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Erfindervergütung: Arbeitnehmererfindung im Digitalen



Erfindervergütung: digitale Diensterfindung

Die Höhe der Vergütung einer Diensterfindung errechnet sich in der Regel – neben zahlreichen weiteren Faktoren – nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit dieser Erfindung, also nach Lizensierung, Verkaufspreis oder dem wirtschaftlichen Vorteil aus der betriebsinternenn Nutzung. Maßgeblich für die technisch-wirtschaftlichen Bezugsgröße der Vergütungsberechnung ist der Einfluss der erfindungsgemäßen Technik auf das Produkt.

Wie aber errechnet man dies für eine Arbeitnehmererfindung im Digitalen? Da eine Arbeitnehmererfindung mit Computer Software oftmals ein Teilbereich ist von der Produktion oder von der Automatisierung – was ist die relevante Bezugsgröße für die Berechnung der Erfindervergütung einer digitalen Erfindung?

Bezugsgröße ist die kleinste technisch-wirtschaftliche funktionelle Einheit


Wenn die Diensterfindung nur einen Teil einer Gesamtvorrichtung beeinflusst ist – analog zu der technisch wirtschaftlichen Bezugsgröße - die kleinste technisch-wirtschaftliche funktionelle Einheit zu bestimmen. Gemeint ist damit der Funktionsbereich der Erfindung, der von der Erfindung wesentlich geprägt wird oder der in seiner Funktion beeinflusst wird (BGH 2009 – Az.: X ZR 137/07 – Türinnenverstärkung) Im Vordergrund stehen dabei neben wirtschaftlichen Überlegungen die technischen Einflüsse und Eigenschaften der geschützten Erfindung und die Frage, welche Teile durch die geschützte Erfindung ihr kennzeichnendes Gepräge erhalten haben. Alle Umstände eines Einzelfalls sind dabei zu berücksichtigen.

Für eine computerimplementierte Erfindung kann nach Entscheidungspraxis der Schiedsstelle die kleinste technisch-wirtschaftliche funktionelle Einheit sogar kleiner sein als die angesteuerte „Hardware“. Letztlich kann also das reine Softwaremodul innerhalb einer Arbeitnehmererfindung mit Computer Software eine ausreichende Bezugsgröße für die Erfindervergütung darstellen.

Die konkrete Höhe der Erfindervergütung für eine computerimplementierte Erfindung wird über die Lizenzanalogie ermittelt, auf Basis der ermittelten Bezugsgröße.

Man sieht, die Berechnung der Erfindervergütung ist komplex.
Als Service unserer Kanzlei bieten wir eine Erfindervergütungsberechnung an, exakt berechnet und rechtssicher. Mehr Informationen finden Sie HIER.

Digitale Diensterfindung


In der Praxis der Unternehmen kommt es oftmals gar nicht zur – neuen - Entwicklung von Software, sondern eher zur Anpassung von Software. Welche Vergütungspflicht ergibt sich daraus für eine digitale Diensterfindung, insbesondere bei einem Mix aus Software und Hardware oder für die effiziente Softwareanpassung von Hardware?

In Bezug auf Erfindervergütung und Anspruch auf eine Erfindervergütung ist klar zu unterscheiden zwischen Hardware und Software Bezug. Hardware ist ein offener Standard und erlaubt den Einsatz heterogener Hardwarearchitekturen. Auf Hardware bezogene Erfindungen führen daher regelmäßig nicht zu monopolgeschützten Hardwareprodukten; ergo werden Hardware bezogene Umsätze nicht einbezogen in die Berechnung einer Erfindervergütung für eine digitale Erfindung.

Nur wenn die erfindungsgemäße Software ganz wesentlich kausal ist für Hardwareumsätze, könnten Hardwareumsätze einbezogen werden; dies aber selten. Als ‚wesentlich kausal‘ gilt jedenfalls nicht, dass eine erfindungsgemäße Software die Eigenschaften der Hardware besonders effizient nutzt. In einem solchen Komplex aus Software und Hardware würden lediglich die softwarebezogenen Umsätze berücksichtigt in der Berechnung der Erfindervergütung.

Haben Sie Fragen zu der Erfindervergütung oder zu anderen Aspekten des Arbeitnehmererfinderrechts?

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