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BrightBlue – Verwechslungsgefahr mit der Wortmarke BLUE?



Die Marken BrightBlue gegen Blue: EuG Entscheidung über Verwechslungsgefahr<br />

In einem aktuellen Markenverfahren entschied das Europäische Gericht über die Verwechslungsgefahr und Ähnlichkeit zwischen den Marken BrightBlue und Blue, die für ähnliche Waren und Dienstleistungen Markenschutz beanspruchen.

Reichte der gemeinsame Wortbestandteil „Blue“ zwischen der jüngeren Wort- und Bildmarke BrightBlue und älteren Wortmarke Blue dazu aus, dass maßgebliche Verkehrskreise eine Verbindung zwischen diesen Zeichen annähmen?

Der Sachverhalt


Die Klägerin, die Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH (Deutschland), hatte das Zeichen Brightblue im Juni 2018 als eine Europäische Word- und Bildmarke angemeldet für Waren im Bereich Computer Datenprozesse, Telekommunikationsdienste; Rundfunk und Fernsehen und Marketing.

Gegen diese Markeneintragung legte die Streithelferin, die O2 Worldwide Ltd. (UK), Widerspruch ein und berief sich dabei auf die eigene ältere Europäische Wortmarke Blue.

Die Widerspruchsabteilung gab dem Widerspruch statt, und das wurde auch die Entscheidung Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt (21 June 2022 (Case R 24/2022-4)). Darin hatte die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr festgestellt und zur Ähnlichkeit der Zeichen erklärt, dass sie sich ähnlich seien: in bildlicher Hinsicht schwach ähnlich, in klanglicher Hinsicht ähnlich und begrifflicher Hinsicht sehr ähnlich.

Doch kann eine Wort- und Bildmarke mit einem deutlich längeren Wort eine bildliche Ähnlichkeit mit einer deutlich kürzeren Wortmarke ohne jeden Bildanteil haben?

Die Markenanmelderin der Streitmarke BrightBlue sah die Ähnlichkeit und die Verwechslungsgefahr fehleingeschätzt beim EUIPO und klagte gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vor dem Europäischen Gericht (EuG).

Verwechslungsgefahr und Ähnlichkeit von Marken


Bei dem Vorwurf der Verwechslungsgefahr zwischen Marken ist stets die Unterscheidungskraft einer Marke anhand der Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Es ist dabei hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen.

Grundsätzlich sind dabei die beiden Zeichen als Ganzes miteinander zu vergleichen, es darf nicht nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt werden. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass für die Verwechslungsgefahr der gesamte Begriff BrightBlue dem Begriff Blue gegenüberzustellen war, ergänzt durch die Tatsache, dass die Marke BrightBlue ja zudem einen Bildbestandteil hatte – allerdings in der Farbe Blau.

Die Beschwerdekammer hatte dies auch berücksichtigt, sah aber sowohl den Bildbestandteil als auch den Wortbestandteil „bright“ als untergeordnet und sekundär in Bezug auf die Unterscheidungskraft an. Unterscheidungskräftiger Bestandteil in den zu vergleichenden Zeichen dagegen sei „Blue“, hatte die Beschwerdekammer erklärt, und – in Folge dessen wenig überraschend – eine große Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Wortmarke und der jüngeren Streitmarke festgestellt.

Vor allem gegen diese Feststellung klagte die Markenanmelderin vor dem Europäischen Gericht.

Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr zwischen Marken


Können denn einfach Bestandteile einer Markenanmeldung vom EUIPO für sekundär und wenig unterscheidungskräftig erklärt werden?

Die Antwort heißt „Ja“ – denn die hohe oder geringe Unterscheidungskraft der Bestandteile, die einer angemeldeten Marke und einer älteren Marke gemeinsam sind, ist nach Rechtsprechung des EuG ein erhebliches Element im Rahmen der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit (siehe Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Lifestyle Equities, T 581/13).

Allerdings ist die Antwort eher ein „Ja, aber“, denn gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann es bei der Beurteilung der Ähnlichkeit nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (siehe Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C 334/05 P, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C 193/06 P). Das sei dann der Fall, präzisierte der EuGH, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diesen hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind.

BrightBlue auf blauem Grund – Verwechslungsgefahr mit BLUE?


Wie also war die Beschwerdekammer des EUIPO dazu gekommen, in der Streitmarke nur das „Blue“ als dominierenden Bestandteil zu sehen?
Die Begründung der Beschwerdekammer zeigt, dass sie den Begriff "bright" lediglich als Adjektiv ansieht, das den Begriff "blue" qualifiziert. Und das Bildelement zeige strahlende Linien des Bildelements, die als Verstärkung dieses Adjektivs "bright" wahrgenommen werden könnten.

Das EuG sah diese Entscheidung der Beschwerdekammer als rechtmäßig an. Die Beschwerdekammer habe die sekundären Bestandteile nicht vernachlässigt, sondern berücksichtigt in ihrer Entscheidung – aber eben als sekundäre Bestandteile, und auch das sei zu Recht geschehen, entschied das Europäische Gericht.

Der Begriff „Blue“ sei als dominierendes Element anzusehen.

EuG bestätigt Verwechslungsgefahr zwischen Blue und BrightBlue


Auch mit weiteren Einwänden hatte die Markenanmelderin der Streitmarke keinen Erfolg. Vergeblich machte sie geltend, dass die ältere Wortmarke Blue zu Unrecht eine normale Unterscheidungskraft zuerkannt wurde, da es eine große Anzahl an Wortmarke mit dem Begriff BLUE gibt. Doch das EuG wies darauf hin, dass die Beeinträchtigung von Unterscheidungskraft sehr konkret nachzuweisen ist, was vorliegend nicht stattfand.

Und die Gültigkeit einer älteren Marke insgesamt kann ohnehin nicht im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung einer Unionsmarke und der Verwechslungsgefahr durch diese Eintragung, sondern nur im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens in Frage gestellt werden.

Das EuG stellte fest, dass die Beschwerdekammer das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 für die englischsprachigen Verkehrskreise auch unter Berücksichtigung eines hohen Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht bejaht hat.

Die Klage wurde vollständig zurückgewiesen (EuG, T 516/22).

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