Verjährung der Ansprüche auf Erfindervergütung
Normalerweise gilt für die Verjährung der Ansprüche auf Erfindervergütung eine dreijährige Verjährungsfrist. Interessant wird dies im Detail: denn die Verjährungsfrist beträgt nur dann drei Jahre, wenn der Arbeitnehmererfinder „Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen“ hat oder „ohne grobe Fahrlässigkeit“ erlangen müsste. Andernfalls beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre (nach BGB).
Was bedeutet das in der Rechtsprechung und in der Praxis?
Anspruchsbegründende Umstände – was heißt das konkret?
In der Praxis gilt als Kenntnis der „anspruchsbegründenden Umstände“, wenn der Arbeitnehmererfinder seinem Arbeitgeber gegenüber vertritt oder der Arbeitgeber dem Erfinder bekannt macht, dass die erfindungsgemäße Lösung in Anspruch genommen und im Unternehmen umgesetzt bzw. benutzt wurde. Detailkenntnisse muss ein Arbeitnehmererfinder nicht haben. Beispielsweise ist nicht relevant, ob der Erfinder Zahlen kennt zu der Höhe seines Vergütungsanspruchs, zu Erfinderanteilen oder zur Bezugsgröße für die Erfindervergütung.
In der Rechtsprechung wurde Kenntnis des Erfinders in Bezug auf die „anspruchsbegründenden Umstände“ bereits vom BGH wie auch vom Landgericht Düsseldorf beschrieben. So hat der BGH in Sektionaltor II (X ZR 85/14) entschieden, dass die Verjährung beginnt, wenn der Arbeitnehmererfinder aussichtsreich eine Klage zur Durchsetzung seiner Vergütungsansprüche erheben kann. Gemeint ist damit eine Feststellungs- oder Stufenklage. Denn bei einer solchen Klage kann der Leistungsanspruch insgesamt unbestimmt sein und muss zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch noch nicht konkret beziffert werden.
Das LG Düsseldorf äußerte sich noch etwas konkreter: Als Kenntnis des Arbeitnehmererfinders reiche es demnach aus, dass der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen in den wesentlichen Grundzügen kenne (4a O 13/12). Grundsätzlich sind laut LG Düsseldorf darunter zu verstehen die Erfinder-/Miterfindereigenschaft des Anspruchsberechtigten, der Charakter als Dienst- oder freie Erfindung, die erfolgte Inanspruchnahme sowie die Tatsache der Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber – ohne Kenntnis von konkreten Werten in Bezug auf die Verwertung der Erfindung.
Dreijährige Verjährungsfrist – meistens
Die Verjährung der Ansprüche auf eine Vergütung der Diensterfindung beträgt in den meisten Fällen 3 Jahre gemäß Bundesgesetzbuch (§§ 195, 199 BGB). Dies gilt ebenso auch für die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung.
Konkret beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist und der Erfinder davon Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wurde also beispielsweise in 2019 eine Diensterfindung betrieblich oder innerbetrieblich eingesetzt, also vom Arbeitgeber in Anspruch genommen, würde die dreijährige Verjährungsfrist in diesem Beispiel am 31.12.2022 enden.
Es kann jedoch auch eine zehnjährige Verjährungsfrist vorliegen. Denn nach § 199 Abs. 4 BGB beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre - ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Anspruchsberechtigten über die den Anspruch begründenden Umstände (siehe Schiedsstellen Entscheidung 68/18).
Das hat Konsequenzen für Arbeitgeber, wenn sie die darlegungs- und beweisbelastete Partei sind. Denn wenn sie als beweisbelastete Partei die Kenntnis des Anspruchsberechtigten nicht nachweisen können, gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Erfindervergütung.
Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist
Darüber hinaus kann eine Verjährungsfrist für die Erfindervergütung auch gehemmt sein, de facto also aussetzen. Denn wurde die Schiedsstelle zur Klärung von Arbeitnehmererfinderrechten angerufen, gilt die Verjährung laut § 204 Abs. 1 (4) BGB als gehemmt, gleiches gilt bei schwebenden Verhandlungen bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert hat (nach § 203 BGB).
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