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EuG: Widerspruchsverfahren nach dem Brexit



EuG: Widerspruchsverfahren nach Brexit

In dem Markenstreit APE TEES vor dem EuG ging es kürzlich um Widerspruchsverfahren nach dem Brexit. Die Streitfrage war, ob sich die Parteien in einem Widerspruchsverfahren auch nach Ablauf des Übergangszeitraums zum Brexit auf im UK bestehende Rechte beziehen können.

In der Sache ging es um die nicht eingetragenen älteren nationalen Bildmarken mit Darstellung eines Affen. Deren Markeninhaber Nowhere Co. Ltd (Japan) legte – vor dem Brexit – Widerspruch ein gegen die Unionsbildmarke APE TEES, die im Juni 2015 angemeldet wurde von Herrn Junguo Ye (wohnhaft in Spanien).
Der Widerspruch von Nowhere Co. stützte sich auf drei insbesondere im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzten nicht eingetragenen älteren Bildmarken. Allerdings zog sich das Widerspruchsverfahren über mehrere Instanzen und auch mehrere Jahre. Letztlich wurde der Widerspruch abgewiesen, mit Entscheidung vom 10. Februar 2021 (Sache R 2474/2017-2). Die Beschwerdekammer des EUIPO begründete dies damit, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich möglicherweise bestehende Rechte nicht mehr als Grundlage für ein u. a. auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestütztes Widerspruchsverfahren dienen könnten.

Dagegen klagte Nowhere Co. vor dem EuG, und bezog sich mit ihrer Klage konkret auf die drei insbesondere im Vereinigten Königreich benutzten nicht eingetragenen älteren Bildmarken eines Affen.

Die Frage war: muss ein älteres Recht nicht nur zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs bestehen, sondern auch noch an dem Tag, an dem das EUIPO endgültig über den Widerspruch entscheidet, also am Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung?
Können sich vorliegend die Parteien in einem Widerspruchsverfahren auch nach Ablauf des Übergangszeitraums zum Brexit auf im UK bestehende Rechte beziehen?

Widerspruchsverfahren nach dem Brexit – gestützt auf Rechte im UK


Das Europäische Gericht (EuG) entschied darüber im März 2022 (APE TEES T:2022:139). Zunächst wies das EuG darauf hin, dass das Vorliegen eines relativen Eintragungshindernisses zu beurteilen ist zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung einer Unionsmarke, gegen die ein Widerspruch erhoben wurde. Ob aber die ältere Marke ihren Status als in einem EU Staat eingetragene Marke nach diesem Zeitpunkt verliert (wie im ältere im UK genutzte Marken durch den Brexit) sei grundsätzlich für das Widerspruchsverfahren unwesentlich, erklärte das EuG und verwies auf entsprechende Rechtsprechung (u. a. Urteile vom 30. Januar 2020, BROWNIE, T 598/18 und vom 1. Dezember 2021, ZARA, T 467/20).

Ebenso sei irrelevant für einen Widerspruch gegen eine Unionsmarke, dass sich dieser Widerspruch auf das Kennzeichenrecht des UK stützt (gemäß Art. 8 Abs. 4 der EU Verordnung Nr. 207/2009 auf die Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung (action for passing off) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs).
Da die Anmeldung der Marke vor dem Ablauf des Übergangszeitraums und sogar vor dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens erfolgt ist, konnte der Widerspruch grundsätzlich auf die nicht eingetragenen älteren Marken gestützt werden, soweit sie im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzt wurden, entschied das EuG – im Gegensatz zu der Ansicht der Beschwerdekammer des EUIPO.

Folglich hätte ein Konflikt zwischen den in Rede stehenden Marken bestehen können, in der Zeit von der Anmeldung der Unionsmarke bis zum Ablauf des Übergangszeitraums (im vorliegenden Fall vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2020). Das trifft nach Ansicht des EuG auch zu, selbst wenn man annähme, dass dieser Konflikt nach dem Ende des Übergangszeitraums nicht mehr eintreten könne.

Das EuG hob daher die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO auf vom 10. Februar 2021. Es stellte fest, dass Nowhere Co. trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Endes der Übergangsfrist ein berechtigtes Interesse am Erfolg ihres Widerspruchs in Bezug auf den Zeitraum zwischen dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke und dem Ablauf der Übergangsfrist hatte.

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