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Erfindervergütung im Bereich Cybersicherheit und IT



Erfindervergütung im Bereich Cybersicherheit

Erfindungen im Bereich der Cybersicherheit und IT sind manchmal nicht oder nicht vollständig patentierbar. Es kann sich dann möglicherweise anbieten, Erfindungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zum Betriebsgeheimnis zu erklären.

Was gilt dann für die Erfindervergütung gemäß dem Arbeitnehmererfindungsgesetz? Wir fassen die Rechtslage am Fallbeispiel aus dem Bereich Cybersicherheit zusammen.

Erfindungsmeldung und Optionen für den Arbeitgeber


Grundsätzlich ist bei jeder Arbeitnehmerfindung das Arbeitnehmererfindungsgesetz zu beachten. Demnach informiert der Erfinder seinen Arbeitgeber mit einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung.

Der Arbeitgeber hat dann folgende Optionen, auf eine solche Erfindungsmeldung zu reagieren:
• Er kann die Erfindung zum Schutzrecht anmelden und sie im Gegenzug vergüten
• Er kann auf seine Rechte an der Erfindung verzichten
• Er kann die Erfindung freigeben
• Er kann die Schutzfähigkeit anzweifeln oder verneinen; das allerdings kann der Arbeitgeber nicht eigenständig entscheiden, dazu muss er die Schiedsstelle anrufen.
• Und er kann die Erfindung zum Betriebsgeheimnis / Geschäftsgeheimnis erklären.


Erfindung zum Betriebsgeheimnis erklärt


Wird eine Arbeitnehmererfindung zum Betriebsgeheimnis erklärt, wird sie natürlich nie zum Schutzrecht angemeldet. Damit aber endet keineswegs die Geltung des Arbeitnehmererfindungsgesetz! Denn eine Arbeitnehmererfindung darf nur dann zum Betriebsgeheimnis erklärt werden, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig die Erfindung und ihre grundsätzliche Schutzfähigkeit anerkennt (§ 17 Abs. 1 und 2 ArbnErfG).

Anerkenntnis der Schutzfähigkeit – folgt Erfindervergütung?


Und was bedeutet dieses Anerkenntnis in Bezug auf die Erfindervergütung?

Für eine Arbeitnehmererfindung, die zum Betriebsgeheimnis erklärt werden soll, müssen Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Erfindung formgerecht anerkennen oder unmittelbar nach der Erfindungsmeldung vor der Schiedsstelle bestreiten. Und das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) gilt gemäß § 2 ArbnErfG für alle Erfindungen von Arbeitnehmern, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, und nicht erst, wenn eine Schutzanmeldung erfolgt ist. Daher ist der Arbeitgeber auch zur Erfindervergütung verpflichtet für eine zum Betriebsgeheimnis erklärte Erfindung.

Dies impliziert auch, dass die Vergütungsregelung für eine betriebsgeheime Erfindung keinen Risikoaufschlag enthält. Es ist vielmehr eine angemessene Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie zu zahlen.

Anerkennung der Schutzfähigkeit revidierbar?


Ein Arbeitgeber kann sich im Übrigen von der einmal erklärten Anerkennung der Schutzfähigkeit nicht lösen, weder nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage noch wegen grundsätzlich fehlender Schutzfähigkeit.

Selbst wenn eine zum Betriebsgeheimnis erklärte Diensterfindung dem Patentierungsausschluss des § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG unterliegen sollte, steht dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht das Recht zu, sich nach Anerkennung der Schutzfähigkeit später auf die Schutzunfähigkeit der geheim gehaltenen Diensterfindung zu berufen. Bereits 2016 wurde dies in dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle 73/13 festgestellt.

Erfindung im Bereich Cybersicherheit


In dem damals verhandelten Einigungsvorschlag 73/13 im Bereich Cybersicherheit konnte die Schiedsstelle sogar die Zweifel der Arbeitgeberin an der Schutzfähigkeit der zum Betriebsgeheimnis erklärten Erfindungen nachvollziehen. Doch da die Arbeitgeberin die Erfindungen bereits anerkannt hatte, um sie zum Betriebsgeheimnis machen zu können, konnte dieser Zweifel nicht mehr zum Gegenstand eines Schiedsstellenverfahrens gemacht werden. Das wäre nur möglich gewesen direkt nach der Erfindungsmeldung.

Die Schiedsstelle wies in diesem Kontext darauf hin, dass die Entscheidung über die Patentfähigkeit einer Erfindung ausschließlich getroffen werden durch das Patentamt (im Patenterteilungsverfahren, §§ 35 ff. PatG), das Bundespatentgericht (im Beschwerdeverfahren und im Nichtigkeitsverfahren §§ 73 ff. und §§ 81 ff., 22 PatG) und den Bundesgerichtshof (§§ 100 ff. und 110 ff PatG).

Cybersicherheit – wie hoch ist eine angemessene Erfindervergütung?


Die Schiedsstelle bestätigte dem Bereich Cybersicherheit 2016 eine steigende Relevanz, dieser Bereich werde sich „…insbesondere auf dem Weg in die zweite Phase der Digitalisierung („Industrie 4.0“) durchaus zu einem wesentlichen Kaufargument…“ entwickeln.

Konkret schlug die Schiedsstelle damals daher einen Anteil von 5 % am Produktumsatz als angemessen vor. Für diesen Produktmarkt „der elektrotechnischen Lösungen für die Industrie“ ging die Schiedsstelle von einem Lizenzsatzrahmen aus, der wohl im Bereich um 2,5 % bis maximal 3 % seine Obergrenze findet. Dabei bezog sie sich z.B. auf Hellebrand/Himmelmann, Lizenzsätze für technische Erfindungen, 4. Auflage, S. 710. – also auf die Auflage dieses Fachbuchs aus dem Jahr 2011!

Dass sich inzwischen die Welt rapide weitergedreht hat, macht nicht zuletzt die kürzliche Empfehlung der Schiedsstelle zu einem – bisher stets nicht denkbaren – Inflationsausgleich für abgestaffelte Arbeitnehmererfindungen deutlich – wir berichteten.

Bedenkt man die heutige hohe Relevanz von Cybersicherheit und auch von Compliance, sollten sich Arbeitgeber in dem Bereich Cybersicherheit und IT über aktuell als „angemessen“ geltende Lizenzsätze gut informieren.

Fragen Sie dies gerne und unverbindlich bei uns an, telefonisch unter telefonisch unter +49 (0)69 69 59 60-0 oder info@kollner.eu.


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