Patent oder Gebrauchsmuster?
Patent oder Gebrauchsmuster? Der Unterschied zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster ist eine oft gestellte Frage. Das ist nicht verwunderlich, denn es gibt viele Gemeinsamkeiten von Patent und Gebrauchsmuster.
Patent und Gebrauchsmuster sind fast gleichwertig, das zeigt sich auch darin, dass beide Schutzangebote weitreichende Rechte für technische Erfindungen sichern.
Gemeinsamkeiten von Gebrauchsmuster und Patent
Für beide Schutzarten gilt:
- Dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind nur technische Erfindungen (analog zum Patent)
- Gebrauchsmusterschutz sichert die Priorität (analog zum Patent)
- Gebrauchsmuster wie auch Patente sind prioritätsbegründend
- Prioritätsansprüche aus einem Gebrauchsmuster können für eine spätere Patentanmeldung geltend gemacht werden; ebenso können auch Prioritätsrechte aus einem Patent für eine Gebrauchsmusteranmeldung geltend gemacht werden.
- Gleich ist bei Patent und Gebrauchsmuster, dass für die Schutzrechte die Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und eine erfinderische Qualität gefordert ist (die Erfindung darf „nicht naheliegend“ gewesen sein)
Aus einem Gebrauchsmuster kann ich also später auch ein Patent machen.
Und ist zum Beispiel Patentschutz abgelehnt worden, kann vielleicht ein Schutz als Gebrauchsmuster sinnvoll sein.
Gebrauchsmuster „Kleines Patent“ genannt
Konzipiert wurde das Gebrauchsmuster vor bereits mehr als 100 Jahren, angedacht für kleine Erfindungen mit geringen Kosten und nur geringen Schutzerfordernissen. Daher wird das Gebrauchsmuster allgemein „Kleines Patent“ genannt.
Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster
- Ein Gebrauchsmuster hat 10 Jahre Laufzeit (Im Unterschied zum Patent: 20 Jahre Laufzeit eines Patents)
- Die Eintragung eines Gebrauchsmusters wird nur formal geprüft, nicht materiell-rechtlich wie für ein Patent
- schnelle Alternative zu einer Patentanmeldung, wg. der nur formalen Prüfung
- Die amtlichen Gebühren für ein Gebrauchsmuster sind deutlich geringer als bei einem Patent, und durch die kürzere Laufzeit kommen ohnehin geringere Kosten auf.
Einige Erfindungen, die als Patent geschützt werden können, sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Nach § 2 Gebrauchsmustergesetz ausgeschlossen sind:
- Pflanzensorten und Tierarten
- Verfahren
- Biotechnologische Erzeugnisse (ausgeschlossen seit Umsetzung der Biopatentrichtlinie 2005).
Gebrauchsmusterschutz in der Praxis
Was bedeutet dieser Ausschluss von Verfahren für ein deutsches Gebrauchsmusterschutz in der Praxis? Es gibt Gebrauchsmusterschutz auch in anderen Ländern, und manche schließen Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz aus, manche nicht.
Sehen Sie in diesem Kontext gerne unser Video Feldmauskoederstation.
In Deutschland jedenfalls gilt dieser Ausschluss von Verfahren im Gebrauchsmusterschutz noch immer. Dennoch gibt es viele Anwendungsbereiche für den Schutz als Gebrauchsmuster. So ist beispielsweise der Schutz von Anlagen oder auch von digitalen Schaltungsanordnungen als Gebrauchsmuster möglich, ebenso auch von mikrobiologischen Erfindungen und Arzneimitteln bzw. chemischen Stoffen. Gerade im Bereich der medizinischen Indikation ist ein Schutz als Gebrauchsmuster auch für die Verwendung von Stoffen möglich.
Fazit
Ob der Schutz als Gebrauchsmuster oder als Patent zu bevorzugen ist, hängt davon ab, welche Ziele mit dem Schutzrecht verfolgt werden. Gerne beraten wir Sie.
Der größte zeitliche Vorteil durch den Schutz des Gebrauchsmusters – die nur formale Prüfung bei Eintragung – ist zugleich der Nachteil: insbesondere wird dem Anmelder nicht mitgeteilt, wenn dem Patentamt der Stand der Technik bekannt ist. Wer das zu wissen wünscht, kann eine Neuheitsrecherche beim Patentamt gegen Zahlung einer Gebühr beantragen.
Die Einschätzung der Schutzfähigkeit der Erfindung ist in jedem Fall schwierig bei einem Gebrauchsmuster. Für beide Schutzarten, Gebrauchsmuster und Patent, geben wir gerne eine professionelle Einordnung. Gerne unterstützen wir Sie mit einer realistischen Bewertung über den Wert Ihrer Erfindung und einer Ausarbeitung Ihrer Schutzanmeldung.
Sprechen Sie uns an für ein unverbindliches und faires Angebot, telefonisch unter +49 (0)69 69 59 60-0 oder auch gerne unter info@kollner.eu