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EuG: Big Mac Marke teilweise für verfallen erklärt



EuG: Big Mac Marke in Teilen für verfallen erklärt

Das EuG hat die Marke Big Mac, die als Unionsmarke geschützt ist seit 1996, teilweise für verfallen erklärt. In einem Verfallsantrag gegen die Marke Big Mac wegen Nicht-Benutzung der Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen gab das Europäische Gericht beiden Parteien recht – in Teilen.

- 2017 hatte die Klägerin, die Supermac’s Holding (Irland) einen Verfallsantrag gegen die Unionsmarke Big Mac von MacDonalds gestellt (gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

- Die Nichtigkeitsabteilung gab diesem Antrag statt und erklärte die Marke Big Mac für verfallen wegen Nicht-Benutzung

- Mac Donalds legte Beschwerde dagegen ein und erhielt Recht: eine Beschwerdekammer des EUIPO hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf, Super Mac war wieder als Unionsmarke geschützt

Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekammer legte die Supermac’s Holding Klage vor dem Europäischen Gericht ein – über die aktuell entschieden wurde (EuG T 58/23, 5. Juni 2024).

Verfallsantrag gegen die bekannte Marke Big Mac


Grundsätzlich können Markeninhaber beliebig oft den Markenschutz verlängern, theoretisch also für immer. Dennoch können auch große bekannte Marken angefochten werden, denn Markenschutz wird nur dann gewährt, wenn die Marke auch tatsächlich im gewerblichen Umfeld genutzt wird – und zwar für die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutzanspruch gestellt ist.

Markeninhaber müssen daher für den Erhalt ihrer Schutzreche den Nachweis für eine solche gewerbliche Benutzung erbringen können. Konkret ging es bei dem vorliegenden Verfallsantrag gegen die Marke Big Mac um den Zeitraum der letzten 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragsstellung (April 2017).

War die Marke Big Mac in der Europäischen Union gewerblich genutzt worden für Waren und Dienstleistungen der Nizza Klassen 30 („Essbare Sachwiches“) , 29 („Lebensmittel aus Fleisch- und Geflügelprodukten“;) und 42 („Schnellrestaurantdienstleistungen“ , „Drive-Through-Einrichtungen“)?

Mac Donalds legte eine Vielzahl an Nachweisen aus den gewerblichen Aktivitäten in Frankreich vor, Ausdrucke von Werbeplakaten, Screenshots eines 2016 in Frankreich ausgestrahlten Fernsehspots und Screenshots des Facebook-Accounts von McDonald's Frankreich aus dem Jahr 2016, auf denen „Big Mac“ gut sichtbar zu sehen war und auch „Big Mac Chicken“.


Beschwerdekammer des EUIPO gab Mac Donalds Recht


Die Beschwerdekammer hatte eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke im Zusammenhang mit den betreffenden Dienstleistungen anerkannt.

Big Mac – Markenschutz in der Nizza-Klasse 42

Die Beschwerdekammer hatte ausgeführt, dass zum einen die Marke MCDONALD's der Streithelferin für Dienstleistungen von Schnellrestaurants und für Fast-Food-Produkte auf der Speisekarte von Schnellrestaurants bekannt sei und dass zum anderen BIG MAC als eine der Untermarken der Streithelferin Mac Donalds dem breiten Publikum gut bekannt sei, da es als exklusives Produkt der aufgeführt sei.

Big Mac – Markenschutz als „Fleisch- und Hühnchensandwiches“

Beschwerdekammer nahm an, dass die Benutzung der angefochtenen Marke Big Mac im Zusammenhang mit „Fleisch- und Hühnchensandwiches“ ausreiche, um die Eintragung der Marke für die etwas weiter gefasste Kategorie der „essbaren Sandwiches“ aufrechtzuerhalten (Nizza-Klasse 30). Das Wort „edible“ bedeute z. B. „essbar, zum Verzehr geeignet“, und da die Benutzung der streitigen Marke für „meat sandwiches“ und „chicken sandwiches“ nachgewiesen worden sei, die sowohl essbare als auch verzehrbare Sandwiches seien, sei die Benutzung der streitigen Marke auch für „edible sandwiches“ nachgewiesen worden.

Auch nahm sie die Benutzung der angefochtenen Marke Big Mac als nachgewiesen an zu „aus Geflügelprodukten zubereitete Lebensmittel“ (Nizza-Klasse 29), da diese in die weiter gefasste Kategorie der „aus Geflügelprodukten zubereiteten Lebensmittel“ fielen. War damit der Nachweis für die Benutzung der Marke Big Mac für „Chicken Sandwiches“ erbracht, wie die Beschwerdekammer entschieden hatte?

EuG: Marke Big Mac in Teilen erhalten


Das EuG gab beiden Parteien in Teilen recht.

Mac Donalds habe den Nachweis für die gewerbliche Nutzung der Marke Big Mac als „edible sandwiches“ der Nizza-Klasse 30 erbracht. Die Benutzung der angefochtenen Marke Big Mac ist auch für „aus Fleischerzeugnissen zubereitete Lebensmittel“ nachgewiesen worden, da diese in die weiter gefasste Kategorie der „aus Fleischerzeugnissen zubereiteten Lebensmittel“ fielen, also diese Waren eine homogene Kategorie bilden. Das sei knapp, aber zurecht begründet worden, erklärte das EuG.

Die Klägerin machte vergeblich geltend, dass „Fleisch-Sandwiches“ und „Hühner-Sandwiches“ zu Unrecht in den Klassen 29 und 30 eingetragen seien, da nach der Nizzaer Klassifikation alle Arten von essbaren Sandwiches, einschließlich Fleisch- oder Hühner-Sandwiches, zur Klasse 30 gehörten.
Waren oder Dienstleistungen, die zu einer Klasse oder Kategorie gehören, können nach Rechtsprechung jedoch auch zu einer anderen Klasse oder Kategorie gehören (Urteil vom 21. Oktober 2014, Szajner/HABM - Forge de Laguiole [LAGUIOLE], T-453/11, EU:T:2014:901, Rn. 88).

EuG: Marke Big Mac in Teilen für verfallen erklärt


Dennoch gab das EuG dem Einwand gegen Markenschutz in der Nizza-Klasse 29 für die Marke Big Mac statt. Die vorgelegten Beweise hätten nicht für den fraglichen Zeitraum die Benutzung der Marke als „Chicken Sandwiches“ nachweisen können, entschied das EuG. Zwar zeigen die Beweismittel, dass die streitigen Waren im maßgeblichen Zeitraum in Frankreich im Rahmen von Werbemaßnahmen unter der angegriffenen Marke dargestellt wurden, aber es gibt keine Angaben zu insbesondere Umsatzvolumen, Dauer der Benutzung der Marke und die Häufigkeit der Benutzung.

Und auch die Benutzung der Marke Big Mac zu den Dienstleistungen als Schnellrestaurant sei nicht ausreichend nachgewiesen, stellte das EuG fest. Mac Donalds legte zwar zahlreiche Beweismittel vor. Keines dieser Beweismittel bezieht sich jedoch auf die betreffenden Dienstleistungen, selbst wenn sie als Dienstleistungen von Schnellrestaurants verstanden werden. Sie enthalten keinen Hinweis auf das Vorhandensein der von der angefochtenen Marke Big Mac erfassten Dienstleistungen. Die Marke Big Mac wird in diesen Nachweisen nur im Zusammenhang mit „Fleischsandwiches“ verwendet.

Nach Ansicht des EuG widerspricht es der Rechtsprechung , dass die Bekanntheit einer Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen den Umfang der Benutzung einer anderen Marke beeinflussen könne, weil das Publikum eine Verbindung zwischen diesen Marken herstellen könne. Die Benutzung einer Marke kann nicht durch Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen nachgewiesen werden, sondern muss durch solide und objektive Beweise belegt werden.

Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Dezember 2022 (Sache R 543/2019-4) wird teilweise aufgehoben und dahin abgeändert:
Big Mac bleibt zwar Unionsmarke z. B. als „Fleischsandwich“ und für Waren der Klasse 30, wird aber teilweise für verfallen erklärt hinsichtlich der Waren „Chicken Sandwiches“ in den Klassen 29 und 30 und der Waren „aus Geflügelprodukten zubereitete Lebensmittel“ in Klasse 29 und der „Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Restaurants und anderen Betrieben oder Einrichtungen, die zum Verzehr zubereitete Speisen und Getränke und Drive-Through-Einrichtungen anbieten; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ in Klasse 42.

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