Audi gegen Nio erfolgreich: Kfz Modelle als Marke
Audi gegen Nio erfolgreich: Kfz Modelle als Marke
Im Markenstreit um die Bezeichnungen der Kfz-Modelle war Audi vor dem Landgericht München I erfolgreich gegen den chinesischen Autohersteller Nio. Am Donnerstag, den 19.01.23, untersagte das das Gericht NIO, weiterhin für die Modelle ES6 und ES8 zu werben. Denn es bestehe Verwechslungsgefahr mit den Modellnamen von Audi S6 und S8.
Audi gegen Nio: Markenstreit um Bezeichnung der Kfz Modelle
NIO verkauft die E-Autos unter der Bezeichnung ES6 und ES8 bisher in China und auch in Norwegen. Auf der Internetseite von NIO werden zwei seiner Automobile mit dem Firmennamen sowie dem Zusatz „es 6“ bzw. „es 8“ beworben. NIO plant diese Fahrzeuge in Deutschland auf den Markt zu bringen.
Audi hatte im Oktober 2021 auf Unterlassung und Schadensersatz gegen Nio geklagt. Audi beruft sich auf die eigenen Modelle S6 und S8, die Audi seit vielen Jahren als eingetragene Marken schützt. S6 ist beispielsweise als Europäische Wortmarke seit 1996 eingetragen, in den Nizza-Klasse 12 (Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsgebundene Teile) und 37 (Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen). Audi machte Verwechslungsgefahr geltend bezüglich seiner Marken S6 und S8.
Landgericht München: Verwechslungsgefahr der Kfz Modelle
Das Landgericht München I bestätigt mit der Entscheidung vom 19.01.2023 die Verwechslungsgefahr. Der zusätzliche Buchstabe E, den Nio in seinen Modellbezeichnungen verwendet, sichere keine hinreichende Unterscheidungskraft, entschied das Gericht.
Buchstabe E als Teil der Marke
Der Buchstabe „E“ sei aktuell als Abkürzung für „Elektro“/ „elektronisch“ quasi allgegenwärtig, erläuterte das Landgericht München, insbesondere im Automobilbereich (Stichwort „E-Auto“) und der sogenannten „E-Mobilität“. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher annehmen, der „ES 6“ sei der „S 6“ in der Elektroversion, die beiden Fahrzeuge seien vom selben Hersteller.
Beide Marken würden zumindest in klanglicher Hinsicht gedanklich in Verbindung gebracht, was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und bestehenden Warenidentität zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr führe.
Kfz Modelle sind als Ganzes zu vergleichen
Nio argumentierte, dass es sich bei den chinesischen Autos um SUV-Fahrzeuge handle, die fraglichen Audis hingegen Limousinen seien. Jedoch vergeblich. Ebenso wenig konnte Nio damit überzeugen, dass auch der Firmenname von Nio in der beanstandeten Werbung gezeigt wird.
Im Automobilbereich sei es üblich, die Kfz Modelle als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken anzusehen, erläuterte das Gericht. Es gelte dann der Grundsatz, dass Marken als Ganzes zu vergleichen seien. Dieser Grundsatz wird auch durch die weitere Rechtsprechung bestätigt. Das OLG Frankfurt entschied beispielsweise, wenn es um eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet geht, sei das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (OLG Frankfurt 2020, 6 U 94/17).
Audi gegen Nio: Verwechslungsgefahr bei Modellnamen - vorerst
Das Gericht gab der Klage von Audi statt und untersagte Nio, weiterhin für die Modelle namens ES6 und ES8 zu werben (LG München I, 1 HK O 13543/21).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ein Nio Sprecher hatte laut den Presseagenturen bereits vor der Urteilsverkündung angekündigt, Nio werde wahrscheinlich Rechtsmittel einlegen.
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