telefax: +49 (0)69 69 59 60-22
e-mail: info@kollner.eu

Sie finden uns in der Vogelweidstrasse 8 in 60596 Frankfurt am Main