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Verfassungsbeschwerde gegen das EPO zurückgewiesen



Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde gegen EPO zurück

Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde gegen das Europäische Patentamt zurück. Eine Verletzung der Grundrechte – ein offenkundiges Rechtsschutzdefizit – sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Die Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammer und der Großen Beschwerdekammer sind mit am 12. Januar 2023 veröffentlichtem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde gegen das Europäische Patentamt


Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer*innen in ihrer Verfassungsbeschwerde geltend, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einem generellen und offenkundigen Rechtsschutzdefizit beruhen und Prozessgrundrechte verletzen. Es handelte sich vor allem um Entscheidungen, mit denen europäische Patente aufgehoben oder widerrufen worden sind.

Die Rechte auf den gesetzlichen Richter seien verletzt worden und die Rechte auf die Gewährung rechtlichen Gehörs.
Sie bezogen sich dabei auf die im Jahr 2016 beschlossene grundlegende Strukturreform des Rechtsschutzsystems der Europäischen Patentorganisation, zu deren Organen das Europäische Patentamt zählt (EPO). Seitdem werden die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer als gesonderte Beschwerdekammereinheit organisiert, die vom Präsidenten der Beschwerdekammer geleitet wird – unabhängig vom Präsidenten des Europäischen Patentamts. Letzterer schlägt zwar – gemeinsam mit dem Beschwerdekammerausschuss – den Präsidenten der Beschwerdekammer vor. Einmal gewählt, genießt dieser die Unabhängigkeit im Rahmen der Vorgaben des EPÜ.
Die Beschwerdeführer*innen sind eine deutsche Personengesellschaft und mehrere juristische Personen mit Sitz in Deutschland, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten.

Bundesverfassungsgericht: Prozessgrundrechte binden nur die Justiz


In Bezug auf die Drittstaaten unter den Beschwerdeführer*innen entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerden seien mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Zudem stellte das Gericht fest, dass eine Berufung auf eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ebenfalls ausscheide. Denn auf das Grundgesetz kann man sich nur berufen, wenn die diese Rechte von deutschen Gerichten verletzt werden.

Maßnahmen supranationaler Einrichtungen prüft das Bundesverfassungsgericht dagegen nur insoweit, als diese entweder Grundlage für das Handeln deutscher Staatsorgane sind oder Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen. Dem aber werden die Verfassungsbeschwerden nicht gerecht, entschied das Bundesverfassungsgericht und erläuterte dies.

Das Gericht erklärte, Art. 24 Abs. 1 GG öffne die deutsche Rechtsordnung derart, dass der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen werden kann, ohne dass es dazu eines Umsetzungs- oder Vollzugsaktes bedürfte. Dies impliziere auch eine Beschränkung der (Grund-)Rechte seiner Bürgerinnen und Bürger.

Die geltend gemachten Prozessgrundrechte sind jedoch spezifische Ausprägungen des umfassenderen Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) und richten sich als solche ausschließlich an die deutsche Justiz im Sinne der Art. 92 ff. GG. Internationale oder supranationale Organisationen, ihre Gerichte und Spruchkörper binden sie dagegen nicht, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Fehlendes Mindestmaß an Rechtsschutz? Nicht substantiviert dargelegt


Auch die Verfassungsbeschwerden der übrigen Beschwerdeführerinnen, die sich unmittelbar gegen die Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer wenden, wurden zurückgewiesen. Es fehle den Verfassungsbeschwerden an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

Das Gericht wies darauf hin, es sei auch ein entsprechender Hinweis an die Beschwerdeführer*innen gegeben worden, dennoch wurde die Beschwerde nicht umgestellt. Es wurde nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an effektivem Rechtsschutz durch die Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems der Europäischen Patentorganisation nach der Strukturreform von 2016 nicht erreicht werden würde.

Das EPÜ enthalte vielmehr:
• ein Mitwirkungsverbot für Mitglieder der Großen Beschwerdekammer für solche Verfahren, an denen sie in der Vorinstanz beteiligt waren (Art. 24 Abs. 1 EPÜ)
• Entscheidungen des EPA dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 113 Abs. 1 EPÜ)
• Entscheidungen zeitnah müssen zeitnah nach der mündlichen Verhandlung verkündet werden (Art. 15 Abs. 9 VOBK 2019)

Das sei zwar keine vollständige organisatorische Trennung der Spruchkörper von Beschwerdekammern und Großer Beschwerdekammer, aber eine solche sei auch nicht erforderlich, entschied das Bundesverfassungsgericht. Eine Gesamtschau einer Unterschreitung des Mindestmaßes an wirkungsvollem Rechtsschutz werde nicht (mehr) getragen seit der Strukturreform von 2016, schloss das Bundesverfassungsgericht.

Übertragung von Zuständigkeiten nicht fehlerhaft


Die Beschwerdeführer beschränkten sich auf eine Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die deutsche Justiz, erklärte das Gericht. Dabei verkennen sie, dass Art. 19 Abs. 4 GG im Falle einer Übertragung der Zuständigkeit auf eine zwischenstaatliche Stelle keinen völlig identischen Rechtsschutz, sondern nur einen Mindeststandard an effektivem Rechtsschutz garantiert. Eine Unterschreitung dieses Mindeststandards sei aber weder dargelegt noch erkennbar.

Die Verfassungsbeschwerde gegen das Europäische Patentamt wurde mit Beschluss vom 08. November 2022 (2 BvR 2480/10, 2 BvR 561/18, 2 BvR 786/15, 2 BvR 756/16, 2 BvR 421/13), veröffentlicht am 12. Januar 2023, in vollem Umfang zurückgewiesen.


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