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Markenname durch ‚falsch‘ schreiben: FITAMIN



FITAMIN - Markenname durch 'falsch' schreiben

Einen Markennamen zu erfinden, der Aussagekraft hat und dennoch nicht zum allgemeinen Wortschatz gehört oder beschreibend ist für den angestrebten Schutzbereich – das ist nicht leicht.
Immer wieder wird daher versucht, mit einer Abwandlung von Begriffen oder auch von bekannten Marken einen guten und schutzfähigen Markennamen zu kreieren.

So war es auch im vorliegenden Fall FITAMIN, über den kürzlich vor dem Bundespatentgericht (BPatG) entschieden wurde. Ein Markenname durch ‚falsch‘ schreiben eines allgemeinen Begriffs – ist so etwas schutzfähig?

FITAMIN: Abgelehnt wegen fehlender Unterscheidungskraft


Das deutsche Markenamt (DPMA) hatte die Schutzanmeldung des Wortzeichens FITAMIN für Waren der Nizza-Klassen 3 und 5 zurückgewiesen wegen fehlender Unterscheidungskraft des Wortzeichens (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Denn zur Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens kommt es auf die Unterscheidungskraft bzw. auf das Freihaltebedürfnis an (vgl. BGH GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais). Einer Marke muss eine Eignung innewohnen, von den Verbrauchern als Kennzeichen eines bestimmten Herstellers wahrgenommen zu werden. Dies ist im Grunde die Hauptfunktion einer Marke.
Die Frage war daher, ob das Wortzeichen FITAMIN diese Funktion erfüllt.

BGH Rechtsprechung zu abgewandelten Begriffen


Das Bundespatentgericht verwies zunächst einmal auf die etablierte Rechtssprechung. Entscheidender Aspekt ist gemäß BGH Rechtsprechung, ob die abgewandelte Bezeichnung eine individualisierende Eigenheit aufweist.
Erkennen aber die Verbraucher in der bewusst wahrgenommenen Abwandlung einen geläufigen Fach- oder Sachbegriff ohne weiteres wieder, fehlt der als solcher erkannten Abwandlung die erforderliche Unterscheidungskraft (BGH a. a. O. – OMEPRAZOK).

Gleiches gilt, wenn der Verkehr die nur geringfügige Abwandlung gar nicht bemerkt oder sie für einen Druck- oder Hörfehler hält (BPatG 28 W (pat) 154/08 – NATURLICH). Auch Überlegungen, ob die Abweichung für einen unbewussten Schreibfehler oder ein bewusst eingesetztes Stilmittel der Werbung gehalten wird, sind dabei nicht von Bedeutung, solange die zugrunde liegende Sachaussage erkennbar bleibt (BpatG 30 W (pat) 25/06 – SCHLÜSEL).

Wird FITAMIN als VITAMIN gelesen?


Bezogen auf die Streitmarke FITAMIN des vorliegenden Falls führte dies zu einer klaren Entscheidung des Bundespatentgerichts. Der Begriff „Vitamin“ sei zwar so geläufig, so dass dem Verbraucher die fehlerhafte Schreibweise sofort auffallen wird, erläuterte das Gericht. Die Verfremdung durch den Austausch von „V“ gegen „F“ reiche aber nicht aus, um von der unmittelbar warenbeschreibenden Sach- und Fachangabe „Vitamin“ wegzuführen.

Das BPatG verwies auf die sogenannte Stereotypentheorie (BPatG 28 W (pat) 138/98 – Vita-Min), wonach die Wahrnehmung sprachlicher Ausdrücke anhand bereits vorgeprägter Kategorisierungen nahezu automatisch abläuft. Lesende oder Hörende nehmen einen Begriff daher – unabhängig von seiner falschen Schreibweise - als die typische und am häufigsten vorkommende Ausprägung des Begriffs wahr.

FITAMIN würde daher automatisch als VITAMIN gelesen. Die Beschwerde der Markenanmelderin des Wortzeichens wurde daher vollständig zurückgewiesen (26 W (pat) 521/20).

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