BPatG hat Dekodierung Patent in DE für nichtig erklärt
Das Bundespatentgericht hat am 17. Mai ein Europäisches Patent von Huawei im Bereich Mobilfunk und Telekommunikation für das Hoheitsgebiet Deutschland für nichtig erklärt. Im Prozess der Datenkomprimierung und Dekodierung von Sprach-, Bild-, Audio- und Videoübertragungen beanspruchte das Patent Schutz für ein Verfahren zur Vorhersage eines Bandbreitenerweiterungs-Frequenzbandsignals unter Anwendung von Dekodierung.
Im Bereich der digitalen Kommunikation sind Kompressions- und Kodierungstechnologien sowie Dekodierungstechnologien sehr weit verbreitet. Ist ein Verfahren zur Vorhersage eines Bandbreitenerweiterungs-Frequenzbandsignals, wie es das Streitpatent von Huawei beschreibt, bereits aus dem internationalen MPEG-4 Standard bekannt? Das jedenfalls war das Argument der Klägerin der Nichtigkeitsklage gegen das Huawei Dekodierung Patent.
Das Streitpatent: Europäisches Dekodierung Patent von Huawei
Das Streitpatent von Huawei trägt die Bezeichnung „PREDICTION METHOD AND DECODING DEVICE FOR BANDWIDTH EXPANSION BAND SIGNAL”, in der deutschen Übersetzung: „Vorhersageverfahren und Decodierungsvorrichtung für ein Bandbreitenerweiterungs-Bandsignal“. Unter Inanspruchnahme der Priorität der chinesischen Anmeldung CN 201310034240 vom 29. Januar 2013 wurde das Streitpatent im Juli 2013 als PCT/CN2013/079883 international angemeldet und am 24. Juni 2020 als Europäisches Patent EP 2 940 685 B1 veröffentlicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) führt das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 60 2013 070 229.2.
Das Streitpatent beschreibt die Aufgabe, technische Probleme in der Übertragung von Audio- und Videodaten zu lösen, insbesondere im Fall einer niedrigen Bitrate. Üblich ist die allgemein bekannte BWE-Technologie (Band Width Extension), durch die ein Anregungssignal im Niedrigfrequenzband in das Hochfrequenzband kopiert wird. Das Streitpatent stellte sich die Aufgabe, beim Kopieren zwischen den aufeinanderfolgenden Rahmen für Kontinuität zu sorgen und damit für mehr Qualität der Signale und auch für mehr Hörqualität.
Der MPEG-4 Standard wiederum ist bereits in erster Version seit 1998 als internationaler Standard für Kompression und (DE)Kodierung von Audio- und Videosignalen etabliert. Mit seiner Entscheidung bezog sich das Bundespatentgericht auf die folgende Version des MPEG-4 Standards von 2009:
MPEG-4, International Standard ISO/IEC 14496-3, Fourth edition 2009-09-1: Information technology – Coding of audio-visual objects – Part 3: Audio. Reference number, ISO/IEC 14496-3:2009(E). 1416 Seiten.
Mit einer Nichtigkeitsklage wegen fehlender Patentfähigkeit durch zwei Klägerinnen wurde das Patent für den Hoheitsbereich Deutschland in vollem Umfang angegriffen. Das Bundespatentgericht hat darüber am 17. Mai 2024 entschieden ((BPatG, 4 Ni 49/22 (EP) verbunden mit 4 Ni 53/22 (EP)).
MPEG-4 Standard im Vergleich zum Streitpatent
Ein wichtiger Punkt in der Entscheidung des Gerichts war die Frage nach einem durchgängigen Frequenzbereich für die erfindungsgemäße Vorhersage. Denn gemäß MPEG-4 Standard wird das Frequenzbereichssignal des AAC-Dekodierers zunächst in ein Zeitbereichssignal umgewandelt und dieses dem SBR-Werkzeug zur Verfügung gestellt. Doch das sei nicht schädlich, entschied das BPatG, weil laut Streitpatent nicht nach einem durchgängigen Frequenzbereich für die Vorhersage des Bandbreitenerweiterungsfrequenzbandsignals verlangt wird.
Frequenzbereichssignal und die Ansicht des Fachmanns
Ohnehin transformiert das MPEG-4 SBR-Werkzeug sein im Zeitbereich vorliegendes Eingangssignal mittels einer digitalen Filterbank in den komplexwertigen QMF-Bereich (Quadrature Mirror Filter). Und das entspreche einer Frequenztransformation, ergänzte das BPatG.
Ein Fachmann verstehe unter dem Frequenzbereichssignal quantisierte Spektralkoeffizienten eines frequenzdiskreten Spektrums für den niedrigen Frequenzbereich, denn ihm sei bekannt, dass viele Audio-Kodierer eine Transformation der zu übertragenen Audiosignale vom Zeit- in den Frequenzbereich durchführen und quantisierte Spektralkomponenten des so erzeugten frequenzdiskreten Spektrums kodieren und als Bitstrom an den Dekodierer übertragen.
Insbesondere im Mobilfunkbereich werden Signale in als Rahmen (engl: frames) bezeichneten Zeitabschnitten verarbeitet. Das höchste vom Kodierer kodierte und an den Dekodierer übertragene Frequenzbin (siehe Merkmal 1.2: decoding … to obtain a frequency domain signal … highest frequency bin, to which a bit is allocated) kann sich im Laufe der Zeit ändern, somit auch von frame zu frame.
Doch dem Streitpatent sei nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar durch den Fachmann, ob nicht nur die höchste, sondern auch die niedrigste Frequenz, die vom Dekodierer empfangen und dekodiert wird, (rahmenweise) variabel ist, stellte das BPatG fest.
Dekodierung Patent in DE vom BPatG für nichtig erklärt
Zusammenfassend begründete das Bundespatentgericht seine Entscheidung damit, dass die wesentlichen Merkmale des Patents bereits im MPEG-4 Standard beschrieben sind und somit keine Neuheit oder erfinderische Tätigkeit vorliegt, die für eine Patentfähigkeit vorliegen muss. Auch die Beurteilung weiterer Merkmale des Patents durch das Bundespatentgericht ergab, dass diese im MPEG-4 Standard beschrieben sind. Dazu zählen Merkmale zur Vorhersage des Erregungssignals des Bandbreitenerweiterungsfrequenzbands und deren detaillierte Umsetzung.
Das Dekodierung Patent wurde für das Hoheitsgebiet Deutschland vollständig für nichtig erklärt, auch in den Fassungen aller Hilfsanträge (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ). Ob diese Entscheidung rechtskräftig ist, wird sich zeigen. Eine Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
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