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BPatG: Teilanmeldung – in der Schwebe



Teilanmeldung zur Stammanmeldung

Eine Teilanmeldung aus einer Stammanmeldung abzuleiten ist ein normaler Vorgang in der Praxis mit Patenten.

Kürzlich hat nun das Bundespatentgericht über eine Teilanmeldung entschieden, konkret über die Teilanmeldung zu der Stammanmeldung 10 2021 200 171.8, die Gegenstand in einem inzwischen zurückgenommenen Beschwerdeverfahren war.

Der Sachverhalt


Die Patentanmelderin erklärte (mit Schriftsatz vom 22. August 2022) fristgerecht und schriftlich, dass die dem Schreiben beigefügten Anmeldeunterlagen eine Teilanmeldung aus der beschwerdegegenständlichen Stammanmeldung darstellten.

Allerdings erklärte die Patentanmelderin dies gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) - die aber gar nicht zuständig waren, da das Beschwerdeverfahren ja beim Bundespatentgericht anhängig war (vgl. die hierzu einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGH X ZB 9/18 - Abstandsberechnungsverfahren). Dorthin gelangte die Teilungserklärung einen Tag später, am 23. August 2022.

2 Tage nach der schriftlichen Erklärung der Teilanmeldung nahm die Patentanmelderin die Beschwerde zu der Stammanmeldung zurück (Eingang der Rücknahmeerklärung am 25. August 2022). Damit war das Beschwerdeverfahren beendet.

Das DPMA hat schließlich - ca. 7 Monate nach den schriftlichen Erklärungen der Patentanmelderin - auf Anforderung des Bundespatentgerichts zu der Teilungserklärung der Anmelderin eine Trennakte angelegt und mit Schreiben vom 16. März 2023 das Aktenzeichen der Trennanmeldung mitgeteilt, zusammen mit dem Hinweis auf noch nicht vollständig bezahlte Gebühren. Die Anmeldegebühr für die Teilanmeldung war am 22. August 2022 gezahlt worden, die Gebühr für den Prüfungsantrag jedoch nicht.

Die Frage war: Ist die Teilungserklärung wirksam?

Teilungserklärung gilt mit Eingang der Teilanmeldung - schwebend


Die von der Anmelderin am 22. August 2022 gegenüber dem Bundespatentgericht gemäß § 39 Abs. 1 PatG erklärte Teilung war zunächst wirksam, da sie vor der rechtskräftigen Erledigung des Anmeldeverfahrens betreffend die Stammanmeldung erklärt worden ist. Eine Teilungserklärung gilt bereits mit dem Eingang der Teilanmeldung, dies bestätigte im vorliegenden Fall das Bundespatengericht.

Allerdings befand sich die Teilungserklärung noch in der Schwebe. Denn eine Teilanmeldung kann nur zu einer vollwirksamen Anmeldung werden, wenn die Anmelderin innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung die erforderlichen Gebühren entrichtet (nach § 39 Abs. 3 PatG). Konkret hätte die Patenanmelderin also bis zum 23. November 2022 nicht nur die Anmeldegebühr, sondern auch die Gebühr für den Prüfungsantrag zahlen müssen. Darauf war die Anmelderin auch mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 hingewiesen worden.

Teilanmeldung kann rückwirkend entfallen


Doch die Gebühren wurden nicht vollständig bezahlt. Dies hat zur Folge, dass die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt (§ 39 Abs. 3 PatG). Und dadurch werden ihr auch die Wirkungen, die sie zunächst hatte, mit rückwirkender Kraft entzogen, sodass auch die entstandene Teilanmeldung rückwirkend entfällt (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 37).

Das Bundespatentgericht stellte daher fest, dass die Teilungserklärung der Anmelderin vom 22. August 2022, eingegangen beim Bundespatentgericht am 23. August 2022, als nicht abgegeben gilt (BPatG Entscheidung vom 13. Juli 2023, 9 W (pat) 19/22). Die bereits gezahlte Anmeldegebühr wird im Übrigen zurückerstattet.

Patentanmeldung, Teilanmeldung, Stammanmeldung


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