EPA Drilling Path Entscheidung: Selektion von optimalem Pfad
In der aktuellen EPA Entscheidung Drilling Path richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung Drilling path/MOTIVE DRILLING (Nr. 14817595.3) zurückzuweisen. Es handelt sich dabei um ein Verfahren zum Auswählen eines aus einer Vielzahl von Konvergenzpfaden, um letztlich einen optimalen Pfad für ein Bohrloch zu liefern im Bereich von Bohrungen zur Gewinnung von Mineralien.
Wir stellen diese Entscheidung vor, weil sie nicht nur für den hier relevanten technischen Bereich von Bohrungen interessant ist, sondern optimierte Zielpfade auch in anderen Bereichen wichtig sind, beispielsweise bei der dynamischen Anpassung der von einem (automatisierten) Navigationssystem angezeigten Route während der Fahrt eines Fahrzeugs. Und ist die Selektion von einem optimalen Pfad nicht ohnehin bekannter Stand der Technik?
Der Sachverhalt
In der patentrechtlichen Sache ging es um die Zurückweisung einer Europäischen Patentanmeldung wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit – ein klassischer Grund für eine Zurückweisung.
Die Anmeldung wurde in allen Anträgen zurückgewiesen, die sich auf die Verwendung bekannter technischer Mittel aus verschiedenen zitierten Dokumenten stützte.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ihre Erfindung im Gegensatz zu den Dokumenten des Standes der Technik eine dynamische Pfadgenerierung während des Bohrens beinhaltet und dass dies als technischer Beitrag angesehen werden sollte.
Vor der Beschwerdekammer des EPA beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage mehrerer Anträge, einschließlich eines Hauptantrags und mehrerer Hilfsanträge. Die Kammer ließ einige der Hilfsanträge zu und hielt es für zweckmäßig, mit der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit mit dem geänderten siebten Hilfsantrags (Hilfsantrag 7A) zu beginnen.
An dessen Beispiel erläuterter die Beschwerdekammer ihre Entscheidung.
Selektion von optimalem Pfad - Erfinderische Tätigkeit?
Die Prüfungsabteilung wies die Anmeldung auf der Grundlage bekannter technischer Mittel zurück, doch die Kammer hält das Dokument D2 für einen geeigneteren Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Denn in Dokument D2 wird ein Verfahren zur Planung und Durchführung von Bohrungen beschrieben, bei dem ein Computer verwendet wird, um auf der Grundlage von Randbedingungen Bohrbahnen zu erzeugen und diese zu bewerten, um Pfade für die Bohrung zu bestimmen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich ihre Erfindung dadurch unterscheide, dass sie die Bahnen während des Bohrens generiere, während D2 dies in der Planungsphase tue.
Die Kammer hielt dieses Argument jedoch für nicht überzeugend. Ihrer Ansicht nach sei es als naheliegend anzusehen, die Lehre von D2 auf die Erzeugung von Bahnen während des Bohrens anzuwenden, indem der Fachmann die Zielbereiche oder -segmente durch den Zielpfad ersetzt.
Konkrete Daten als Unterscheidungsmerkmale – technische Wirkung?
Die Beschwerdeführerin glaubte dennoch über ein gutes Argument zu verfügen. Denn im Unterschied zu D2 weist die strittige Patentanmeldung Merkmale zur Berechnung des Abstands zu den Zielbahnen und des Offsetwerts der erzeugten Bahnen auf. Ist dies ein klares Unterscheidungsmerkmal? Immerhin ist Klarheit im Patentanspruch eine gute Voraussetzung zu einer erfolgreichen Patentanmeldung.
Die Beschwerdekammer sah das anders. Diese Merkmale sind zwar konkret, doch sie leisten keinen technischen Beitrag und können daher keine erfinderische Tätigkeit begründen. Da die übrigen Verfahrensschritte keinen Gebrauch von den berechneten Werten machen, könne keine technische Wirkung festgestellt werden, die die Nutzung eines Computers hinausgeht, entschied die Beschwerdekammer. Denn diese Merkmale definieren im Wesentlichen eine Grundform der numerischen Integration und damit eine mathematische Methode, die an sich nicht technisch ist (Artikel 52 (2) a) EPÜ).
Vergeblich argumentierte die Beschwerdeführerin, dass erfindungsgemäß die Generierung der Bahnen und die Auswahl eines Bohrplans während des Bohrvorgangs und daher dynamisch erfolge, während sie bei D2 in der Planungsphase stattfinde.
Weil aber der Wortlaut des Anspruchs nicht auf den Fall beschränkt ist, dass die Schritte während des Bohrvorgangs ausgeführt werden, hielt die Kammer dieses Argument nicht für überzeugend.
Die Kammer kam zu dem Schluss, dass die Unterscheidungsmerkmale von Anspruch 1 keine erfinderische Tätigkeit gegenüber D2 begründen. Die Beschwerde wurde vollständig zurückgewiesen (T 1401/20 (Drilling path/MOTIVE DRILLING)).
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig ein genauer Entwurf einer Patentanmeldung ist für die Schutzfähigkeit. Unsere Patentanwaltskanzlei verfügt darin über viel Erfahrung. Auch geben wir Ihnen gerne eine realistische erste Einschätzung zur Patentfähigkeit Ihrer Erfindung, die gerade im Bereich von "digitalen" Erfindungen nicht immer einfach ist.
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