CODE-X: Verwechslungsgefahr zwischen Marken für Getränke
In der Frage von Verwechslungsgefahr zwischen ähnlichen Marken werden viele Aspekte einbezogen. Geht es – wie im vorliegenden Fall CODE-X gegen Cody’s um Marken für Getränke, stellt sich die Frage, ob die klangliche Ähnlichkeit besonders bedeutsam ist. Denn Getränke werden oftmals mündlich bestellt in Bars und Restaurants – aber ebenfalls häufig vor allem visuell wahrgenommen, nämlich in den Speise- oder Getränkekarten und in den Supermärkten.
CODE-X gegen Cody’s
Im vorliegenden Fall CODE-X gegen Cody’s beanspruchten beide Marken den Bereich „Getränke“. Markeninhaberin der älteren Marke Cody’s ist die Cody’s Drinks International GmbH (Deutschland), Markenanmelderin der angefochtenen jüngeren Marke CODE-X ist die Firma Ancor Group GmbH (Deutschland). Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens gegen die Marke CODE-X hatte die Beschwerdekammer dem Widerspruch der Markeninhaberin der älteren Marke Cody’s recht gegeben. Die Beschwerdekammer hatte festgestellt, die Aussprache der angemeldeten Marke sei „kodiks“ oder „kodex“ und die der älteren Wortmarke „kodis, es liege eine klanglich hohe Ähnlichkeit vor. Und bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr wurde dem Grad der klanglichen Ähnlichkeit besondere Bedeutung beigemessen, daher sah die Beschwerdekammer bei allen geltend gemachten Marken eine Verwechslungsgefahr. Gegen diese Entscheidung klagte die Ancor Group vor dem Europäischen Gericht (EuG).
EuG: Verwechslungsgefahr der Marken?
Das Gericht stellte zunächst einmal fest, dass die streitigen Zeichen nur einen geringen, wenn nicht durchschnittlichen Grad an visueller Ähnlichkeit und einen durchschnittlichen Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufweisen und begrifflich unterschiedlich sind. Anders als die Beschwerdekammer sah das EuG keine hohe klangliche Ähnlichkeit der Streitmarken. Der Bindestrich der Marke CODE-X wirke sich auf die Aussprache aus, so dass Verbraucher eine Sprechpause machen würden, erklärte das Gericht. Die ältere Marke Cody’s wiederum werde von den Verbrauchern als Hinweis auf einen Eigennamen verstanden, und zwar in der Possessivform, also im Genetiv des Eigennamens.
Ob es aber bei Marken für Getränke angebracht ist, der klanglichen Wahrnehmung der Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine überragende Bedeutung beizumessen – mit dieser Frage setzte sich das EuG insbesondere auseinander.
Klangliche Wahrnehmung in Verwechslungsgefahr für Marken von Getränken
Grundsätzlich stellte das EuG fest, dass für eine Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Gewichtung von visuellen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten variieren kann, je nach den objektiven Umständen, unter denen die Marken im Markt auftreten. Es seien jedoch stets die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die von den fraglichen Marken bezeichneten Warengruppen zu erwarten ist.
Und obwohl der klanglichen Wahrnehmung von Marken im Zusammenhang mit Getränken eine besondere Bedeutung zuerkannt wurde, könne dies nicht in allen Fällen angemessen sein, erklärte das Gericht.
Im vorliegenden Fall sei jedenfalls kein Beweis dafür erbracht worden, dass die fraglichen Waren hauptsächlich mündlich bestellt werden. Das Gegenteil sei der Fall. Denn wenn die entsprechenden Waren in Bars und Restaurants mündlich bestellt werden, so geschieht dies im Allgemeinen, nachdem die Ware auf einer Getränke- oder Speisekarte gesehen wurde, sie also visuell wahrgenommen wurde.
Das EuG kam daher zu dem Ergebnis, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, hob die Entscheidung der Entscheidung der Beschwerdekammer auf und wies in Ausübung seiner Befugnis zur Änderung von Entscheidungen den Widerspruch von Cody's Drinks International zurück (T 198/21).
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