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BGH: KÖLNER DOM ist keine Marke



Kölner Dom ist keine Marke sagt der BGH

Der Kölner Dom ist ein weltweit bekanntes Bauwerk und seit 1996 von der UNESCO als Welterbe eingestuft. Neben dem Schloss Neuschwanstein zählt der Kölner Dom zu den bekanntesten Gebäuden in Deutschland.

Und wie Neuschwanstein sollte der Kölner Dom als eine Marke geschützt werden, die Hohe Domkirche zu Köln hatte das Zeichen "KÖLNER DOM" am 18. Oktober 2018 zur Eintragung als deutsche Wortmarke zur Anmeldung in verschiedenen Nizza-Klassen beim DPMA angemeldet. Vergeblich, die Eintragung wurde abgelehnt, zuletzt vom Bundespatentgericht (BPatG, 19.01.2023 - 25 W (pat) 526/21). Gegen diese Eintscheidung legte die Markenanmelderin Rechtsbeschwerde ein.

Jetzt hat der BGH darüber entschieden und ebenfalls die Markeneintragung des Begriffs Kölner Dom wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt (BGH, 12. Oktober 2023, I ZB 28/23, veröffentlicht am 12. Januar 2024). Der Kölner Dom kann nicht als Marke unter Schutz stehen.

Ist dies eine erstaunliche Entscheidung, wenn man bedenkt, dass zwar der BGH in 2012 die Markenanmeldung Neuschwanstein ablehnte, der EuGH aber mit seiner Entscheidung von 2018 den Markenschutz als Unionsmarke für den Begriff Neuschwanstein als zulässig einstufte (EuGH, GRUR 2018, 1146)?
Wäre nicht sogar eine Neuorientierung des BGH zu erwarten gewesen und Berücksichtigung der EuGH Entscheidung Neuschwanstein für die jetzige Entscheidung Kölner Dom?

Kölner Dom – eine Markenanmeldung analog zur Marke Neuschwanstein?


Der EuGH hat ja bekanntermaßen entschieden, dass die Tatsache, dass Waren als Souvenir einzustufen wären, kein Argument ist für eine Ablehnung als Marke. Entscheidend ist vielmehr wie bei jeder Markenanmeldung, dass die Marke dem Verbraucher einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft gibt, ohne jedoch beschreibend zu sein über die beanspruchte Ware oder Dienstleistung.

Und in dieser Hinsicht hatte der EuGH in Bezug auf Neuschwanstein seiner Entscheidung die Feststellung des Europäischen Gerichts (EuG) als Vorinstanz zugrunde gelegt, dass „Neuschwanstein“ wörtlich „der neue Stein des Schwans“ bedeute und damit ein erfundener und origineller Name sei. Der EuGH hat in Bezug auf den Begriff Neuschwanstein festgestellt, dass der Begriff nicht beschreibend sei und Unterscheidungskraft vorliege.

Doch bei dem Begriff Kölner Dom liegt die Sache ganz anders, erklärte der BGH. Denn das vorliegende Anmeldezeichen Kölner Dom bestehe aus einer adjektivierten Ortsangabe (Kölner) und einer Bauwerksbezeichnung (Dom), die in sprachüblicher Weise zu einem allgemein gebräuchlichen Begriff eines weltbekannten Bauwerks zusammengefasst sind, das seit 1996 auch UNIESCO Welterbe ist.

Ohnehin sieht der BGH die teilweise abweichende Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens "Neuschwanstein" durch den Gerichtshof der Europäischen Union und des BGH als folgerichtige Konsequenz aus der Tatsache, dass sowohl BGH als EuGH jeweils die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen hatten. Und das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum und das Bundespatentgericht hatten nicht dieselben Feststellungen hinsichtlich des Verkehrsverständnisses im Hinblick auf die Bedeutung des Zeichens "Neuschwanstein" getroffen.

Kölner Dom ist keine Marke


Der Kölner Dom ist als Kirche, Kulturdenkmal und Touristenattraktion bekannt. Das für sich genommen, ist aber kein Grund für fehlende Unterscheidungskraft.

Aber dem Argument der Markenanmelderin, maßgebliche Verbraucher würden in der Begegnung mit Waren mit der Bezeichnung „KÖLNER DOM“ stets auf die Anmelderin als Eigentümerin des Doms schließen, diesem Argument folgte der BGH nicht. Gegen ein solches Verständnis spricht die Vielzahl an Souvenirläden verschiedener Anbieter rund um Sehenswürdigkeiten, die sich rund um den Dom angesiedelt haben und die Waren mit dem Kölner Dom anbieten, erläuterte der BGH.

KÖLNER DOM – eine BGH Leitsatzentscheidung


In Verbindung mit von der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr in dem Aufdruck "KÖLNER DOM" lediglich einen motivartigen Hinweis auf die bekannte Sehenswürdigkeit sehen, hatte das vorinstanzliche Bundespatentgericht festgestellt.

Der BGH bestätigte diese Feststellung. Nahezu sämtliche die in den Nizza-Klassen 14, 16 und 25 beanspruchten Waren würden üblicherweise auch als Souvenirartikel eingesetzt, und insbesondere für solche Waren, die regelmäßig als Souvenirartikel vermarktet würden, gelte die zu Recht vorgenommene Einordnung, es handele sich um ein dekoratives Element, nicht aber um einen Herkunftshinweis.

Zudem hatte das Bundespatentgericht – zu Recht - festgestellt, dass der Verkehr die Bezeichnung KÖLNER DOM auf nicht als Souvenirartikel in Betracht kommenden Waren ebenfalls nicht als betrieblichen Herkunftshinweis erkennt. Und gegen diese Beurteilung erhob die Rechtsbeschwerde auch keine gesonderten Rügen.

Ohne Erfolg machte die Rechtsbeschwerde geltend, das Bundespatentgericht habe nicht sämtliche wahrscheinliche Verwendungsarten der angemeldeten Marke geprüft. Die Anmelderin beabsichtige nicht, die Anmeldemarke ausschließlich zum Vertrieb von Souvenirs zu verwenden.

Der BGH bestätigte, dass die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, geprüft werden muss (EuGH, GRUR 2019, 1194 - #darferdas?; BGH, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 15] - #darferdas? II). Einzubeziehen sind alle wahrscheinlichen Verwendungsarten der angemeldeten Marke geprüft werden, soweit sie praktisch bedeutsam sind.

Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen jedoch schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt, erklärte der BGH und legte dies auch als 1. Leitsatz der Entscheidung Kölner Dom fest.

Nach Auffassung des BGH wird das Anmeldezeichen „KÖLNER DOM“ auch unter Berücksichtigung sämtlicher praktisch bedeutsamer und daher wahrscheinlicher Verwendungsarten in Verbindung mit den beanspruchten Waren nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst.

"Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Neuschwanstein)."
So lautet der 2. Leitsatz der BGH Entscheidung KÖLNER DOM.

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts wurde vom BGH vollständig bestätigt und die Klage zurückgewiesen (BGH Entscheidung KÖLNER DOM, I ZB 28/23). Die Eintragung als deutsche Marke Kölner Dom ist nicht zulässig.

Markenanmeldung, Markenschutz und Markenverteidigung


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