EPA: Samsung Animationssystem - technischer Zweck?
Ist die Anpassung von Aktionen auf der Grundlage von Nutzerinformationen als technischer Zweck anzusehen? Um diese Frage ging es im Wesentlichen in einem aktuellem Beschwerdeverfahren vor dem EPA um eine abgewiesene europäische Patentanmeldung der Samsung Electronics Co., Ltd. für ein datenbasiertes Animationssystem.
Samsung Animationssystem – erfinderisch?
Die Anwendung betrifft ein System zur Erzeugung von Animationen auf der Basis von textbasierten Daten. Basierend auf der Auswertung u. a. von sogenanntem emotionalem Vokabular (z. B. aus einer Textnachricht oder aus einer E-Mail) soll automatisiert eine auf Aktion ablaufen, mit der eine passende Animation erzeugt wird, passend zum emotionalen Vokabular.
Ein ähnliches Vorgehen wird auch in der Entgegenhaltung D1 beschrieben, denn auch Dokument D1 beschreibt ein System zur Erzeugung einer Animation aus textbasierten Daten, das mit einer Emotionsklassifizierung kombiniert wird.
Mit Verweis auf den Stand der Technik und mangelnde erfinderische Tätigkeit war daher die europäische Patentanmeldung für das Samsung Animationssystem von der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts (EPA) abgewiesen worden. Die Prüfungsabteilung hatte festgestellt, dass sich das Animationsdrehbuch von Samsung von der D1 dadurch unterscheide, dass es die Merkmale d) und e) enthält: die Anpassung der Aktion an den Beziehungstyp und Grad der Beziehung (d) durch eine Extraktionseinheit, die das Nutzerprofil und die erfassten Daten kombinieren, um eine dazu passende Emotion zu wählen (e).
Da aber diese Parameter nichttechnisch seien, sei das Samsung Animationssystem nicht als erfinderisch anzusehen.
Vor allem gegen diese Feststellungen der Entscheidung richtete sich die Beschwerde von Samsung vor der Beschwerdekammer des EPA (T 1008/ 19, die Entscheidung ist online seit 17. August 2022).
Argumentation von Samsung – 'Beziehungsgrad' als technischer Zweck?
Ist die Anpassung von Aktionen an den Grad der Beziehung als technischer Zweck anzusehen oder als nichttechnisch?
Samsung betonte das Erfinderische des eigenen Ansatzes, mit dem eine Automatisierung ermöglicht werde ohne jedes Mal nach der Information der Nutzerbeziehung zu fragen, welche die Bedeutung und die Absichten des Absenders an den Empfänger widergespiegelt. Es sei in keiner Weise naheliegend für einen Fachmann, die Anpassung der Aktionsauswahl (zwischen Emotionsabfrage und Animations-Skript-Generierung) auf der Basis von Informationen der Nutzerbeziehung zur Automatisierung zu nutzen. Samsung machte geltend, dass das Merkmal „Intimitätsgrad“ als technisch anzusehen sei.
2. Hilfsantrag: Neue Argumentation
Insbesondere versuchte Samsung mit dem (allerdings verspätet eingereichten) 2. Hilfsantrag neue Argumente für die erfinderische Tätigkeit einzubringen. Wichtige Aspekte im 2. Hilfsantrag waren:
- Es wurden Referenzdatenbanken festgelegt in Anspruch 1 des 2. Hilfsantrags
- Das objektive technische Problem wurde so formuliert: D1 mit den nichttechnischen Unterscheidungsmerkmalen d) und e) soweit zu modifizieren, um das durch die beiden Unterscheidungsmerkmale definierte nichttechnische Konzept in technisch zuverlässiger und effizienter Weise umzusetzen
Die Nennung von Referenzdatenbanken zeigte Erfolg: die Ansprüche des 2. Hilfsantrags konnten die von der Kammer erhobenen Einwände überwinden. Doch dennoch wies die Beschwerdekammer die Argumentation von Samsung zurück.
Begründung der Beschwerdekammer
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die Kammer im Wesentlichen der Begründung der erfinderischen Tätigkeit gefolgt, erklärte die Beschwerdekammer. Das technische Problem, das die Kammer formuliert und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten habe (i.e. wie die zusätzliche nichttechnische Nutzeranforderung in das aus D1 bekannte System implementiert werden kann, siehe Punkt 4.6), sei dem der angefochtenen Entscheidung sehr ähnlich.
Zurecht sei in der angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen worden, dass die Verwendung von Datenbanken in der beanspruchten Art und Weise allgemein bekannt war. Eine Erhöhung der „Angemessenheit einer Handlung unter Berücksichtigung der Informationen über die Nutzerbeziehung“ sei nichttechnisch, war die Auffassung in der angefochtenen Entscheidung.
Daher hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass der Grad der Intimität nicht als technischer Aspekt gelten wird, erklärte die Beschwerdekammer.
Ohnehin sei der 2. Hilfsantrag verspätet, nämlich erst nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung eingereicht worden. Wird ein Hilfsantrag in einem zu späten Stadium des Beschwerdeverfahrens eingebracht, sind Gründe für diese späte Einreichung zu nennen (nach Artikel 13 Absatz 1 RPBA 2020). Die Beschwerdeführerin hatte jedoch keine Gründe genannt.
Schlussendlich ließ daher die Beschwerdekammer den zweiten Hilfsantrag nicht zur Verhandlung zu.
Die Beschwerdekammer entschied, dass die Anpassung von Aktionen auf der Grundlage von Informationen zur Nutzerbeziehung ein nichttechnischer Zweck sei. Es fehle daher dem Anspruch 1 des Hauptantrags und des 1. Hilfsantrags an erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
Die Beschwerde von Samsung wurde vollständig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde wirksam am Tag der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Gleichzeitig wurde damit das Beschwerdeverfahren beendet.
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