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Emmentaler: aus der Schweiz und Kollektivmarke?



Emmentaler - ein Käse aus der Schweiz? Eine Kollektivmarke?

Ist Emmentaler ein Inbegriff für Käse oder für einen Käse aus der Schweiz?

Dieser interessante Fall um den beschreibenden Charakter der Wortmarke EMMENTALER und die Möglichkeit, ein Zeichen mit geografischer Herkunftsbezeichnung als Kollektivmarke zu schützen, wurde am 24. Mai 2023 von dem Europäischen Gericht (EuG) entschieden.

Der Sachverhalt


Markenanmelderin und Klägerin ist die Schweizer Branchenorganisation Emmentaler Switzerland. Diese wollte die Bezeichnung EMMENTALER als Wortmarke in der EU schützen lassen, aus einer Internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union heraus.

Sogar der Duden beschreibe Emmentaler als ausdrücklich Schweizer Käse mit Löchern. Genau diesen Duden Eintrag aber hatte das Europäische Patentamt als Grund angeführt, die gewünschte Markenanmeldung zurückzuweisen wegen beschreibendem Charakter des Zeichens.

Der Begriff EMMENTALER ist im deutschsprachigem Duden Eintrag bezeichnet als „vollfette[r] Schweizer Käse mit kirschgroßen Löchern und nusskernartigem Geschmack; Emmentaler Käse“.

Die Frage war also, ist der Emmentaler ein Inbegriff für irgendeinen Käse mit Löchern oder für einen solchen Käse aus der Schweiz?
Denn wird EMMENTALER als Begriff ganz allgemein als Käse von Verbrauchern angesehen, ist dieses Zeichen beschreibend für die beanspruchten Waren in der Nizza Klasse 29. Begriffe gelten als beschreibend, wenn sie entweder die beanspruchten Waren und Dienstleistungen umschreiben - siehe z. B. unseren Artikel über die Marke SoulBites - oder dies nach dem allgemeinen Verständnis des Publikums tun.

EuG: EMMENTALER wird als Käsesorte verstanden


Das EuG war der Ansicht, dass die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise das Zeichen EMMENTALER unmittelbar als Bezeichnung für eine Käsesorte verstehen und verwies auf mehrere EU Länder, in der diese Wahrnehmung besteht.

Entsprechend bestritt die Klägerin, die Schweizer Branchenorganisation Emmentaler Switzerland, auch gar nicht die öffentliche Wahrnehmung, Emmentaler sei ein Hartkäse mit Löchern. Aber, so argumentieren sie, es sei eben eindeutig ein Schweizer Käse, und das beweise ja auch der genannte DUDEN Eintrag. Die Beschwerdekammer habe sich zu Unrecht auf diese Definition gestützt, da der Duden nicht angebe, dass dieser Begriff in der deutschen Sprache eine Käsesorte bezeichne, sondern ausdrücklich klarstelle, dass es sich um einen Schweizer Käse handele.

Das EuG wies diese Argumentation zurück. Zwar enthalte der genannte Duden Eintrag den Ausdruck „Schweizer Käse“, dieser jedoch werde durch eine zweite Definition, nämlich „Emmentaler Käse“, ergänzt, und zwar ohne weitere Angaben insbesondere zur geografischen Herkunft. Emmentaler sei daher auch laut Duden als eine Käsesorte mit Löchern und nussartigem Geschmack zu sehen, erläuterte das Gericht. Und da es für die Ablehnung der Eintragung eines Zeichens genügt, dass dieses Zeichen nur in einem Teil der Union beschreibenden Charakter hat, sogar auch nur in einem einzigen Mitgliedsland, sei EMMENTALER zurecht als beschreibend eingeschätzt worden.

Damit scheiterte der Schweizer Verband in seinem wichtigsten Punkt. Der Verband wollte mit der Klage erreichen, dass nur Schweizer Emmentaler so bezeichnet werden darf. Bei einem Käse, der nicht aus der Schweiz stammt, müsste dann die Herkunftsregion genannt werden, beispielsweise also Fränkischer Emmentaler, Holsteiner Emmentaler oder Normannischer Emmentaler.

EMMENTALER in Alleinstellung als Kollektivmarke?


Vergeblich machte die Klägerin geltend, dass der Bezeichnung Emmentaler in Alleinstellung der Schutz als Kollektivmarke nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zu gewähren sei, da sie sich auf die geografische Herkunft der betreffenden Waren beziehe. Dagegen gab es sogar politischen Widerspruch, denn es widersprachen sowohl das EUIPO als auch die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik.

Der EuG wies die Argumentation der Klägerin zurück und führte dazu Überlegungen in Bezug auf das Zusammenspiel aus zwischen Art. 74 Abs. 2 dieser Verordnung (zu beschreibenden Zeichen oder Angaben, die als Kollektivmarken bezeichnet werden können), und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zu beschreibenden Marken.

Grundsätzlich, so erläuterte das Gericht, können Kollektivmarken zwar auch aus Zeichen oder Angaben bestehen zur Bezeichnung der geografischen Herkunft (abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c). Diese Ausnahme sei jedoch eng auszulegen und gelte nur für Zeichen, die als Angabe der geografischen Herkunft dieser Waren erachtet werde.

Da jedoch die angemeldete Marke für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise eine Käsesorte beschreibe und nicht als geografische Herkunftsangabe für den betreffenden Käse wahrgenommen werde, genieße sie als Kollektivmarke keinen Schutz.

Das Gericht wies daher die Klage vollständig zurück (EuG, 24. Mai 2023, T 2/21).

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