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THINK DIFFERENT: Apple gegen Swatch
Nicht-Benutzung der Apple Marke?



Apple gegen Swatch: Slogan Think Different

Der Slogan von Apple THINK DIFFERENT ist berühmt. Aber er steht auch seit ein paar Jahren im Mittelpunkt eines Markenstreits zwischen Apple Inc. (USA) und der Swatch AG (Schweiz). Muss ein so berühmter Slogan wie THINK DIFFERENT ernsthaft beweisen, dass er als Marke benutzt wird?

Apple und THINK DIFFERENT – die Vorgeschichte


Die Vorgeschichte zu dieser Entscheidung ist schnell erzählt: im November 1997 meldete Klägerin Apple bei dem Europäischen Markenamt (EUIPO) eine EU Marke an (damals noch Gemeinschaftsmarke genannt). Es handelte sich um eine Wortmarke für den Begriff THINK DIFFERENT, mit Schutzanspruch für viele Waren in der Nizza-Klasse 9, vor allem Computer, Speichermedien und Geräte für Telekommunikation (Unionsmarke Nr. 671 321).
Im Juni 1998 meldete Apple eine zweite Unionsmarke an für den Begriff THINK Different (Rechtssache T-27/21), und in 2005 schließlich auch noch eine dritte Unionsmarke für diesen Begriff (Rechtssache T-28/21).

Verfall wegen Nicht-Benutzung kann Jahre später geltend gemacht werden


Jahre später, im Oktober 2016, stellte die Streithelferin, die Swatch AG, beim EUIPO drei Anträge auf Erklärung des Verfalls der angefochtenen Marken. Swatch machte geltend, die drei Apple Marken THINK DIFFERENT seien während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden und berief sich auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001).

Nicht-Benutzung einer Marke: 5 Jahre Zeitraum


Bei einem Antrag auf Verfall einer Marke ist der relevante Zeitraum relevant in Bezug auf die Antragstellung. Konkret für diesen Fall bedeutet das: da am 14. Oktober 2016 der Antrag auf Verfall von Swatch gestellt wurde, musste Apple zur Verteidigung seiner Marken den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marken in der Europäischen Union für die letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt erbringen, d. h. vom 14. Oktober 2011 bis zum 13. Oktober 2016.

Apple konnte für diesen Zeitraum tatsächlich einen Nachweis für die Benutzung der Marken erbringen, allerdings lediglich Fotos der Verpackung eines iMac-Desktop-Computers, auf dem die angefochtenen Marken angebracht sind, und einen Ausdruck von der Apple Website mit einer Liste aller iMac-Produktnummern zusammen mit dem Datum, an dem sie erstmals in den Verkehr gebracht wurden.

Die groß aufgelegte Marketing Kampagne zur Einführung der Apple Marken, worüber damals in allen großen Wirtschaftszeitungen on- und offline berichtet wurde, war dagegen nicht relevant, denn dies fand natürlich Ende der 90ger Jahre statt.

EUIPO: Nachweis von Apple nicht ausreichend


Die Beschwerdekammer des EUIPO allerdings befand den Nachweis von Apple als nicht ausreichend, da sich die angefochtenen Marken zur an einer kleinen Stelle mit kleiner Schrift auf der Verpackung befanden. So positioniert, würden Verbraucher die Elemente "think different" als Werbebotschaft auffassen, entschied die Beschwerdekammer, und gab dem Antrag auf Verfall der Marken statt.
Gegen diese Entscheidung klagte Apple vor dem Europäischen Gericht (EuG), das in Bezug alle drei Marken am 8. Juni 2022 entschied (T 26/21 to T 28/21).

EuG: keine ernsthafte Benutzung der Apple Marken


Das EuG bestätigte die angefochtene Entscheidung und befand wie das EUIPO, dass keine ernsthafte Benutzung der Apple Marken nachgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer habe in den angefochtenen Entscheidungen die Frage, ob die Klägerin den Nachweis der ernsthaften Benutzung der streitigen Marken erbracht hat, von der rechtlich hinreichend begründet, befand das EuG.
Vergeblich machte Apple geltend, man habe keine ausreichende Gelegenheit für rechtliches Gehör erhalten, und dass die drei angefochtenen Entscheidungen in dreierlei Hinsicht unzureichend begründet seien.
Apple argumentierte, die Beschwerdekammer habe es versäumt,

(i) darzulegen, warum die Verbraucher die Verpackung der iMac-Computer und ihre technischen Spezifikationen wahrscheinlich nicht prüfen würden,

(ii) zu begründen, warum die Wahrnehmung des nicht englischsprachigen Publikums nicht berücksichtigt worden sei, und

(iii) die Gründe darzulegen, warum die Beweise für den immensen Bekanntheitsgrad des Begriffs "think different" außer Acht gelassen werden sollten und warum die Wortelemente der angefochtenen Marken "nichts weiter als ein Werbeversprechen" enthielten.

Berühmt sein ist nicht relevant: THINK DIFFERENT Marke


Doch das EuG wies dies zurück. Die Beschwerdekammer habe rechtlich hinreichend begründet, warum der vorgelegte Nachweis der Markennutzung nicht ausreichte und sie habe sich dabei auch auf die relevanten Beweismittel gestützt. Selbst wenn Verbrauchern und Käufern von iMac-Computern ein hoher Grad an Aufmerksamkeit zugestanden werden hätte müssen, ändere dies nichts an der richtigen Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die streitigen Marken nur einen eher unbedeutenden Platz neben dem Strichcode einnehmen. Jedenfalls habe Klägerin Apple nicht dargetan, dass eine solche Erwägung die Beschwerdekammer zu der Annahme veranlasst hätte, dass der Verbraucher die Verpackung eingehend prüfen und den streitigen Marken besondere Aufmerksamkeit schenken würde.

Die weltweite Bekanntheit des Apple Slogans THINK DIFFERENT wiederum kann ohne Nachweis für den relevanten Zeitraum nicht berücksichtigt werden. Das EuG betonte, das Erfordernis einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke bestehe weder darin, den geschäftlichen Erfolg zu beurteilen oder die wirtschaftliche Strategie eines Unternehmens zu überprüfen, noch darin, den Markenschutz auf den Fall zu beschränken, dass die Marken in großem Umfang geschäftlich genutzt werden. Ebenso wenig umfasse die ernsthafte Benutzung nicht die symbolische Benutzung, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dient.
Schlussendlich stellte das EuG fest, dass die Art und Weise, in der die streitigen Marken auf den Verpackungen der iMac-Computer verwendet werden, nicht den Schluss zulässt, dass sie als Marken benutzt worden sind. Die Klage von Apple wurde in allen drei Verfahren abgewiesen (R 2011/2018-4, R 2012/2018-4 und R 2013/2018-4).

Der Verfall der Apple Marken THINK DIEFFERENT wurde bestätigt.

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