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Anti-Suit-Injunction in internationalen SEP und FRAND Streitigkeiten



Anit-suit-injunction

Als beliebtes strategisches Mittel – vor allem in internationalen patentrechtlichen Streitigkeiten - wird die Anti-Suit-Injunction (ASI) angewandt, also ein Prozessführungsverbot oft mit Wirkung in andere Staaten. Das ist zwar dem Rechtsgedanken in Europa fremd, jedoch ist dies in China und auch in den USA zulässig. Ausländische ASIs treffen daher auf inländische Verfügungsanträge – und steigern sich bereits bis zu AAAASI (Anti-Anti-Anti-Anti-Suit-Injunction). Das OLG Düsseldorf hat im Februar 2022 in einem Anti-Suit-Injunction Fall entschieden.

Internationale SEP und FRAND Streitigkeiten



Die sogenannten standard-essentiellen Patente (SEPs) stehen immer häufiger im Fokus von Rechtsstreitigkeiten. Und diese werden oftmals international ausgetragen, häufig unter Verwendung einer Anti-Suit-Injunction als strategisches Mittel: Eine Anti-Suit-Injunction ist eine gerichtliche Unterlassungsverfügung, oftmals mit dem Ziel, Verfahren in anderen Staaten zu unterbinden. In der Regel ist die Ausgangssituation eine nicht gelungene Lizenzvereinbarung gemäß FRAND (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory), vor allem im Bereich der Telekommunikation und Datenleitung via 4G und 5G Standard.

Besonders beliebt ist die Anti-Suit-Injunction im Wechselspiel von Inland und Ausland. Während beispielsweise in China und auch in den USA die Anti-Suit-Injunction (ASI) üblich ist, ist ein Prozessführungsverbot dem Recht in Deutschland und Europa fremd. In der Praxis führt das zu einem Hochschaukeln von ausländischer ASI und inländischem Verfügungsantrag gegen eine erlassene ASI, mit Steigerung zu Anti-Suit-Injunction (AASI) und sogar Anti-Anti-Anti- Anti-Suit-Injunction (AAAASI).
Das kürzlich, am 7. Februar 2022 ergangene Urteil des OLG Düsseldorf (7.2.22, 2 U 25/21 (LG Düsseldorf)) enthält zu diesem Komplex interessante Ausführungen.

Kurz gesagt, schloss sich der Senat in Düsseldorf ausdrücklich der Rechtsauslegung der Münchner Gerichte an, entschied im konkret vorliegenden Fall dennoch gegen den Verfügungskläger aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Dem Konsens mit der Münchner Rechtsprechung tut das grundsätzlich keinen Abbruch. Gemeinsam ist den Senaten in Düsseldorf und in München, dass Bedarf besteht an weiterer Rechtsprechung in Bezug auf die Frage einer vorbeugenden Verfügung sowie zur Begründung einer Erstbegehungsgefahr.

Anti-Suit-Injunction: Gerichtsbarkeit in Düsseldorf und München



Gemäß Münchner Rechtsprechung kann in dem Betreiben eines im Ausland initiierten Anti-Suit-Injunction-Verfahrens ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte eines SEP Inhabers gesehen werden. Das OLG Düsseldorf schloss sich dieser Ansicht ausdrücklich an (2 U 25/21, Rdnr. 17) – allerdings mit der Einschränkung, dies gelte nur dann, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt und eine Verfügung aus Deutschland objektiv notwendig ist (2 U 25/21, Rdnr. 17-18).
Im vorliegenden Fall vor dem OLG Düsseldorf handelte es sich jedoch um einen vorbeugenden Verfügungsantrag. Dann aber besteht keine „objektive Notwendigkeit“ für eine solche Verfügung, entschied das OLG Düsseldorf (2 U 25/21, Rdnr. 69-70) und gab vorliegend der Berufung der Verfügungsbeklagten statt. Es fehle vorliegend an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass der von der Verfügungsklägerin begehrten einstweiligen Verfügung, stellte das OLG Düsseldorf fest. Der Senat verwies darauf, das OLG München habe „zutreffend betont“ (GRUR 2020, 379 Rz. 59; anders LG München I, BeckRS 2019, 25536 Rz. 71 ff.), dass eine Anti-Suit-Injunction ein dem deutschen Recht an sich fremdes Prozessführungsverbot darstellt, für dessen Verhängung es prinzipiell bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine Ausnahme ist demnach nur denkbar, wenn das verhängte Prozessführungsverbot rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht. Das aber sei bei einem vorbeugenden Antrag nicht der Fall (2 U 25/21, Rdnr. 25).

Weiterhin offene Fragen


Angesichts des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ließ das OLG Düsseldorf gänzlich offen, ob es der Zulässigkeit des Antrages nicht schon entgegensteht, dass den Verfügungsbeklagten die Beantragung einer Anti-Suit-Injunction oder einer Anti-Enforcement-Injunction (also kein Prozessführungsverbot, sondern ein Durchsetzungsverbot) (nur) untersagt werden soll, soweit nicht gewährleistet ist, dass der Verfügungsklägerin in einem solchen Verfahren vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (2 U 25/21, Rdnr. 70).

Ebenso wenig entschied das OLG Düsseldorf zu der Frage, ob und unter welchen genauen Voraussetzungen bei der Beurteilung der objektiven Notwendigkeit einer Anti-Anti-Suit-Injunction die fehlende Beantwortung etwaiger Anfragen berücksichtigt werden kann, weil den SEP-Benutzer bestimmte Erklärungspflichten (oder -obliegenheiten) treffen.

Verfügungsantrag – ein Indiz für Lizenzunwilligkeit?


Auf jeden Fall distanzierte sich der Düsseldorfer Senat ausdrücklich von der Auffassung des LG München I. Das Münchner Gericht hatte im Juni 2021 eine Verknüpfung zwischen Anti-Suit-Injunction und FRAND Lizenzwilligkeit hergestellt. In der Entscheidung IP Bridge vs. Huawei ((7 O 36/21)) entschied das Münchner Landgericht, wer als SEP Nutzer im Ausland eine ASI beantragt oder auch nur androht, gilt in Verfahren um die Lizenzbedingungen gemäß FRAND in der Regel als ’nicht lizenzwillig‘.

In Düsseldorf sieht man dies anders. Es könne von dem SEP-Benutzer und etwaigen Lizenzsucher jedenfalls nicht gefordert werden, sich anlasslos gegenüber einer bloß unterstellenden Anfrage darüber zu erklären, ob er bereit ist, auf Anträge auf eine Anti-Suit-Injunction während der Dauer des Verletzungsprozesses zu verzichten, erklärte jetzt das OLG Düsseldorf (2 U 25/21, Rdnr. 53).

In diesem Kontext möchten wir auch noch die Entscheidung einer Anti-Suit-Injunction aus den USA des OLG München von 2019 (6 U 5042/19) nennen, demnach die Beantragung einer Anti-Suit-Injunction vor einem amerikanischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung im Inland zu verhindern, eine Beeinträchtigung der eigentumsähnlichen Rechtsposition des Patentinhabers darstellt (6 U 5042/19, amtlicher Leitsatz). „Wenn der BGH auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug nimmt, wonach gerichtlich angeordnete Prozessführungsverbote mit der (vormaligen) EuGVÜ und der (jetzigen) EuGVVO nicht vereinbar sind,…, gilt dies gerade nicht im Verhältnis zu Drittstaaten, wie den USA (BGH a.a.O., Tz. 30 a.E.)“, hatte das OLG München erläutert (6 U 5042/19, Rdnr. 75).

SEP Patente: EU Beschwerde gemäß TRIPs


Der globale Wettbewerb um Schutzrechte der SEPs und der damit zusammenhängenden Rechtsprechung hat längst eine politische Dimension. Die Europäische Union (EU) hat am 18. Februar 2022 Beschwerde gegen China eingelegt bei der Welthandelsorganisation (WTO) wegen dortiger gerichtlicher Entscheidungen aus dem Jahr 2020 in Bezug auf SEP Patente in den Fällen ZTE gegen Conversant, Xiaomi gegen InterDigital, Oppo gegen Sharp und Samsung gegen Ericsson.
Es bleibt letztlich eine politische Frage, wie dieser Aspekt weiterverfolgt werden wird.

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Quellen:
OLG Düsseldorf, 2 U 25/21
Pressemitteilung der EU Commission: Beschwerde wegen Verstoß gegen TRIPS


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