Aktuelles

Designanmeldung richtig dargestellt?
BGH Entscheidung ‚Schneidebrett‘



Darstellung Designanmeldung: BGH Schneidebrett

Die Erscheinungsform eines Designs und dessen Darstellung bestimmt den Schutzumfang eines Designs. Eine Anmeldung zum Designschutz muss daher eine geeignete graphische Wiedergabe des Designs enthalten, also ein Foto oder eine andere graphische Darstellung, beispielsweise eine technische Zeichnung.

Es ist allerdings oftmals so, dass nicht das gesamte Design mit nur einem Foto mit Genauigkeit dargestellt werden kann. Das ist auch berücksichtigt der Design Verordnung (§ 7 DesignV): pro Design können bis zu zehn Darstellungen eingereicht werden, wobei eine Darstellung nur eine Ansicht des Designs zeigen darf. Durch Auslegung der Anmeldung muss ein einheitlicher Schutzgegenstand ermittelt werden können.
Diese Regelung soll dazu dienen, den Gegenstand des Designschutzes detailliert deutlich machen zu können – kann aber leicht dazu führen, dass sich dieser gerade nicht bestimmen lässt, das Design somit uneinheitlich ist. In so einem Fall aber würde ein Design für nichtig erklärt werden.

In der Praxis zeigt sich, dass vor allem Kombinationserzeugnisse oder ein Mehrfacherzeugnis falsch eingetragen werden in der Designanmeldung, aber ebenso auch oftmals Unaufmerksamkeit in Bezug auf die eingereichten Darstellungen zur Nichtigkeit des Designs führen. Ästhetischer Zusammenhang, funktionaler Zusammenhang in einer Designanmeldung – wie ist das zu bewerten? Die Entscheidung ‚Schneidebrett‘ des BGH (Urteil v. 24.3.2022 - I ZR 16/22 - Schneidebrett) gibt die aktuelle Rechtsprechung zu diesen Fragen vor und zeigt, warum Kombinationserzeugnisse oft falsch als Design angemeldet werden.

Der Sachverhalt


Das Design in diesem Designverfahren zeigte ein Schneidebrett mit eine Auffangschale. Allerdings war in der ersten Darstellung der Designanmeldung ein Schneidebrett mit Auffangschale, in der zweiten und dritten Darstellung dagegen ein Schneidebrett ohne Auffangschale wiedergegeben. Das Berufungsgericht hatte das Klagedesign daher für nichtig gehalten, da die Anmeldung nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses zeige, sondern zweier Erzeugnisse.
Ein funktionaler Zusammenhang im Ergebnis wurde verneint, weil nach den Darstellungen offenbleibe, ob die Auffangschale in Schienen des Schneidebretts verlaufe.

War es also vorliegend zulässig, aus den verschiedenen Ausführungsformen des dargestellten Schneidebretts mit und ohne Auffangschale eine Schnittmenge zu bilden und die Designanmeldung auf die Erscheinungsform des Schneidebretts ohne Auffangschale zu reduzieren?

Nach den Vorinstanzen (LG München I, Entscheidung vom 23.10.2019 - 21 O 10580/18 - OLG München, Entscheidung vom 17.12.2020 - 29 U 6308/19) entschied jetzt im März 2022 der BGH darüber mit folgenden wichtigen Aspekten der Rechtsprechung:

BGH Rechtsprechung: ‚Schneidebrett‘


In der Auslegung eines Designs kann der Schutzgegenstand aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht, erklärte der BGH als Leitsatz. Und das gilt auch dann, wenn eine Darstellung Elemente enthält, die auf den anderen Darstellungen nicht zu sehen sind.

Handelt es sich aber um ein sogenanntes Kombinationserzeugnis, ist ein isolierter Schutz für die Komponenten des Kombinationserzeugnisses ausgeschlossen. Denn das Designrecht kennt keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs.

Wann genau ist aber dann ein Erzeugnis als Kombinationserzeugnis zu sehen? Der BGH erklärte, dies liege insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Aber auch mit nur einer dieser beiden Eigenschaften könne ein Kombinationserzeugnis vorliegen, maßgeblich sei, wie die Fachkreise des betreffenden Sektors den Schutzgegenstand aus den Darstellungen entnehmen.

Bei Unklarheiten zur Auslegung einer Designanmeldung, ob Schutz für einen Einzelgegenstand oder ein Kombinationserzeugnis beansprucht wird, sei das Design für nichtig zu erklären, entschied der BGH.

Schneidebrett Entscheidung – zurück an die Vorinstanz


Im vorliegenden Fall wurde vom BGH nicht darüber entschieden, ob hier ein Kombinationserzeugnis anzunehmen war, das Gericht sah mehrere Rechtsfehler in der vorinstanzlichen Entscheidung:

i) die Annahme eines funktionalen Zusammenhangs sei rechtsfehlerhaft von einer konstruktiven Verbindung zwischen diesen beiden Gegenständen (Schneidebrett und Auffangschale) abhängig gemacht worden. Tatsächlich aber könne sich ein funktionaler Zusammenhang zwischen zwei Einzelteilen eines Erzeugnisses auch anderweitig aus den Darstellungen des Designs erschließen.

ii) der Begründung, ob hier ein Kombinationserzeugnis vorliege oder nicht, liege im Berufungsurteil bereits ein unzutreffender rechtlicher Ausgangspunkt zugrunde. Tatsächlich könne sich der Designschutz nur entweder auf das Kombinationserzeugnis aus Schneidebrett und Auffangschale oder allein auf das Schneidebrett beziehen.

iii) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folge aus seiner Beurteilung, das Schneidebrett und die Auffangschale seien nicht erkennbar ästhetisch aufeinander abgestimmt und stünden in keinem ersichtlichen funktionalen Zusammenhang zueinander, nicht zwingend, dass der Kläger keinen Schutz für ein Schneidebrett ohne Auffangschale beanspruchen kann.
Vielmehr sei nun die Ansicht der Fachkreise zu berücksichtigen. Im Streitfall sei dazu die Designanmeldung anhand der zum Register eingereichten Darstellungen und der Erzeugnisangabe "Schneidebretter" auszulegen. Hierbei seien die Kriterien der ästhetischen Abstimmung und des funktionalen Zusammenhangs in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Schlussendlich verwies der BGH daher den Fall an die Vorinstanz zurück.
Was bleibt, ist die Erkenntnis, dass es bei einer Designanmeldung auf die Auslegung der gesamten Anmeldung ankommt, ob ein Erzeugnis als Kombinationserzeugnis oder als ein Erzeugnis mit einer Schnittmenge an Darstellungen eingeschätzt wird. Denn dies kann darüber entscheiden, ob das Design für nichtig erklärt wird oder nicht.

Gerne übernehmen wir Ihre Designanmeldung für Sie: schnell, rechtskonform und mit sicherer Ausarbeitung als einen einheitlichen Schutzgegenstand.
Sprechen Sie uns an, gerne telefonisch unter +49 (0)69 69 59 60-0 oder unter: info@kollner.eu



Mehr News

Unsere Stärken

Next

Kontakt

Wir bevorzugen den persönlichen Kontakt. Bitte zögern Sie nicht, uns per Telefon oder Email zu kontaktieren.

Telefon: +49 (0)69 69 59 60-0
Telefax: +49 (0)69 69 59 60-22
e-mail: info@kollner.eu

Sie finden uns in der Vogelweidstrasse 8 in 60596 Frankfurt am Main