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Erfindervergütung mit herstellungsbezogenem Aufschlagsfaktor



Erfindervergütung mit herstellungsbezogenem Aufschlagsfaktor

Die Erfindervergütung orientiert sich an den erfindungsgemäßen Umsätzen. Vor allem in komplexen Produkten ist der erfindungsgemäße Umsatz mit einem herstellungsbezogenem Aufschlagfaktor abzuschätzen und dieser kann auch fiktiv ermittelt werden.

Die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) befasste sich mit dem Einigungsvorschlag Arb.Erf. 04/22 mit so einem Fall: war die Erfindervergütung mit herstellungsbezogenem Aufschlagsfaktor sachgerecht festgesetzt worden?

Der Sachverhalt


Streitgegenstand des Schiedsstellenverfahrens sind die sechs Diensterfindungen, an welchen der Antragsteller im Rahmen seines bis 2021 bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit der Antragsgegnerin als Miterfinder beteiligt war. Die Beteiligten hatten hinsichtlich aller Diensterfindungen jeweils detaillierte Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen, u. a. mit Angaben zu Miterfinderanteil, Anteilsfaktor, Erfindungswert und Staffelung. Außerdem haben die Beteiligten darin die Abgeltung einer etwaigen Vorratsvergütung – abhängig vom jeweiligen Miterfinderanteil – vereinbart.

Konkret erhielt der Antragsteller jeweils Beträge zwischen 180 € und 660 € und noch jeweils 300 € für den Verzicht auf seine Rechte aus den § 14 ArbnErfG (Schutzrechtsanmeldung im Ausland und § 16 ArbnErfG (Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts).

Der Antragsteller machte geltend, der Arbeitgeber habe nur für eine der sechs Arbeitnehmererfindungen (das Patent „A“) überhaupt einen erfindungsgemäßen Umsatz ausgewiesen, die anderen fünf seien laut Auskunft des Arbeitgebers lediglich als Vorratspatent gehalten worden ohne einen erfindungsgemäßen Umsatz. Zu der Diensterfindung, die zu dem Patent „A“ geführt hat, seien laut Auskunft des Arbeitgebers 70.000 erfindungsgemäße Module bis zum Ende des Jahres 2021 hergestellt worden und zwar in unterschiedlichen Gesamtprodukten und für insgesamt Herstellkosten von 10.000.000 €.

Und war der erfindungsgemäße Umsatz sachgerecht ermittelt worden? Der Arbeitnehmererfinder forderte eine Vergütung auf Grundlage von neuen und deutlich erhöhten Vergütungsfaktoren.

Bezugsgröße ergibt sich aus (fiktivem) Anteil am Umsatz


Vereinbart hatten die Beteiligten in der Vergütungsvereinbarung aus dem Jahr 2012 in Bezug auf die Bezugsgröße: „35 % des Nettoumsatzes (ggf. fiktiver Anteil) der erfindungsgemäß hergestellten (…) Module“.

Nach Auffassung der Schiedsstelle stellt dies sachgerecht darauf ab, dass in der Lizenzvertragspraxis erfahrungsgemäß zwei alternative Herangehensweisen gängig sind:
i) Die Lizenzvertragsparteien können sich auf einen direkten Anteil am Nettoendpreis einigen -> der sich so ergebende Anteil am Umsatz wird als Bezugsgröße vereinbart
ii) Sind die Umstände komplex, ist auf die Herstellungskosten der monopolgeschützten Teile, Baugruppen oder Verfahren und einen Aufschlagsfaktor abzustellen -> der erfindungsgemäße Anteil am Außenumsatz wird fiktiv festgestellt

Aufschlagsfaktor fiktiv ermitteln über Herstellungskosten


Werden erfindungsgemäße Module in unterschiedlich komplexen Produkten und für andere Zwecke genutzt, ist der erfindungsgemäße Umsatz fiktiv mit einem Aufschlagfaktor abzuschätzen. Der auf die Herstellungskosten anzusetzende Aufschlag ist dabei davon abhängig, in welchen Größenordnungen das Unternehmen letztlich betriebswirtschaftlich tatsächlich kalkuliert. Hat die Schiedsstelle dazu keine konkreten Anhaltspunkte, setzt sie bei der fiktiven Nachbildung regelmäßig pauschal einen Aufschlagfaktor in einem Bereich von ca. 1,3 bis 1,6 an, auch abhängig davon, ob Einkaufspreise von Zukaufteilen oder Kosten der Eigenherstellung oder eine Mischung aus beiden zu beaufschlagen ist.

Der Arbeitgeber habe zurecht eine fiktive, herstellungsbezogene Bezugsgröße angesetzt, erklärte die Schiedsstelle, die Auskunft des Arbeitgebers und auch die vorgenommene Vergütungsberechnung seien sachgerecht.
Lesen Sie dazu bitte den zweiten Teil dieses Einigungsvorschlags der Schiedsstelle, unseren Blog Beitrag Erfindervergütung und Auskunft des Arbeitgebers.

„Werden erfindungsgemäße Module in unterschiedlich komplexen Produkten und für andere Zwecke genutzt, ist es sachgerecht, den erfindungsgemäßen Umsatz fiktiv durch Beaufschlagung der Herstellkosten mit einem Aufschlagfaktor abzuschätzen, da unter solchen Umständen auch tatsächliche Lizenzvertragsparteien einen Lizenzvertrag regelmäßig auf diesem Weg aushandeln, um diesen nicht mit Schwierigkeiten in der praktischen Durchführbarkeit zu überfrachten.“
(nicht amtlicher Leitsatz der Schiedsstelle).

Erwartungshaltung an die Erfindervergütung


Die Erwartungshaltung des Antragstellers, eine höhere Erfindervergütung erreichen zu können, wurde nicht erfüllt. Der Vortrag des anwaltlich vertretenen Arbeitnehmererfinders ergab nach Ansicht der Schiedsstelle keine logische, juristisch belastbare und damit tragfähige Begründung.

Wir sind Patentanwälte mit großer Erfahrung im Bereich Arbeitnehmererfinderrechte und Berechnung der Erfindervergütung.
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