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EuGH: Weinetikett und geographischer Ursprung bei auswärtiger Kelterung



EuGH: Weinetikett mit Weinbau Betrieb Name trotz auswärtiger Kelterung

Ein Weinetikett gibt dem Verbraucher eine Sicherheit und Orientierung der originalen Herkunft.

Zudem kann Wein auch unter Schutz als geschützter Ursprungsbezeichnung oder [geschützter] geografischer Angabe stehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wird die von Rebflächen eines Weinbaubetriebs stammen und das die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.

Doch gilt dieser Schutz als geografische Ursprungsbezeichnung oder die traditionelle Bezeichnung „Gutsabfüllung“ auch als rechtmäßig, wenn der Wein auf gepachteten Feldern wächst und geentet wird und dort auch gekeltert wird? Vor allem, wenn diese auswärtige Weinernte und Kelterung 70 km vom eigentlichen Weinbaubetrieb entfernt liegt?
Ein solcher Fall wurde am 23. November 2023 vom EuGH in einer Vorabvorlagefrage aus Deutschland entschieden (C 354/22).

Geschützter Ursprungsbezeichnung oder [geschützte] geografische Angabe


Unter dem Schutz als Geschützter Ursprungsbezeichnung oder [geschützte] geografische Angabe stehen viele der von Verbraucher geschätzte Produkte wie z. B. „Scotch Whisky”, „Dresdner Stollen“, “Lübecker Marzipan”, „Aceto Balsamico di Modena“, „Morbier“ und “Champagne”. In diesem Schutzbereich greift eine eigene EU-Verordnung, die Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Kurz gesagt liegt diese fest, dass strenge Vorgaben für die Produktion und für die Verarbeitung der so geschützten Produkte einzuhalten sind, und zwar insbesondere in der Region, die beansprucht wird.

Beim Weinanbau in Deutschland ist zudem eine deutsche Verordnung zu beachten, die Weinverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827). Demnach darf der Begriff ‚Gutsabfüllung‘ nur dann gebraucht werden, wenn die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit 1. Januar des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden (Auszug aus § 38 der Weinverordnung).

Schließlich regelt auch eine eigene Verordnung die Etikettierung und Aufmachung von Weinbauerzeugnissen (Kapitel IV der Delegierten Verordnung 2019/33; diese Verordnung ergänzt die Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse Nr. 1308/2013 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und traditionelle Begriffe sowie die Etikettierung und Aufmachung im Weinsektor.

EuGH: Umfasst der Weinbaubetrieb eine auswärtige Kelterung?


In dem jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall ging es um die Verwendung der Begriffe „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ bei der Aufmachung der Weine und auf dem Weinetikett, bei denen die von gepachteten Rebflächen stammenden Trauben in einer bei einem anderen Weinbaubetrieb angemieteten Anlage gekeltert wurden – ca. 70 km entfernt vom eigentlichen Weinbaubetrieb und in der Kelteranlage eines anderen Weinbaubetriebs, die für 24 Stunden ausschließlich angemietet worden war.

Die Frage war also, ob die Weinherstellung und Weinbereitung „vollständig“ im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgen muss, der auch auf dem Weinetikett genannt ist., und was diese Vollständigkeit in der Praxis bedeutet.

Der EuGH äußerte sich zunächst zu dem Schutz als geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe. Ein solcher Schutz sei ausschließlich den Weinbaubetrieben vorbehalten, deren Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.

Im vorliegenden Fall, so ergänzte der EuGH, sei davon auszugehen, dass gepachteten Rebflächen, die ungefähr 70 km von den Hauptgeschäftsräumen des namensgebenden Weinbaubetriebs entfernt sind, von derselben geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe wie dieser Betrieb erfasst werden. Dies habe das vorlegende Gericht zu prüfen.

Das Gericht verwies in diesem Kontext auf die unternehmerische Freiheit in landwirtschaftlichen Betrieben. Der Begriff des Betriebs im Sinne von Art. 54 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2019/33 ist laut EuGH nicht auf die Flächen beschränkt, die im Eigentum des Erzeugers stehen oder sich in deren Nähe befinden, sondern kann sich auch auf gepachtete Rebflächen erstrecken, die gegebenenfalls an einem anderen Ort liegen.

EuGH: Weinetikett mit ‚Gutsabfüllung‘ trotz auswärtiger Kelterung, wenn…


Ein Weinetikett kann daher eine Weingut-Bezeichnung nennen trotz auswärtiger Kelterung, wenn…

- diese Anlage für die für den Keltervorgang erforderliche Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung gestellt wird
- und der auf dem Weinetikett genannte Weinbaubetrieb die tatsächliche Leitung, die enge und ständige Überwachung und die Verantwortung für diesen Vorgang übernimmt.

Der EuGH ergänzte, dass für die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Weinbereitung im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt, ist es irrelevant, dass der Weibaubetrieb, der die Kelteranlage vermietet, ein Eigeninteresse an der Art und Weise der Durchführung der Kelterung hat, insbesondere aufgrund einer Vertragsklausel über einen ertrags- und qualitätsabhängigen Zuschlag je Hektoliter Wein.

Mit diesem Urteil gibt es Rechtssicherheit für Weinbaubetriebe, mit denen sich in der Praxis arbeiten lässt.

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