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Problem-Solution-Approach



Problem Solution Approach

In einem klassischen Verfahren um den Bestand eines Streitpatents geht es oftmals um die Infragestellung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf die beanspruchte Erfindung.

Von zentraler Bedeutung ist daher der nächstliegende Stand der Technik und ein Vergleich, ob durch die angefochtene Erfindung ein technischer Effekt erzielt wurde, der über diesen nächstliegenden Stand der Technik hinausweist.

Sehr schnell ist man dann bei dem Problem-Solution-Approach, also bei dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz. Denn gemäß § 4 PatG – Erfinderische Tätigkeit gilt die grundsätzliche Vermutung, dass eine Erfindung '…sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.'

Argumentation für die Widerlegung des Streitpatents


Daraus ergibt sich direkt eine Argumentation zur Widerlegung. Denn will man die erfinderische Tätigkeit anfechten, muss bewiesen werden, dass sich die Erfindung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Üblicherweise werden zu diesem Zweck verschiedene Dokumente und Entgegenhaltungen vorgebracht, die den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Patentanmeldung oftmals sehr detailliert abbilden.

Doch es nicht immer zielführend, einfach die Merkmale aus diesen Entgegenhaltungen zusammenzutragen. Denn es heißt ja ausdrücklich, ob sich die Erfindung „für den Fachmann“ naheliegend ergeben hätte, das ist entscheidend. Und das bietet die Argumentation für den Erhalt des angefochtenen Streitpatents.

Argumentation für den Erhalt des Streitpatents


Interessant ist in dieser Beziehung die BGH Entscheidung Stereolithographie-Maschine (15.7.2021 - X ZR 60/19, Stereolithographiemaschine). Denn der BGH vollzog mit Blick auf die angefochtene Erfindung Schritt für Schritt das Vorgehen des Fachmanns nach. Wohlgemerkt, ein Fachmann im Kontext eines Patentverfahrens ist stets eine fiktive Person mit guten Fach- und Sprachkenntnissen, aber ohne die Fähigkeit, erfinderisch tätig zu werden.

Der BGH ging vorliegend davon aus, der Fachmann hätte sich die objektive Aufgabe gestellt. Im diesem Fall ging es um 3D Druck und einen Behälter mit Hybridharzen, die bei Raumtemperatur dazu neigen, inhomogen zu werden und zu verklumpen. Die (technische) Lösung dazu sah eine Heizung im Behälter vor, die besonders positioniert war und sich vor allem dadurch von bereits bekanntem Stand der Technik unterschied. War das erfinderisch?

Der BGH überprüfte dies nun mit einem Problem-Solution-Approach. Und dazu ist vor allem eine Frage zu stellen: War eine Veranlassung für den Fachmann vorhanden, den Stand der Technik gemäß der Aufgabe zu verbessern? Hat es einen Grund für die erfinderische Lösung gegeben, den auch der fiktive Fachmann hätte haben können, um auf genau diese Lösung zu kommen?

Um es kurz zu machen: Schlussendlich kam der BGH zu der Entscheidung, es habe keine Veranlassung und keinen Grund für den Fachmann gegeben, auf die Lösung im Sinne der Erfindung zu kommen. Das Streitpatent bleibt daher erhalten, die zugrunde liegende Erfindung gilt weiterhin als erfinderisch.

Sehen Sie sich diesen Fall auch gerne auf Youtube an: Wie argumentiert man den Problem-Solution-Approach in Deutschland?, pointiert aufbereitet von Dr. Malte Köllner, Gründer und Partner unserer Patentanwaltskanzlei.

Egal, ob Sie für den Erhalt eines angefochtenen Patents streiten oder die Nichtigkeit eines Patents erreichen wollen: gerne vertreten wir Ihre Interessen.

Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung und erhalten Sie kostenfrei ein Angebot, telefonisch unter +49 (0)69 69 59 60-0 oder info@kollner.eu.



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