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EuG: Nichtigkeitsklage gegen komplexes Design



EuG: Nichtigkeitsklage gegen komplexes und verbautes Design

Über eine Nichtigkeitsklage gegen ein technisch geprägtes Design im Bereich Kraftfahrzeuge wird seit 2016 verhandelt. Nachdem der Fall bereits 2020 vor dem EuG vorgetragen wurde, wurde er erneut dem EuG vorgelegt, das Ende Oktober 2022 darüber entschied.

In der Sache ging es um Fragen im Designrecht zu technisch geprägtem Design als Element in einem komplexen Erzeugnis, das noch dazu verbaut ist. Konkret wurde eine Nichtigkeitsklage gegen ein Gemeinschaftsgeschmackmusters geführt, das eine Anhängerkupplung zeigt zur Verwendung im Anschluss von Kühl- und Klimaanlagen an ein Kraftfahrzeug.
Vor allem aber stand im Mittelpunkt der gestellte Antrag auf Nichtigerklärung des Designs und die Frage, ob dieser Antrag den Erfordernissen entsprach.

Stationen des Rechtsstreits


Im März 2016 stellte die Rechtsmittelführerin, die L. Oliva Torras, SA (Spanien), mit Verweis auf eine eigenes älteres Geschmacksmusters beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des am 10. April 2013 unter der Nummer 2217588-0001 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dessen Inhaberin die Streithelferin Mecánica del Frío, SL (Spanien) ist.

Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde abgelehnt, nachfolgend auch von der Beschwerdekammer des EUIPO (19. November 2018 (Sache R 1397/2017-3)).

Diese Entscheidung wurde 2020 vom EuG widerrufen (10. Juni 2020 in der Rechtssache T-100/19, L. Oliva Torras/EUIPO - Mecánica del Frío), und zwar wegen Begründungsfehler der Vorinstanz in Bezug auf die Frage, ob das Erzeugnis, auf das sich das angefochtene Geschmacksmuster bezieht, als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 fällt.

Daher wurde dieser Fall erneut verhandelt vor der Beschwerdekammer, die am 27. August 2021 (Sache R 1306/2020-3) entschied, mit einer erneuten Zurückweisung der Beschwerde der Rechtsmittelführerin.
Um diesen Disput drehte sich die hier vorgestellte Verhandlung vor dem Europäischen Gericht, die Ende Oktober 2022 entschieden wurde (EuG, T 652/21).

Designrecht zu technisch geprägtem komplexen Design


Die Klägerin legte dem EuG insgesamt sechs Klagepunkte vor.
Es wurde gefordert, dass ein Geschmacksmuster, das nach dem Einbau aus dem Sichtfeld verschwindet, für nichtig zu erklären ist, da seine Eintragung gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 verstoße.

Hätte nicht außerdem die Beschwerdekammer die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 6/2002 prüfen müssen, also schlicht die Frage der tatsächlichen Anwendung? Die Klägerin machte geltend, ein Einbau des angegriffenen Geschmacksmusters sei gar nicht möglich in einen anderen Fahrzeugtyp, da es für jedes Modell ein spezielles, personalisiertes Design gebe, das zuvor von der Marke oder dem Hersteller als Garantie für den Endnutzer genehmigt worden sei.

Doch zu diesen Argumenten nahm der EuG keine Stellung. Denn zunächst beschäftigte sich das Gericht mit dem ersten Klagegrund:

Der Antrag auf Nichtigerklärung


Der Antrag auf Nichtigerklärung stützte sich auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der EU Verordnung. Hätte sich das EUIPO daraufhin automatisch mit der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 und 3 befassen müssen?

Das EuG verneinte dies. Denn die Klägerin habe keine Erwägungen oder Argumente zur Stützung der in Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie in den Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Nichtigkeitsgründe vorgebracht.

Grundsätzlich sei es Sache der Beschwerdekammer zu bestimmen, welche der in den Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002 aufgestellten Voraussetzungen auf Nichterfüllung von ihr zu prüfen sind, erläuterte das Gericht. Dabei, so erklärte das EuG, seien auch offenkundige Tatsachen und Rechtsfragen zu berücksichtigen (soweit sie konkret relevant sind), auch wenn diese von den Beteiligten gar nicht vorgebracht wurden. Das aber gelte nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass die Nichterfüllung nach Art. 4 auch geltend gemacht worden ist.
Das aber war vorliegend nicht der Fall, befand das Gericht. Die Prüfung des EUIPO ist auf die von den Parteien geltend gemachten Klagegründe und gestellten Anträge beschränkt, betonte das EuG. Und weil der Antrag auf Nichtigerklärung auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gestützt worden sei, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich das EUIPO automatisch mit der Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 und 3 befasst.

Aus diesem Grund entschied das EuG nicht zu den Klagepunkten mit Bezug auf das komplexe und verbaute Design und wies die entsprechenden Klagepunkte zurück.

Eigenart und Neuheit des Designs


Schlussendlich ging es vor dem EuG dann um den direkten Vergleich der beiden Geschmacksmuster der Streitparteien und die Neuheit und Eigenart.

Zur Eigenart hatte die Beschwerdekammer festgestellt, dass der Freiheitsgrad des Schöpfers bei der Gestaltung zumindest recht gering gewesen sei.

Im Vergleich stellte das EuG ebenso wie die Beschwerdekammer Unterschiede fest, z. B. das Erscheinungsbild, das bei dem einen Design aus verschiedenen Elemente zu bestehen scheine, bei dem anderen dagegen wie ein massives Produkt wirke, und auch die Oberflächen, die glatt bei dem einen und mit erhabenen Elemente beim anderen Design seien.

Angesichts der Unterschiede zwischen diesen beiden Geschmacksmustern sei das ältere Geschmacksmuster der Klägerin und Rechtsmittelführerin nicht geeignet, die Neuheit und Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters in Frage zu stellen, entschied das EuG. Die Klage wurde daher vollständig abgewiesen.

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