Neues zur Marke BLACK FRIDAY
Der Markenschutz für den Begriff BLACK FRIDAY ist seit Jahren ein Dauerthema. Nun gibt es ein neues Urteil. Die Marke „Black Friday“ wurde am vergangenen Freitag (am 14. Oktober 2022) durch das Kammergericht Berlin mit Wirkung ab dem 25. April 2019 für verfallen erklärt.
Können nun alle Firmen mit dem Begriff BLACK FRIDAY werben?
Bisherige Entscheidungen zur Marke BLACK FRIDAY
Als der inzwischen sehr bekannte Verkaufstag BLACK FRIDAY in Deutschland noch nicht weit verbreitet bekannt war, sicherte sich im Jahr 2013 eine Holding aus Hongkong Markenschutz in Deutschland für den Begriff BLACK FRIDAY. Die Holding beanspruchte mit dieser Markeneintragung eine Vielzahl von Dienstleistungen, vor allem für Handelsdienstleistungen in den Nizza-Klassen 9, 35 und 41.
Zunächst wurde diese Markeneintragung wenig beachtet, doch fand sie große öffentliche Aufmerksamkeit im Jahr 2016, als nämlich die Markeninhaberin aus Hongkong eine Abmahnwelle auslöste und sich mit massenhaft verschickten Abmahnungen auf ihren Markenschutz berief.
Rechtsweg gegen die Markeneintragung BLACK FRIDAY
Gegen dieses Geschäftsmodell wehrten sich insbesondere die Betreiber der Webseite www.black-friday.de. Unter dieser Webseite werden besondere Deals und ein Überblick über Rabattaktionen geboten. Die Betreiber dieser Webseite gingen den Rechtsweg und klagten gegen die Markeneintragung BLACK FRIDAY der Holding aus Hongkong.
Und das war durchaus erfolgreich. So entschied das Bundespatentgericht im September 2019 (BPatG, 30 W (pat) 26/18), dass die Wortmarke BLACK FRIDAY für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ zu löschen ist. Und auch der nachfolgend angerufene Bundesgerichtshof bestätigte die Löschung der Marke BLACK FRIDAY vor allem für Handelsdienstleistungen mit Bezug zu Werbung und Marketing (BGH, I ZB 21/20).
Freihaltebedürfnis für die Marke BLACK FRIDAY?
Der BGH äußerte sich auch in Bezug auf ein mögliches Freihaltebedürfnis des Begriffs BLACK FRIDAY, der ja in den allseits bekannten Sprachgebrauch eingezogen ist.
Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung 2013 habe der Begriff aber in Deutschland noch keine beschreibende Bedeutung gehabt, erklärte der BGH. Dennoch könne auch dann ein Freihaltebedürfnis bestehen, wenn das Zeichen jederzeit in der Zukunft eine beschreibende Bedeutung haben könnte. Das sah der BGH für den BLACK FRIDAY als gegeben an, zumindest für die Werbebranche. Und für diesen Bereich entschied der BGH ja auch die Löschung der Marke BLACK FRIDAY.
Vollständige Löschung der Marke BLACK FRIDAY
Eine vollständige Löschung der Marke BLACK FRIDAY bedeutete dieses Urteil jedoch noch immer nicht. Darum gingen die Betreiber der Webseite black-friday.de mit einem weiteren Verfahren gegen die Waren und Dienstleistungen vor, die bisher nicht gelöscht waren. Die Kläger machten geltend, der Begriff BLACK FRIDAY werde von den Markeninhabern gar nicht als Marke genutzt.
Dieses Argument hatte Erfolg. Eine Marke kann nur unter Schutz stehen, wenn sie aktiv gewerblich genutzt wird. Das Landgericht Berlin entschied daher im April 2021 (LG Berlin, 52 O 320/19), dass die Marke „Black Friday“ für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt wird, wegen Nichtbenutzung der Marke.
Neues zum Verfall der Marke BLACK FRIDAY
Gegen diese Entscheidung legten die Markeninhaber Berufung ein, und darüber wurde am vergangenen Freitag entschieden. Die Berufung wurde zurückgewiesen vom Kammergericht und der Verfall der Marke „Black Friday“ wurde für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt, berichten die Betreiber der Webseite www.black-friday.de.
Eine Revision ist nicht zugelassen. Die Markeninhaberin könnte jetzt nur noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreichen. Tut sie es nicht, ist der vollständige Verfall der Marke rechtskräftig.
Können also alle Händler mit dem Begriff BLACK FRIDAY werben in diesem November?
Es besteht noch die letzte rechtliche Unsicherheit, ob dieser Fall nochmals vor dem BGH verhandelt werden wird. Denn wenn die Markeninhaberin Nichtzulassungsbeschwerde erhebt und wenn dieser dann auch stattgegeben würde, dann würde dieser Fall als Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof fortgeführt werden. Bis zu einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher der vollständige Verfall der Marke BLACK FRIDAY nicht rechtskräftig. Die Holding aus Hongkong könnte möglicherweise noch immer Abmahnungen versenden mit dem Hinweis einer möglichen Nichtzulassungsbeschwerde.
Schon jetzt aber hat die Markeninhaberin keine Sicherheit, um nochmals Abmahnungen auszusprechen. Denn die Entscheidung über den Verfall der Marke BLACK FRIDAY ist ja derzeitiger Stand des Rechts.
Eine Abmahnung gegen Händler ist zum jetzigen Zeitpunkt daher eher unwahrscheinlich.
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