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Kein ‚Oktoberfest goes Dubai‘: Rechtsstreit endet vor dem OLG München



Oktoberfest goes Dubai

Der Rechtsstreit um das Event ‚Oktoberfest goes Dubai‘ ist beendet. Im Prozess vor dem OLG München haben die Veranstalter des Oktoberfestes in Dubai am Donnerstag, den 19. Mai 2022, laut Pressemeldung der Deutschen Presseagentur (dpa) eine Unterlassungserklärung abgeben.

Zu dem Prozess kam es, nachdem im letzten Juni das erstinstanzliche Landgericht München entschieden hatte (17 HK O 7040/21), eine Veranstaltung als ein Oktoberfest in Dubai zu organisieren und mit „Oktoberfest goes Dubai“ zu bewerben, sei als Irreführung zu sehen und zudem als unlautere Rufausbeutung gemäß Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)).

LG München (17 HK O 7040/21): Irreführung und unlautere Rufausbeutung



Das Oktoberfest ist in Deutschland, in Europa und weit über den Kontinent hinaus bekannt.

Im Juni 2021 hatte das LG München erklärt ((17 HK O 7040/21), die der Veranstaltung entgegengebrachte Wertschätzung ist enorm. Das Münchner Oktoberfest besitze als Veranstaltung und somit als weltweit bekanntes Original wettbewerbliche Eigenart, wobei die Zuordnung zum zutreffenden Veranstalter unerheblich ist.

Für einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs stehe fest, wenn er „Oktoberfest“ liest, ist das „Münchner Oktoberfest“ gemeint, hatte das LG München erläutert (17 HK O 7040/21, Rdnr. 79). Kennzeichen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG sei nicht nur ein Kennzeichen im Sinne des Markengesetzes, sondern jedes Zeichen, welches der Verbraucher als ein Zeichen von einem Unternehmen stammend identifiziert, fügte das LG München hinzu (siehe BGH GRUR 2011, 1158 - Teddybär).

‚Oktoberfest goes Dubai‘ stelle eine wettbewerbswidrige Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar, wenn keine Verbindung zum Münchner Oktoberfest und dessen Organisation besteht (17 HK O 7040/21, Rn. 42 – 56, redaktioneller Leitsatz), urteilte das LG München. Es handele sich bei ‚Oktoberfest goes Dubai‘ um eine unlautere Nachahmung (Rdnr: 85-86); der Schutz vor Nachahmung und Plagiaten betreffe Produkte, Waren und ebenso auch Dienstleistungen. Bei Verbrauchern würde der Eindruck erweckt, entschied das LG München, es handele sich um das Münchner Oktoberfest, das (pandemiebedingt) nicht in München, sondern in Dubai stattfinde (Rdnr. 93).

Daher hatte das LG München dem Antrag der Stadt München auf Unterlassungserklärung der Veranstalter des Events ‚Oktoberfest goes Dubai‘ stattgegeben. Dagegen hatten die Verfügungsbeklagten Rechtsmittel eingelegt, und so kam es zu dem Prozess vor dem OLG München, in dem jetzt am 19. Mai 2022 der Rechtsstreit beendet wurde: kein ‚Oktoberfest goes Dubai‘.

Oktoberfest – auch eine Marke



Das Münchner Oktoberfest ist nicht nur ein weltbekanntes Event, sondern natürlich auch ein bedeutender wirtschaftlicher Faktor für die bayerische Landeshauptstadt München. Entsprechend handelte die Stadt München und ließ das „Oktoberfest“ als Wortmarke schützen. In Deutschland ist dies bisher vergeblich: Nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) ist der Begriff Oktoberfest nicht schutzfähig.

Das Europäische Markenamt (EUIPO) jedoch gewährte Markenschutz für das Oktoberfest. Geschützt ist seit Mai 2021 der Begriff „Oktoberfest“ als Europäische Marke für 22 Klassen, und zwar für zahlreiche wirtschaftlich verwertbare Waren und Dienstleistungen – inklusive für die Erstellung und Pflege von Websites; den Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; und die Bereitstellung von Speicherplatz auf Websites im Internet für die Werbung für Waren und Dienstleistungen.

Geschützt sind sowohl die Begriffe „Oktoberfest“, „Münchner Oktoberfest“ und „Oktoberfest München“ als auch „Wiesn“ und „Oide Wiesn“.

Das hat zwar keine direkte Relevanz für außereuropäische ‚Oktoberfest‘ Events, doch ‚Oktoberfest goes Dubai‘ zeigt, dass auch jenseits von Marken weitere Rechte verletzt werden können, in diesem Fall die Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen Oktoberfest.

Ist Markenschutz interessant für Sie? Kontaktieren Sie gerne unsere IP Kanzlei Köllner & Partner für weitere Informationen: info@kollner.eu


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