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Vergütungsanspruch und Unternehmensverträge im Konzern



Vergütungsanspruch und Unternehmensverträge im Konzern

Ein Vergütungsanspruch entsteht grundsätzlich, indem das Recht eines Arbeitnehmererfinders an einer Erfindung infolge der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber an den Arbeitgeber übergegangen ist. Doch in einem Konzernverbund ist dieser Ablauf nicht so eindeutig und Unternehmensverträge im Konzernverbund verkomplizieren die Sachlage.

Die folgende Fallkonstellation zeigt die Problematik:

Der Sachverhalt


Die Tochtergesellschaft nimmt eine Arbeitnehmererfindung in Anspruch, und der Mutterkonzern meldet für diese Erfindung in Deutschland ein Schutzrecht an. Der Mutterkonzern stellt allerdings keinen Prüfungsantrag, sondern bittet um vorzeitige Offenlegung der Patentanmeldung. Im weiteren Verlauf lässt der Mutterkonzern diese Patentanmeldung untergehen durch Nichtbezahlung der Aufrechterhaltungsgebühren. Die Erfindung wird konzernweit genutzt.

Ist das rechtens?

Die Aufgabe einer Schutzrechtsanmeldung kann zwar jederzeit vom Arbeitgeber beschlossen werden, allerdings ist der Arbeitnehmererfinder über die Absicht zur Aufgabe in Kenntnis zu setzen (nach § 16 ArbEG), um ihm zu ermöglichen, die deutsche Schutzanmeldung selbst weiterzuführen.
Das aber war nicht erfolgt, und auch eine Freigabe wurde dem Erfinder nicht erteilt, mit der er im Ausland selbst Schutzrechte hätte anmelden können (nach § 14 ArbEG).

Rahmenvereinbarung Forschung und Entwicklung


Es besteht zwischen Mutterkonzern und Tochtergesellschaft eine Rahmenvereinbarung Forschung und Entwicklung. Aufgrund dieser Vereinbarung ist der Mutterkonzern alleine berechtigt, bei der Tochtergesellschaft entstandene Diensterfindungen im eigenen Namen anzumelden. Im Gegenzug wird der Tochtergesellschaft ein kostenpflichtiges Nutzungsrecht für die Belieferung von Dritten mit erfindungsgemäßen Produkten eingeräumt.

Streitpunkt im Konzernverbund: der Vergütungsanspruch


Streitpunkt zwischen den Parteien war die Vergütung der Arbeitnehmererfindung, genauer gesagt die Frage nach einem Vergütungsanspruch. Aus Sicht des Mutterkonzerns war der Einsatz der Erfindung im Mutterkonzern nicht vergütungsrelevant, da etwaige Vergütungsansprüche ausschließlich gegenüber der Tochtergesellschaft bestünden. Diese wiederum sah sich nicht in der Vergütungsverpflichtung für die Erfindung, da nicht die Tochtergesellschaft, sondern der Mutterkonzern Inhaberin der Schutzrechtsposition sei. Für diese Rechtsübertragung hatte der Arbeitnehmererfinder als Vergütung eine Pauschale von 150 Euro brutto von der Muttergesellschaft erhalten, die von Arbeitgeberseite als angemessen angesehen wurde.

Wertung der Schiedsstelle: Unternehmensverträge im Konzernverbund


Die Schiedsstelle befasste sich mit dieser Fallkonstellation im Einigungsverschlag Arb.Erf. 63/18 und benannte darin die Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf Arbeitnehmererfinderrechte und Unternehmensverträge im Konzernverbund.

Vertraglich war ja die Konstellation so gestaltet, dass bei einer Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch die Konzerntochter automatisch in einem einzigen Schritt ein doppelter Eigentumsübergang stattfindet:

1. indem das Eigentum am Recht auf das Patent vom Arbeitnehmererfinder über die Arbeitgeberin (die Tochtergesellschaft)
2. auf die Konzernmutter übergeht und diese nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich Eigentümerin des Rechts auf das Patent wird, ohne – weil selbst nicht Arbeitgeber – an das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen gebunden zu sein.

Dies sah die Schiedsstelle nicht als zulässig an. Der Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen werde mit dieser Vereinbarung weitgehend rechtlos gestellt. Die Schiedsstelle betonte, mit dem Übergang des Rechts auf das Patent auf den Arbeitgeber werde der Erfinder nicht vollumfänglich und ersatzlos enteignet, sondern das Vermögensrecht werde inhaltlich nur anders gestaltet.

Rechtlich erachtete sie die Rahmenvereinbarung zwischen den Konzerngesellschaften als unzulässigen Vertrag zulasten Dritter (§ 328 BGB). Verträge und einseitige Rechtsgeschäfte bis zu der Meldung einer Erfindung, die die vom ArbEG vorgesehene inhaltliche Ausgestaltung zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern, sind nach den §§ 22 S. 1 ArbEG, 134 BGB nichtig.

Eine vertragliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen von Konzernunternehmen wie in der vorliegenden Rahmenvereinbarung – Forschung und Entwicklung ist daher unzulässig und unwirksam, denn er führt zu einem Zustand, der nach ArbEG nicht wirksam herbeigeführt werden könnte.
Es sind daher nur zwei Varianten einer angemessenen Vergütung denkbar, erläuterte die Schiedsstelle, die zulässig wären.

i) Entweder der Mutterkonzern hat einen marktüblichen Kaufpreis für die Diensterfindung an die Tochtergesellschaft bezahlt, an dem deren Arbeitnehmererfinder nach § 9 ArbEG zu beteiligen wäre.
ii) Oder es besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 14, 16 ArbEG, der sich auf die weltweiten Konzernnutzungen bezieht. Für die weltweite Nutzung im Konzern müsste der Mutterkonzern zahlen während der Höchstschutzdauer von 20 Jahren.

Haben Sie Fragen zu einem Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmererfinders oder zu der Erfindervergütung? Wir sind eine erfahrene Patentanwaltskanzlei mit besonderer Expertise im nationalen wie auch internationalen Patentrecht und im Arbeitnehmererfinderrecht.

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