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Wie entsteht ein Anspruch auf Erfindervergütung?



Anspruch auf Erfindervergütung

Erfindungen in Unternehmen und Hochschulen sind in Deutschland in vielen Fällen sogenannte Arbeitnehmererfindungen und unterliegen dem deutschen Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG) -ein komplexes Thema.

Wichtiger Aspekt dabei ist stets die Erfindervergütung und hier stellt sich schon die erste Frage: Wie entsteht ein Anspruch auf Erfindervergütung?

Anspruch auf Erfindervergütung



Nimmt ein Arbeitgeber die Diensterfindungen unbeschränkt in Anspruch, besteht ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG dem Grunde nach. Das ist nicht etwa ein anwaltlicher Begriff, sondern ein Detail mit weitreichenden Wirkungen. Denn der Vergütungsanspruch besteht nur „dem Grunde nach“ und damit nicht der Höhe nach. Kurz gesagt: es besteht zwar ein grundsätzlicher Anspruch auf Vergütung, aber die Höhe dieser Vergütung ist grundsätzlich erst einmal Null. Denn eine Erfindung, die sich in keiner Weise wirtschaftlich verwerten lässt für das Unternehmen, ist in der Höhe Null zu vergüten, also gar nicht.

Dazu muss man wissen: das deutsche Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der Erfinder und der Arbeitgeber leisten. Gemäß § 9 Abs. 2 ArbnErfG richtet sich die Bemessung der Vergütung nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung und den Aufgaben und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie dem Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung.

Entsprechend gehen viele Parameter in die Berechnung einer Erfindervergütung ein, beispielsweise wird das Know-How des Erfinders berücksichtigt und seine Stellung und Erfahrung im Unternehmen, ebenso aber auch das wirtschaftliche Potential einer Erfindung bzw. der wirtschaftliche Vorteil durch die Erfindung. Das wiederum muss nicht immer ein zählbarer Umsatz oder Gewinn sein, sondern kann auch ein Wettbewerbsvorteil beispielsweise durch eine Monopolisierung sein. Schließlich spielt auch eine Rolle, inwieweit die Handelsstärke des Unternehmens beiträgt zum wirtschaftlichen Erfolg einer Erfindung, und sogar die Branche des Unternehmens.

Die Berechnung der Erfindervergütung ist entsprechend komplex. Als Service unserer Kanzlei bieten wir eine Berechnung der Erfindervergütung, präzise berechnet und rechtssicher. Weitere Informationen finden sie HIER.

Ab wann besteht Anspruch auf Erfindervergütung?



Das Arbeitnehmererfindergesetz und die Verpflichtung eines Arbeitgebers, Diensterfindungen regelkonform zu vergüten, gilt nicht etwa erst auf ein erteiltes Patent oder auf eine erwiesene Patentfähigkeit hin, sondern bereits durch die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber. Und für diese gibt es eine wichtige Regelung: nach einer Frist von 4 Monaten nach der Erfindungsmeldung gilt diese Erfindung als stillschweigend vom Arbeitgeber in Anspruch genommen, die sogenannte „Fiktion der Inanspruchnahme“.

Dieser Punkt ist wichtig, eine ausbleibende Reaktion des Arbeitgebers führt nicht etwa dazu, dass die Erfindung nach einer gewissen Zeit frei wird und der Erfinder darüber verfügen kann. Stattdessen geschieht die Fiktion der Inanspruchnahme als stillschweigende Inanspruchnahme gemäß § 6 Abs. 2 ohne aktives Zutun des Arbeitgebers. Und löst einen Anspruch auf Erfindervergütung aus.

Es ist also in jedem Fall erforderlich, dass ein Arbeitgeber auf eine Erfindungsmeldung reagiert, auch wenn er beispielsweise nicht der Meinung ist, dass es sich um eine patentfähige Erfindung handelt.

Haben Sie Fragen zu der Erfindervergütung oder zu anderen Aspekten des Arbeitnehmererfinderrechts?
Wir sind eine erfahrene Patentanwaltskanzlei für Patentrecht und für das Arbeitnehmererfinderrecht.

Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen und erhalten sie direkt ein Angebot unter: info@kollner.eu


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