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Anteilsfaktor in der Arbeitnehmererfindungsvergütung



Anteilsfaktor in Arbeitnehmererfindungsvergütung

Der genaue Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert wird in Prozentwerten ausgedrückt und als Anteilsfaktor bezeichnet. Er hängt davon ab, welche Vorteile der Arbeitnehmer gegenüber einem außenstehenden Erfinder bei der Entstehung der Erfindung und in welchem Maße das Zustandekommen der Erfindung deshalb dem Unternehmen zuzuschreiben ist.

Denn da das Unternehmen förderlichen Rahmenbedingungen geschaffen und finanziert hat für das Zustandekommen der Arbeitnehmererfindung, hat das Unternehmen regelmäßig den größten Anteil an der Arbeitnehmererfindung.

Anteilsfaktor und die Wertzahlen a, b, c


In welchem Maße das Zustandekommen der Erfindung dem Unternehmen zuzuschreiben ist, diese Fragestellung wird gemäß den Richtlinien aus den Perspektiven „Stellung der Aufgabe“ (Wertzahl „a“), „Lösung der Aufgabe“ (Wertzahl „b“) und „Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb“ (Wertzahl „c“) mit Wertzahlen bewertet. Die dabei erreichte Gesamtzahl („a“+“b“+“c“) wird sodann gemäß RL Nr. 37 einem Prozentwert zugeordnet, der den Anteil des Arbeitnehmers wiedergibt.

Anteilsfaktor - Wertzahl a


Die Wertzahl a bewertet den Impuls, der zu erfinderischen Überlegungen führte. In vielen Fällen geht dieser Impuls von Seiten der Arbeitgeber bzw. von den Arbeitsverträgen aus, entsprechend klein ist die Wertzahl. Im Regelfall gibt die Schiedsstelle dafür die die Wertzahl a = 2 vor.

Anteilsfaktor - Wertzahl b


Die Wertzahl „b“ berücksichtigt, inwieweit beruflich geläufige Überlegungen und insbesondere betriebliche Kenntnisse und Arbeiten zur erfindungsgemäßen Lösung der Aufgabe beigetragen haben. Beruflich geläufige Überlegungen im Sinne der Wertzahl „b“ können in gleicher Weise aufgrund einer akademischen Qualifikation wie auch aufgrund einer langjährigen Praxiserfahrung vorhanden sein (siehe Arb.Erf. 35/21).

Hat ein Arbeitnehmererfinder Zugang zum zu Arbeiten und Kenntnissen, die den innerbetrieblichen Stand der Technik bilden? Wenn dies bejaht wird, ist die Wertzahl b auch dann klein, wenn die Erfindung ohne konkrete Versuche gefunden wurde, die technische Lehre also im Kopf der Erfinder geschaffen wurde. Konkret ergibt sich in einer solchen Fallkonstellation oftmals die Wertzahl „b=2,5“ oder „b=3“.

Übrigens kann auch die Hilfe durch Kollegen in die Wertzahl b eingehen. Dies ist aber nicht relevant, wenn sich die Unterstützung im miterfinderischen Beitrag des unterstellten Mitarbeiters erschöpft hat (siehe OLG Düsseldorf vom 09.10.2014 – I – 2 U 15/13 – Scharniereinrichtung; Schiedsstelle EV vom 23.04.2009 – Arb.Erf. 51/06; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Auflage, RL Nr. 32 RNr. 32). In dem Verhältnis Vorgesetzter – unterstellter Mitarbeiter sind beide als Miterfinder zu berücksichtigen. Beiden wird die gleiche Wertzahl b zugeteilt.

Anteilsfaktor - Wertzahl c


Die Wertzahl „c“ ergibt sich aus den Aufgaben und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, hier ist auch eine akademisch höhere Qualifikation zu berücksichtigen. Auch hängt die Wertzahl „c“ davon ab, welche berechtigten Leistungserwartungen der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer stellen darf. Entscheidend sind die Stellung im Betrieb und die Vorbildung des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Erfindung. Hierbei gilt, dass sich der Anteil eines Arbeitnehmers im Verhältnis zum Anteil des Arbeitgebers verringert, je größer - bezogen auf den Erfindungsgegenstand – der durch die Stellung ermöglichte Einblick in die Entwicklung im Unternehmen ist. Maßgeblich ist dabei eine Bewertung der internen und externen Vernetzung und der damit verbundenen Informationszuflüsse.

Ist der Verantwortungsbereich des Antragstellers an den Forschungsbereich angegliedert, ist die Wertzahl c eher klein. Dennoch ist auch mit der Funktion eines Projektleiters und der damit einhergehenden Vernetzung innerhalb des Unternehmens nicht per se ein Einblick in den internen Stand der Technik verbunden, der über den eines Entwicklungsingenieurs hinausgeht.

Im Verhältnis Leitungsfunktion und unterstellter Mitarbeiter schlägt die Schiedsstelle daher vor Wertzahl „c=4“ oder Wertzahl „c=3“ für die Führungsfunktion und Wertzahl „c=6“ für den unterstellten Mitarbeiter.

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