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EPA: Screening Algorithmus in Patentanmeldung



Screening Algorithmus in EPA Patentanmeldung

Müssen Einzelheiten des Screening Algorithmus in einer Software Patentanmeldung ausgeführt sein?

Ist entscheidend, ob der Anspruch 1 angibt, welches der ersten oder letzten Pixel einer Zeile/Spalte (oder beide) ausgeschaltet wird, wenn es um das Ergebnis einer Rasterung geht?

Und gilt die Erfindung als ausreichend offenbart auch dann, wenn keine genauen Angaben über Größe, Struktur oder Verteilung der Pixel gemacht werden, auch nicht in der Beschreibung oder den Zeichnungen?

Diese Fragen wurden durch die Entscheidung Computer program for generating 1-BIT image data from multiple-BIT image data, T 1506/20 des Europäischen Patentamts der Beschwerdekammer geklärt.

Die Prüfungsabteilung hat die Auffassung vertreten, das Klarheitserfordernis des Artikels 84 EPÜ sei nicht erfüllt und auch das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung nach Artikel 83 EPÜ sei nicht erfüllt. Denn die Patentanmeldung enthalte keine Angaben darüber,

I) wie die Punkte verteilt wurden
II) wie die Größe und Struktur der Punkte abgeleitet wurden
III) und wie entschieden wurde, dass eine bestimmte Zeile oder Spalte auf "aus" gesetzt werden sollte, um einen verkleinerten Punkt zu erhalten.

Gegen diese Entscheidung legte die Patentanmelderin Beschwerde ein. Die genannten Angaben, die die Prüfungsabteilung vermisst habe, seien für die Erfindung nicht wesentlich, argumentierte sie.

Einzelheiten des Screening Algorithmus


Laut Patentanmeldung können verschiedene bekannte Screening-Algorithmen verwendet werden.
Die Erfindung arbeitet im Wesentlichen mit den Ergebnissen der Rasterung, d. h. mit den vom Algorithmus ausgegebenen Punkten. Die einzige Einschränkung für den Screening-Algorithmus ist die in Anspruch 1 genannte, d.h. dass die volle Größe jedes Punktes ein Block von M*N benachbarten Pixeln ist, wobei mindestens eines von M und N größer als eins ist.

Zutreffend hatte die Prüfungsabteilung festgestellt, dass Anspruch 1 nicht angibt, welches der ersten oder letzten Pixel einer Zeile/Spalte (oder beide) ausgeschaltet wird.

Doch diese Angabe ist nicht wesentlich, entschied die Beschwerdekammer, da in allen Fällen ein oder mehrere Pixel ausgeschaltet werden. Dadurch wird die zusätzliche Dunkelheit in Bereichen mit hoher Punktdichte reduziert, und das ist die Lösung für das technische Problem. Die Anmeldung verspreche keine perfekte Lösung, die die zusätzliche Dunkelheit in Bereichen mit hoher Punktdichte vollständig beseitigt, erklärte die Beschwerdekammer. Es werde aber eine technische Lösung vorgeschlagen, die die zusätzliche Dunkelheit verringert.

Anders als die Prüfungsabteilung sah die Beschwerdekammer das Klarheitserfordernis des Artikels 84 EPÜ als erfüllt an.

Screening Algorithmus genügend offenbart?


Und auch in der Entscheidung Prüfungsabteilung, die ausreichende Offenbarung nach Artikel 83 EPÜ sei nicht erfüllt, widersprach die Beschwerdekammer.

Die Prüfungsabteilung, so erklärte die Beschwerdekammer, habe im Wesentlichen zur Frage der ausreichenden Offenbarung die gleichen Beanstandungen vorgebracht wie zur Frage der Klarheit im Patentanspruch und diese auf die Beschreibung und die Zeichnungen der Anmeldung ausgedehnt. Aber die Beschwerdekammer stimmte in Bezug auf die Beanstandungen ja bereits in Bezug auf die Frage der Klarheit nicht mit der Prüfungsabteilung überein.

Schließlich wurde noch die Feststellung der Prüfungsabteilung geprüft, die Formulierung "alle Punkte sind verkleinerte Punkte" sei nicht unmittelbar und eindeutig aus der Anmeldung in der eingereichten Fassung ableitbar. Auch in diesem Punkt widersprach die Beschwerdekammer der Feststellung der Prüfungsabteilung.

Verkleinerte Punkte werden aus vollformatigen Punkten gewonnen, indem die Pixel einer oder mehrere ganzer Pixelreihen und einer oder mehrerer ganzer Pixelspalten nicht markiert werden, erläuterte die Beschwerdekammer. Die einzige Ausnahme ist, wenn der Punkt in voller Größe nur eine Zeile oder eine Spalte hat (d. h. M oder N ist gleich eins), in diesem Fall wird die Breite der einen Zeile oder Spalte nicht reduziert - weil nämlich keine Zeile/Spalte übrigbleiben würde.

Die verwendeten Punkte sollten so klein wie möglich sein, heißt es in der Patentanmeldung. Die "erste Schwellendichte" wiederum ist u. a. in Anspruch 5 der Anmeldung in der eingereichten Fassung offenbart.

Die Beschwerdekammer ist daher der Ansicht, dass sich aus der vorstehenden Offenbarung der Anmeldung in der eingereichten Fassung unmittelbar und eindeutig ergibt, dass bei Punktdichten, die größer als eine erste Schwellendichte sind, alle Punkte verkleinert sein können.

Die Beschwerdekammer gab der Beschwerdeführerin vollständig recht und hob die Entscheidung der Prüfungsabteilung auf (EPA Entscheidung Computer program for generating 1-BIT image data from multiple-BIT image data, T 1506/20).

Zurückverweisung an die Prüfungsabteilung


Da die Prüfungsabteilung die beanspruchte Erfindung als unklar angesehen hatte, erklärte sie, dass keine sinnvolle Recherche durchgeführt werden konnte. Auch die Patentierbarkeit (Neuheit und erfinderische Tätigkeit) war durch die Prüfungsabteilung nicht geprüft worden.

Aus diesen Gründen entschied die Beschwerdekammer, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird und dass die Sache zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen wird (Zurückverweisung nach Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ).

Unzureichende Klarheit und Offenbarung


Unzureichende Klarheit im Patentanspruch und unzureichende Offenbarung sind oftmals gemeinsame Gründe für die Ablehnung einer Patentanmeldung, so auch in der hier vorgestellten EPA Entscheidung.
Umso wichtiger ist der strategisch durchdachte und mit Fachkenntnis formulierte Entwurf einer Patentanmeldung.

Wir haben viel Expertise in diesem Bereich. Fragen Sie gerne und unverbindlich bei uns an, telefonisch unter +49 (0)69 69 59 60-0 oder unter info@kollner.eu.



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